Der Gesetzentwurf des DVG schafft eine Anspruchsgrundlage auf verschreibungsfähige digitale Gesundheitsanwendungen, ohne deren Nutzen für die Versicherten ausreichend zu definieren. Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, der Zweckentfremdung von Versichertendaten und der Verwendung von Beitragsmitteln zur Förderung von Versorgungsinnovationen können durch den Gesetzesentwurf nicht ausgeräumt werden.