Mehr Infos: www.dgb.de/betriebsrat
Vom 1. März bis zum 31. Mai 2018 finden in ganz Deutschland Betriebsratswahlen statt. In zehntausenden Betrieben wählen die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Betriebsrat. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – und sorgt für Mitbestimmung und Demokratie im Betrieb.
Alle vier Jahre wird gewählt
Betriebsräte werden mindestens alle vier Jahre neu gewählt. Ein Großteil der Betriebe wählt in diesem Jahr zwischen März und Mai. Hier finden Sie alle Informationen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) rund um die Betriebsratswahl 2018.
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Ihr findet die Gehaltsunterschiede in eurem Betrieb unfair? Die Pausenzeiten liegen extrem ungünstig? Ihr würdet euch gerne weiterbilden, aber es fehlen die passenden Angebote? Bei solchen Themen ist es für einzelne Beschäftigte schwer, wenn nicht unmöglich, allein etwas zu bewegen. Genau dafür ist der Betriebsrat mit seinen gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechten da: Ob Lage der Arbeitszeit, Urlaubsplanung oder Arbeitsorganisation - es gibt eben Fragen, die nicht jeder einzeln mit dem Arbeitgeber aushandeln und durchsetzen kann.
Der Betriebsrat kann die Arbeitsbedingungen für die Kolleginnen und Kollegen wesentlich verbessern. Zum Beispiel, wenn es um betriebliche Arbeitszeit und Überstunden, um die Fort- und Weiterbildung oder um Zulagen, Prämien und Boni geht. Er setzt sich dafür ein, dass ArbeitnehmerInnen nicht diskriminiert werden.
Und auch im „Fall der Fälle“ macht der Betriebsrat oft den entscheidenden Unterschied: Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung im Betrieb gehört werden. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber (der Geschäftsführung). Und die Liste der mitbestimmungspflichtigen Themen, bei denen der Betriebsrat mitredet oder sogar ein Initiativrecht hat, ist lang. Hier nur einige Beispiele:
Sogar über Fragen wie Raucherpausen oder das Kantinen-Essen entscheidet der Betriebsrat mit.
DGB/Best Sabel/Liesa Fuchs
Die Wahl eines Betriebsrats zu starten, ist eigentlich ganz einfach: Ihr braucht dafür insgesamt nur drei Beschäftigte. Diese drei Beschäftigten können zu einer Betriebsversammlung, beziehungsweise Wahlversammlung einladen. Auf dieser Versammlung wird dann ein Wahlvorstand gewählt, der die eigentliche Wahl organisiert und durchführt.
Und schon startet der Prozess, an dessen Ende ein gewählter Betriebsrat steht. Es ist übrigens nicht so, dass auf der Betriebsversammlung darüber abgestimmt werden kann, ob es einen Betriebsrat geben soll oder nicht. Die Einladung zu der (Wahl-)Versammlung ist bereits der erste Schritt des Verfahrens und der Wahlprozess somit gestartet.
Gibt es in einem Betrieb bereits einen Betriebsrat, "bestellt" der alte Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand - er benennt also, mit deren Zustimmung, Kolleginnen und Kollegen, die im Wahlvorstand mitarbeiten.
Wenn es in einem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, wird der Wahlvorstand, wie gesagt, in einer Betriebsversammlung gewählt. Zu dieser Versammlung können mindestens drei Beschäftigte oder die Gewerkschaft einladen.
In einem Betrieb, der zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gehört, kann der Wahlvorstand auch vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden.
DGB/Simone M. Neumann
Bei Betriebsratswahlen gibt es ein normales Wahlverfahren und ein vereinfachtes (einstufiges oder zweistufiges) Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren wird in Betrieben mit 5 bis 50 Beschäftigten angewendet. In Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten kann ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden, wenn das entsprechend mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.
Das normale Wahlververfahren läuft in etwa in folgenden Schritten ab:
Bei all diesen Schritten müssen bestimmte gesetzliche Fristen unbedingt eingehalten werden. Im schlimmsten Fall kann die Wahl durch Fehler bei den Fristen sogar ungültig sein. Deshalb empfiehlt es sich, Betriebsratswahlen mit Unterstützung und Beratung der zuständigen DGB-Gewerkschaft durchzuführen – ganz besonders für unerfahrenere Wahlvorstände oder wenn erstmals in einem Betrieb gewählt. Die DGB-Gewerkschaften unterstützen ihre Mitglieder bei den Betriebsratswahln. Deshalb: Mitglied werden!
Wahlleitfäden (siehe Foto) können Beschäftigte, die Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind, über ihre zuständige DGB-Gewerkschaft bekommen – sowohl für das normale als auch für das vereinfachte Wahlverfahren.
DGB
Beim vereinfachten Wahlverfahren gelten kürzere Fristen als beim normalen Wahlverfahren und die einzelnen Schritte können sich schneller "abhandeln" lassen: In einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Dieser erstellt noch in der Versammlung die Wählerliste und schreibt die Wahl aus. Die Einspruchsfrist beträgt drei Tage. Auch die Wahlvorschläge werden in dieser Versammlung abgegeben und sofort danach veröffentlicht. Sieben Tage später findet eine zweite Versammlung statt, um den Betriebsrat geheim zu wählen.
Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Größe des Betriebes ab - genauer: Je mehr Beschäftigte in einem Betrieb arbeiten, desto mehr Mitglieder hat auch der Betriebsrat:
Wahlberechtigte Beschäftigte | Betriebsratsmitglieder |
---|---|
5-20 | 1 |
21-50 | 3 |
51-100 | 5 |
101-200 | 7 |
201-400 | 9 |
401-700 | 11 |
701-1.000 | 13 |
1.001-1.500 | 15 |
1.501-2.000 | 17 |
2.001-2.500 | 19 |
2.501-3.000 | 21 |
3.001-3.500 | 23 |
3.501-4.000 | 25 |
4.001-4.500 | 27 |
4.501-5.000 | 29 |
5.001-6.000 | 31 |
6.001-7.000 | 33 |
7.001-9.000 | 35 |
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Laut Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben ab 200 Beschäftigten einige Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie können sich dann also voll und ganz um die Betriebsratsarbeit kümmern. Auch hier gilt: Je mehr Beschäftigte im Betrieb, desto mehr freigestellte Betriebsratsmitglieder:
Wahlberechtigte Beschäftigte | freigestellte Betriebsratsmitglieder |
---|---|
200-500 | 1 |
501-900 | 2 |
901-1.500 | 3 |
1.501-2.000 | 4 |
2.001-3.000 | 5 |
3.001-4.000 | 6 |
4.001-5.000 | 7 |
5.001-6.000 | 8 |
6.001-7.000 | 9 |
7.001-8.000 | 10 |
8.001-9.000 | 11 |
9.001-10.000 | 12 |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.
Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats: Er wacht darüber, dass die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus
auch tatsächlich eingehalten werden. Außerdem
Der Betriebsrat hat darüber hinaus unter anderem folgende Aufgaben:
Der Betriebsrat soll außerdem darauf achten, dass es keine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen der Abstammung, der Religion, der Nationalität, der Herkunft, der politischen Einstellung, gewerkschaftlicher Betätigung, des Geschlechts oder der sexuellen Identität gibt.
DGB
Wenn Sie Unterstützung bei der Wahl eines Betriebsrats benötigen, wenden Sie sich an die für Ihren Betrieb zuständige Gewerkschaft. Unsere Fachleute kennen die rechtlichen Grundlagen, die bürokratischen Klippen und wissen auch, was zu tun ist, wenn der Chef versucht, eine Wahl zu verhindern. Den Gewerkschaften weist das Betriebsverfassungsgesetz eine wichtige Rolle zu. Deswegen können sie ihre Mitglieder im Betrieb aufsuchen, wenn sie das dem Arbeitgeber vorher ankündigen.
Deshalb empfiehlt es sich, Betriebsratswahlen auf jeden Fall mit Unterstützung und Beratung der zuständigen DGB-Gewerkschaft durchzuführen – ganz besonders für unerfahrenere Wahlvorstände oder wenn erstmals in einem Betrieb gewählt. Die DGB-Gewerkschaften unterstützen ihre Mitglieder bei den Betriebsratswahln. Deshalb: Mitglied werden!
Betriebsräte werden grundsätzlich alle vier Jahre im gleichen Zeitraum - von März bis Mai - gewählt. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen sind von Anfang März bis Ende Mai 2018. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn Sie noch nicht wissen, wann in Ihrem Betrieb genau gewählt wird, erfahren Sie das bei Ihrem Betriebsrat - entweder persönlich nachfragen oder am "Schwarzen Brett" nachschauen.
Wenn im Betrieb noch kein Betriebsrat existiert, kann jederzeit eine Wahl durchgeführt werden - nicht nur im Zeitraum März bis Mai 2018.
Ganz klare Antwort: Nein, das muss er nicht.
Es ist ein gesetzliches Recht von Beschäftigten, einen Betriebsrat zu wählen. Der Arbeitgeber muss in dieser Frage nicht zustimmen und kann auch nicht eingreifen. Mehr noch: Er darf es nicht! Betriebsratswahlen zu behindern oder zu verhindern ist gesetzlich verboten und sogar eine Straftat, die sogar mit Gefängnisstrafen geahndet werden kann.
Nahezu. Alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes sind wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die volljährigen Auszubildenden, PraktikantInnen, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und auch die LeiharbeitnehmerInnen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Die Staatsbürgerschaft spielt dabei übrigens keine Rolle: Auch Beschäftigte ohne deutschen Pass können mitwählen. ArbeitnehmerInnen, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, werden vom Wahlvorstand in geeigneter Weise unterrichtet.
Im Gegensatz zu informellen "Mitarbeitervertretungen", "Belegschaftssprechern" oder "Beschäftigtenversammlungen" hat ein Betriebsrat einen ganz erheblichen Vorteil:
die er notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Und nur ein Betriebsrat kann tatsächlich
mit dem Arbeitgeber treffen, auf die sich Beschäftigte berufen können. Alternative, freiwillige Gremien wie „runde Tische“, „Beschäftigtenversammlungen“ oder „Belegschaftssprecher“ können das nicht. Die Informations- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats hingegen sind im Betriebsverfassungsgesetz genau aufgelistet und definiert.
Bei manchen Themen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat "nur" informieren oder anhören. Bei anderen Themen bestimmt der Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz tatsächlich mit oder hat sogar ein "Initiativrecht" (kann also selber Prozesse im Betrieb anstoßen).
Vor, während und nach einer Betriebsratswahl gilt ein besonderer Kündigungsschutz für viele Beschäftigte, die in einer bestimmten Funktion mit der Betriebsratswahl befasst sind. Das gilt zum Beispiel für
DGB