Deutscher Gewerkschaftsbund

Von Arbeitszeit bis Vereinbarkeit

17.03.2020

Corona: Was ich als Beamt*in wissen muss

Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefahr durch das neue Corona-Virus (SARS-CoV-2) für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als hoch ein (Stand: 17.03.2020). Es handelt sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Für Beamt*innen stellen sich daher Fragen hinsichtlich ihrer Dienstpflicht. Dabei Maßgabe Nummer 1: Informieren Sie sich bei Ihrem Dienstherrn darüber, welche Verhaltensregeln Sie zu beachten haben.

Frau mit Mundschutz im Krankenhaus hält Medizin in der Hand

DGB/Simone M. Neumann

Vielerorts wurden mittlerweile Dienstanweisungen erlassen, wie sich BeamtInnen angesichts des Corona-Virus zu verhalten haben. Mangels einheitlicher Regelungen ist eine vollumfängliche Darstellung allerdings nicht möglich. Von daher ist zwingend zu empfehlen, sich beim Dienstherrn zu erkundigen.

Wer ist für den Gesundheitsschutz im Dienstbetrieb verantwortlich?

Die Dienstherren sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu ergreifen. Dazu zählen Hygienemaßnahmen ebenso wie die Anordnung von Telearbeit oder mobiler Arbeit. Welche Maßnahmen konkret geeignet und erforderlich sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Personalräte haben sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen (u.a. § 81 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Schutzvorkehrungen und Hygieneanweisungen sind, weil sie Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten berühren, mitbestimmungspflichtig (vgl. u.a. nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 und 15 BPersVG)

Kann ich dem Dienst fernbleiben, weil ich das Gesundheitsrisiko für zu hoch einschätze?

BeamtInnen können den Dienstantritt mit Verweis auf eine besondere gesundheitliche Gefährdung nicht verweigern, denn mangels Dienstunfähigkeit gilt weiterhin die Dienstpflicht. Homeoffice muss von der Dienststelle unter Beteiligung der Personalvertretung genehmigt werden. BeamtInnen sind jedoch angehalten, auf Gefahren hinzuweisen sowie schützende Maßnahmen einzufordern.

Was muss ich beachten, wenn das Gesundheitsamt mir häusliche Quarantäne verordnet?

Die Dienststelle muss über eine Anordnung häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamtes umgehend informiert werden. Die Anordnung muss dabei nachgewiesen werden. Die Besoldung wird in Erfüllung des Alimentationsprinzips (Art 33. Abs. 5 Grundgesetz) trotz Quarantäne weitergezahlt.

Muss ich der Dienststelle melden, dass jemand aus der Familie oder dem Kontaktkreis an CoViD 19 erkrankt ist?

Die Dienststellenleitungen haben zum Schutz aller Beschäftigten i.d.R. angeordnet, dass die Erkrankung von Familienangehörigen oder Kontaktpersonen aus dem privaten Umfeld an CoViD 19 mitgeteilt werden muss. Die Meldung erfolgt dann an die jeweils in der Aufforderung benannte Stelle.

Wo finde ich weitergehende Hinweise und Informationen zum Corona-Virus?

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Robert Koch-Institut

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung


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