Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 051 - 13.06.2016
Pressemitteilung

Ferienjobs – Worauf Schülerinnen und Schüler achten sollten

Bald sind Sommerferien und für viele Schülerinnen und Schüler kommt damit auch die Zeit für Ferienjobs. Würstchen braten, Eis verkaufen, hundert Euro mehr verdienen - wer sein Taschengeld aufbessern will, kriegt nebenbei auch Einblicke ins Arbeitsleben. Für die spätere Berufswahl kann das durchaus nützlich sein. Aber es gibt Regeln, die gelten. Wer dagegen verstößt, muss mit heftigen Geldbußen rechnen. Hier die Tipps der DGB-Jugend:

Ferienjobs gibt es in vielen Branchen, aber Schüler dürfen längst nicht alles machen. „Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, sagt DGB-Bundesjugendsekretär Florian Haggenmiller. Grundsätzlich ist Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein – zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge.

Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. „Aber auch hier sind Regeln zu beachten“, so Haggenmiller: „Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da.“ Wichtig: Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder tempoabhängig arbeiten (Akkordarbeit) – all das ist verboten.

Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es für SchülerInnen, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen z. B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden (ausgenommen z.B. Sportveranstaltungen).

Auch die Ruhepausen von unter-18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. SchülerInnen, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Versichert sind Schüler während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.

Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobber die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 52 Stunden im Monat gearbeitet werden. Für unter-18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Doch auch sie sollten den Lohn im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird, empfiehlt Florian Haggenmiller: „Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden. Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 721 Euro brutto liegt. Die Steuern werden normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn ihr beim Finanzamt einen Antrag stellt.“ Der Arbeitgeber braucht in jedem Fall die elektronische Lohnsteuerkarte.

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Und der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln“, rät Haggenmiller.

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollten SchülerInnen zusammen mit ihren Eltern was dagegen tun. „Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze darf man nicht hinnehmen. Bitte wendet Euch unbedingt an die Aufsichtsbehörden“, rät Haggenmiller. In der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.


Weiterführende Informationen:

•           DGB-Jugend

•           Infos zum Jugendarbeitsschutzgesetz

•           Weitere Informationen zur Lohnsteuerkarte


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