***ACHTUNG***: Die Aussagen in diesem Beitrag sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 nicht mehr aktuell. Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt: Das Arbeitsgerichtsgesetz schließt einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs 5 BGB ("Schadensersatz") aus. Mehr Informationen beim DGB Rechtsschutz.
Miete, Telefon und Versicherungen müssen pünktlich zum Monatsersten bezahlt werden, doch der Lohn ist noch nicht auf dem Konto? Dagegen können sich Beschäftigte jetzt wehren: Wenn der Arbeitgeber Lohn und Gehalt zu spät zahlt ist pauschal ein Schadensersatz in Höhe von 40 Euro fällig – egal, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht.
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Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Löhne und Gehälter zu spät zahlen und damit Beschäftigte in Schwierigkeiten bringen. Bislang waren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem nahezu schutzlos ausgeliefert: Sie konnten zwar ihren Lohn einklagen und versuchen, die Zahlung durch eine einstweilige Verfügung zu erreichen, doch das war sehr aufwendig und zeitintensiv. Und einen Anspruch auf Erstattung des Schadens, der ihnen durch den Verzug entstanden ist, hatten sie nur, wenn sie die Kosten für Rückbuchungen, Mahngebühren und ähnliches konkret benennen konnten.
Das hat sich nun geändert. Nach § 288 BGB haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohns in Verzug ist.
Das gilt auch für Abschlagszahlungen – und unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verspätung allein schon Unannehmlichkeiten mit sich bringt, zum Beispiel, weil ein Gläubiger vertröstet werden muss. Außerdem sollen Unternehmen mit der neuen Regelung zu pünktlicher Zahlung angehalten werden.
Wer seinen Lohn zu spät bekommt hat also künftig automatisch Anspruch auf die gesetzliche Pauschale – und sollte diesen gegenüber seinem Arbeitgeber auch geltend machen. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Die Regelung gilt zunächst nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Ab dem 30. Juni 2016 profitieren dann alle Beschäftigten von der Neuerung.