Am 1. Januar 2018 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft - unter anderem beim Mutterschutz und bei der betrieblichen Altersversorgung. Was ändert sich noch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Versicherte? Eine Übersicht.
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Ab 1. Januar 2018 schützt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nun auch Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende. Es verbessert den Kündigungsschutz und verpflichtet die Arbeitgeber nun deutlicher, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Schwangerschaft kein Aus für die Berufstätigkeit bedeuten muss. Außerdem gilt ein neues Genehmigungsverfahren für Nachtarbeit – an diesem Punkt des neuen Gesetzes übte der DGB deutliche Kritik.
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Um mehr Transparenz bei Lohnunterschieden zwischen Frauen und Männern zu schaffen, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig einen individuellen Auskunftsanspruch darüber, wie die Bezahlung ihrer Kollegen bei einer gleichartigen Tätigkeit ist. Dies gilt für Betriebe ab 200 Beschäftigte. "Ein erster wichtiger Schritt, der aber nicht automatisch für mehr Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen sorgt. Denn kleine Betriebe, in denen es besonders häufig Diskriminierung gibt, werden vom neuen Gesetz zur Lohngerechtigkeit gar nicht erst erfasst", so die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack.
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Durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sollen künftig auch Beschäftigte kleiner Unternehmen und geringfügig Beschäftigte Zugang zu einer Betriebsrente erhalten. Damit alle Beschäftigten möglichst viel Sicherheit und wenige Risiken haben, wurde das neue Sozialpartnermodell eingeführt. Es soll sicherstellen, dass die Bedingungen für betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften auf Augenhöhe ausgehandelt werden. Der DGB begrüßt das Gesetz im Grundsatz, übt aber auch Kritik: "Zur Wahrheit gehört aber auch, dass wir es vorgezogen hätten, wenn der Gesetzgeber einen verbindlichen Sicherungsbeitrag der Arbeitgeber vorgesehen hätte", so DGB-Vorstand Annelie Buntenbach.
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Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2018 bei 6.500 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 Euro pro Monat. Außerdem ändern sich weitere Rechengrößen in der Sozialversicherung:
Beitragsbemessungsgrenzen | ||
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West | Ost | |
Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung | 6.500 Euro/Monat | 5.800 Euro/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | 8.000 Euro/Monat | 7.150 Euro/Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 59.400 Euro/Jahr (4.950 Euro/Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 53.100 Euro/Jahr ( 4.425 Euro/Monat) | |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 - allg. Rentenversicherung | 37.873 Euro/Jahr | Hochwertung um 1,1248 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.045 Euro/Monat | 2.695 Euro/Monat |
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Der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld steigen 2018 weiter:
Steuerfreibeträge | |||
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2017 | Anhebung um | 2018 | |
Grundfreibetrag | 8.820 Euro | 180 Euro |
9.000 Euro |
Kinderfreibetrag | 4.716 Euro | 72 Euro | 4.788 Euro |
Kindergeld | |||
1. und 2. Kind | 192 Euro | 2 Euro | 194 Euro |
3. Kind | 198 Euro | 2 Euro | 200 Euro |
4. und jedes weitere Kind | 223 Euro | 2 Euro | 225 Euro |
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags |
8.820 Euro | 180 Euro | 9.000 Euro |
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Für 2018 wird bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt. Die Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Versicherten komplett selbst – die einzelnen Gesetzlichen Krankenkassen können von diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag allerdings nach oben oder unten abweichen. Wir haben die Übersicht aller Kassen zusammengestellt.
Der Regelsatz für Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II steigt für Alleinstehende von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhöht sich um fünf Euro.
Regelsatz ab 1.1.2018 | Veränderung gegenüber 2017 | Regelbedarfsstufe | |
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Alleinstehend/Alleinerziehend | 416 Euro | + 7 Euro | Regelbedarfsstufe 1 |
Erwachsene nicht-erwerbsfähige/Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften) | 416 Euro | + 7 Euro | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 374 Euro | + 6 Euro | Regelbedarfsstufe 2 |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) | 332 Euro | + 5 Euro | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 332 Euro | + 5 Euro | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 316 Euro | + 5 Euro | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 296 Euro | + 5 Euro | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder unter 6 Jahre | 240 Euro | + 3 Euro | Regelbedarfsstufe 6 |
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Ab 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.
Anpassung Rentenwert (Ost) im Verhältnis |
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1. Juli 2018 | 95,8 Prozent |
1. Juli 2019 | 96,5 Prozent |
1. Juli 2020 | 97,2 Prozent |
1. Juli 2021 | 97,9 Prozent |
1. Juli 2022 | 98,6 Prozent |
1. Juli 2023 | 99,3 Prozent |
1. Juli 2024 | 100 Prozent |
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Wenn Menschen krankheitsbedingt nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten können, reichen die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Rentenpunkte oft nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Hier greift die Erwerbsminderungsrente, die künftig höher ausfallen wird. Denn: Ab 1. Januar 2018 wird die "Zurechnungszeit" schrittweise um drei Jahre verlängert. Bisher wurde die Rente für Erwerbsgeminderte so berechnet, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Von 2018 bis 2024 soll diese Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre verlängert – von 62 auf 65 Jahre. Der DGB hatte sich darüber hinaus dafür ausgesprochen, die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten abzuschaffen. Diese Forderung wurde jedoch nicht umgesetzt.
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DGB/Simone M. Neumann
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im Jahr 2018 8,84 Euro.
Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt und beträgt auch im Jahr 2018 8,84 Euro. Im Laufe des Jahres 2018 wird die Mindestlohn-Kommission beraten, welche Höhe der Mindestlohn ab 2019 haben soll. Diesen Vorschlag richtet die Mindestlohnkommission dann an die Bundesregierung, die per Verordnung den neuen Mindestlohn festlegen wird, der dann ab dem 1.1.2019 gilt.
Allgemeiner Gesetzlicher Mindestlohn | ||
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1.1.2015 - 31.12.2016 | 1.1.2017 - 31.12.2018 | 1.1.2019 - 31.12.2020 |
8,50 Euro | 8,84 Euro (aktuell gültig) |
Mindestlohn-Kommission gibt 2018 Empfehlung ab |
Mehrere tarifliche Branchen-Mindestlöhne steigen aber bereits zum 1.1.2018:
Branche | Branchen-Mindestlohn bisher | Branchen-Mindestlohn ab 1.1.2018 |
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Berufliche Aus- und Weiterbildung | 14,60 Euro | 15,26 Euro* |
Elektrohandwerk (Montage) | 10,65 Euro (West) 10,40 Euro (Ost inkl. Berlin) |
10,95 Euro (bundesweit) |
Geld- und Wertdienste |
unterschiedliche Branchenmindestlohn-Regelungen in den Bundesländern; |
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Pflegebranche | 10,20 Euro (West inkl. Berlin) 9,50 Euro (Ost) |
10,55 Euro (West inkl. Berlin) 10,05 (Ost) |
*Allgemeinverbindlichkeit noch nicht erteilt |
- alle Angaben ohne Gewähr -