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Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten im Betriebsgebäude des Arbeitgebers ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dass der Getränkeautomat in einem Sozial- oder Kantinenraum steht, unterbricht den versicherten Weg nicht.
DGB/karandaev/123rf.com
Der Fall: Die Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Ihr Antrag, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, wurde von der Unfallkasse mit der Begründung abgelehnt, der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Landessozialgericht: Der Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Landesarbeitsgericht: Der Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden. Ein Beschäftigter ist auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz zu besorgen, grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sind die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso ist die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Pausen- oder Freizeitraum gehörte auch in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Februar 2023 - L 3 U 202/21