Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 031 - 07.05.2020
Berufskrankheiten

Gewerkschaften begrüßen Reform beim Berufskrankheitenrecht

Der Bundestag reformiert heute das Berufskrankheitenrecht (7. SGB IV-Änderungsgesetz). Bislang bestand bei neun der 80 Berufskrankheiten ein so genannter Unterlassungszwang. Betroffene erhielten nur dann Leistungen, wenn sie die Tätigkeit aufgaben, die zu der Berufskrankheit geführt hatte. Diese Regelung soll mit der Reform abgeschafft werden. Neu ist auch, dass es ab sofort ein zentrales Expositionsregister geben soll. Dazu sagte Anja Piel, DGB-Vorstandsmitglied, am Donnerstag in Berlin:

„Es ist ein Meilenstein in der Sozialgesetzgebung, dass es endlich Verbesserungen für diejenigen gibt, die durch die Arbeit krank wurden. Dafür haben die Gewerkschaften seit Jahren gekämpft.

Gerade in der Pandemie zeigt sich aktuell, wie wichtig diese Reform ist: Wer sich jetzt bei der Arbeit mit dem Corona-Virus infiziert – in Krankenhäusern und Arztpraxen gibt es laut Robert-Koch-Institut inzwischen 10.000 Infizierte – erleidet damit eine Berufskrankheit und hat Anspruch auf entsprechende Leistungen. Es ist jetzt die Verantwortung der Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden und jeder Beschäftigte eine persönliche Schutzausrüstung erhält. Das gilt nicht nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen, sondern auch bei der Öffnung von Kitas und Schulen für alle Fachkräfte dort sowie für die Erntehelferinnen und -helfer. Mangelnder Arbeits- und Gesundheitsschutz darf nicht zu einer zweiten Welle der Corona-Pandemie führen.

Aber auch unabhängig von der Pandemie gilt mit der Reform künftig: Betroffene müssen ihre Tätigkeit nicht mehr komplett aufgeben und damit existenzbedrohende Situationen aushalten, um die Ihnen zustehenden Leistungen zu bekommen. Das zentrale Expositionsregister macht es betroffenen Arbeitnehmern in Zukunft leichter, eine Berufskrankheit zu beweisen. Schließlich war diese Beweisführung oft erschwert oder gar unmöglich, wenn es keine gesicherten Erkenntnisse über die Gefährdungen gab, Arbeitgeber ihre Dokumentationspflichten vernachlässigt hatten oder Betriebe in der Zwischenzeit pleite gegangen waren.

Die Unfallversicherung muss jetzt unverzüglich das Register aufbauen. Weitere Verzögerungen darf es nicht geben, die gehen zu Lasten der Betroffenen.“


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