Aus Sicht des DGB ist gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufgabenübertragung an die DRV KBS nichts einzuwenden. Das mit dem Änderungsantrag verfolgte Ziel, durch statistische Effekte ausgelöste erhebliche Schwankungen der Rentenanpassung zu vermeiden, wird ausdrücklich begrüßt. Die Regelung könnte aber einfacher gefasst werden und schließt nicht alle Schwankungen aufgrund einmaliger Effekte aus.