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Stürzt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Rahmen eines "Firmenlaufs", so ist dies kein Arbeitsunfall. Im Gegensatz: Wird ein*e Arbeitnehmer*in während der Pause durch einen Gabelstapler verletzt, gilt dies als Arbeitsunfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. So urteilten jetzt die Sozialgerichte.
DGB/vadimgozhda/123rf.com
Eine Arbeitnehmerin steht nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.
Der Fall: Die Arbeitnehmerin nahm als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens an einem Firmenlauf teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Die Arbeitnehmerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Der Unfall hat sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stand. Zum einen liegt kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetzt. Zum anderen hat es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf hat als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2023 - L 3 U 66/21
Ein Beschäftigter steht auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihn beim Luftschnappen in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich auf dem Betriebsgelände ein Gabelstapler anfährt.
Der Fall: Der Arbeitnehmer hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an und verletzte ihn schwer. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, die Pause sei eine privatnützige Verrichtung des Arbeitnehmers gewesen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Vorliegend ging die Gefahr von dem Betriebsmittel Gabelstapler aus. Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr ist nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften. Ein Beschäftigter darf darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2023 - L 1 U 2032/22