Im Sozialversicherungsrecht sind Sozialbeiträge im selben Monat fällig, in dem der Anspruch auf das versicherte Entgelt entsteht. Bei den Beschäftigten werden die Sozialbeiträge regelmäßig bereits für den laufenden Monat abgezogen. Soweit die Arbeitgeber berechtigt werden, die Sozialbeiträge erst am Ende des Folgemonats zu zahlen, entspricht dies einem unbefristeten zinslosen Kredit an die Arbeitgeber.