Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 021 - 22.04.2020
Koalitionsgipfel zu Covid 19

DGB fordert weitere Maßnahmen für Eltern

Vor dem heutigen Koalitionsgipfel zu Covid 19 fordert der Deutsche Gewerkschaftsbund weitere Maßnahmen für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. „Neben einer erweiterten Entschädigung für Verdienstausfälle ist auch ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung und ein Sonderkündigungsschutz notwendig“, sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach am Mittwoch in Berlin.

„Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Verdienstausfallentschädigung wegen Schul- und Kitaschließungen muss dringend nachgebessert werden. Es muss über die bisher vorgesehenen 6 Wochen hinaus verlängert und auf 80 Prozent des Nettogehaltes erhöht werden. Bislang werden hier 67 Prozent gezahlt – das ist zu wenig, um damit über die Runden zu kommen.

Aufgrund der andauernden Schul- und Kitaschließungen muss zudem die Frage der Freistellung im Arbeitsverhältnis geregelt werden. „Denn alleine die Tatsache, dass Sorgeberechtigte auf eine Entschädigungszahlung zurückgreifen können, hat nicht automatisch eine Freistellung vom Arbeitsverhältnis zur Folge – hier sind Konflikte vorprogrammiert“, sagte Buntenbach.

„Wir brauchen deshalb einen eigenständigen Freistellungsanspruchs im Infektionsschutzgesetz, der auch eine stunden- oder tageweise Freistellung vorsieht, um unter anderem auch eine partnerschaftliche Aufteilung der Erwerb- und Sorgearbeit zu ermöglichen. Zudem muss sichergestellt sein, dass diejenigen, die diese Freistellung in Anspruch nehmen, vor Entlassungen geschützt werden. Hier muss das Infektionsschutzgesetz um einen entsprechenden Sonderkündigungsschutz ergänzt werden.“

Überdies sollte der Kreis der Berechtigten erweitert werden:

  • Auf pflegende Angehörige, die aufgrund der Schließung der Pflegeheime/Tagesbetreuungseinrichtungen ihre pflegbedürftigen nahen Angehörigen jetzt daheim pflegen.
  • Arbeitnehmer, die aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließungen von ihren Arbeitgebern nicht beschäftigt werden und keinen Lohn bekommen.
  • Arbeitnehmer, die als Grenzgänger aufgrund der Beschränkungen am Wohnort an der Ausübung ihrer Arbeit in Deutschland gehindert sind.

„Zudem sollte klar geregelt werden, dass der Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres nicht verbraucht werden muss, bevor diese Leistungen beansprucht werden können. Auch dürfen aufgrund des Bezugs der Entschädigung keine Nachteile bei der Berechnung künftiger Leistungen, etwa bei Elterngeld, entstehen“ sagte Buntenbach.


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