Deutscher Gewerkschaftsbund

21.03.2019
einblick April 2019

Arbeitsrecht: Von Gel-Nägeln, Tattoos und Bermudashorts

Tätowierungen, künstliche Fingernägel oder kurze Hosen im Dienst – das Erscheinungsbild von ArbeitnehmerInnen ist immer wieder Thema vor Gericht. Häufig gilt es für die RichterInnen, Arbeitssicherheit, seriöses Auftreten und persönliche Freiheit gegeneinander abzuwägen. Wir haben einige Entscheidungen zusammengestellt.

Tattoos und Fingernägel

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Der Fall hat überregional für Aufsehen gesorgt: Eine Mitarbeiterin eines Seniorenheims in der Nähe von Aachen hatte sich geweigert, im Dienst auf lange, künstliche Fingernägel zu verzichten. Die soziale Betreuerin argumentierte, dass Gel-Nägel „Teil ihrer Persönlichkeit“ seien. Zudem pflege sie die SeniorInnen nicht direkt und teile nur selten Essen aus.

Gesundheit vor persönlicher Freiheit

Die RichterInnen des örtlichen Arbeitsgerichts gaben allerdings dem Arbeitgeber Recht, der von seinem Personal per Weisung kurze, unlackierte Nägel fordert. Die ArbeitsrichterInnen orientierten sich unter anderem an den Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Auf langen Fingernägeln können sich Bakterien festsetzen. Die Arbeitnehmerin stehe auch als soziale Betreuungskraft in täglichem Kontakt mit den Senioren. Die Gesundheit der PatientInnen habe Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der ArbeitnehmerInnen, so das Gericht. Die Weisung des Arbeitgebers sei daher angemessen und berechtigt (Arbeitsgericht Aachen, 1 CA 1909/18).

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Das Arbeitsgericht Köln hatte bereits 2010 Regelungen eines Sicherheitsunternehmens gebilligt, dass seinen Beschäftigten ebenfalls Vorgaben für Fingernägel gemacht hat. Der Arbeitgeber hatte angewiesen, dass die Fingernägel der Sicherheitsangestellten nicht mehr als 0,5 cm über der Fingerkuppe ragen dürfen – zu Recht, wie die RichterInnen urteilten. Bei der Farbe der Fingernägel setzten das Gericht dem Arbeitgeber Grenzen. Für das äußere Erscheinungsbild der Arbeitnehmer sei die Farbe der Fingernägel unerheblich und das Interesse des Arbeitgebers geringer einzuschätzen, als das Recht der Arbeitnehmer auf Individualität (Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 15/10).

Tattoo mit sexistischem Motiv

Ähnlich umstritten sind Tätowierungen – etwa im Polizeidienst. Auch hier gab es in den vergangenen Jahren mehrere Prozesse. So lehnte die Berliner Polizei die Bewerbung eines Mannes als Objektschützer ab, da dieser eine Tätowierung auf dem Unterarm trug, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht Berlin sah es als vertretbar an, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters von BürgerInnen als sexistisch wahrgenommen werden könne (Arbeitsgericht Berlin, 58 Ga 4429/18).

Neben sexistischen Motiven geht es vor Gericht zudem um die persönliche Gesinnung, die Beschäftigte mit Tattoos auf ihrer Haut nach außen darstellen. So befasste sich ein Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Berliner Polizeikommissar, der auf seinem Körper Runenzeichen und Embleme rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen tätowiert hatte. Die Richter-Innen stellten fest, dass die Treuepflicht eines Beamten durch das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt verletzt werden kann. In diesem Fall gab es weitere Hinweise auf die rechte Gesinnung des Beamten, der deshalb aus dem Dienst entfernt wurde (Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 2 C 25.17 ).

In kurzer Hose zum Dienst

Arbeitgeber und Beschäftigte geraten häufig wegen weitaus weniger schwerwiegenden Aspekten in Streit. So spielen etwa kurze Hosen oder Hawaii-Hemden immer wieder eine Rolle bei Kündigungsprozessen. Ein Beispiel: Ein Transportunternehmen wollte einem Geldfahrer kündigen, weil er beim Ausfahren Shorts getragen hatte. Für eine Kündigung reichte es jedoch nicht: Da der Mann nicht als Mitarbeiter des Unternehmens erkennbar war, sei ein „negativer Eindruck“ auf Kunden nicht zwingend, urteilte das Arbeitsgericht Mannheim (Az. 7 Ca 222/88). Generell müssen Arbeitgeber sehr detailliert festlegen, was als untragbarer stilistischer Fehlgriff gilt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az. 9 Ca 1687/01).

Gerade bei hohen Temperaturen sind viele Beschäftigte froh, auf legere Kleidung zurückgreifen zu können. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, rät der DGB Rechtsschutz ArbeitnehmerInnen, mit dem Arbeitgeber über angemessene Kleidung zu sprechen. Auch der Betriebsrat könne vermitteln und auf eine zufriedenstellende Regelung für beide Seiten hinwirken.


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