Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 140 - 18.09.2014

Körzell: Geschäftsmodelle à la Bundesdruckerei stoppen

DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell bedauert das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Vergabefall Arnsberg. „Das Urteil stellt aber nicht in Vergabegesetzen der Bundesländer vereinbarte Mindestlöhne in Frage“, so Körzell. „Hier handelt es sich um einen Sonderfall, weil der Auftrag im Ausland mit dort ansässigen Beschäftigten erbracht werden sollte.“

Ein juristisches Gutachten belege, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz in Nordrhein-Westfalen mit europäischem Recht vereinbar sei. Unabhängig von juristischen Auseinandersetzungen sieht Körzell vor allem den Bund in der Pflicht: „Gerade die öffentliche Hand sollte mit gutem Beispiel vorangehen und alles unterbinden, was Lohndumpingprozesse befördert. Der Bund als Eigner der Bundesdruckerei darf keine Mindestlohn-Umgehungsstrategien zulassen, indem über Tochterfirmen in Nachbarländern Leistungen billiger eingekauft werden.“ Das „Geschäftsmodell“ der Bundesdruckerei berge die Gefahr, dass die Interessen der Beschäftigten in Deutschland unter Druck gerieten. Dies habe auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungssysteme.

Hintergrund:

In Tariftreuegesetzen wird durch verschiedene Instrumente Lohndumping im Niedriglohnbereich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterbunden. Zu diesen Instrumenten gehört ein Mindestlohn, der vom Auftragnehmer bzw. Bieter seinen jeweiligen Beschäftigten zu zahlen ist. Auch so genannte Nach-Unternehmer, die Teile des Auftrages übernehmen, müssen sich verpflichten, ihren Beschäftigten den Mindestlohn zu zahlen.

Im aktuellen Fall ist der Bieter für einen Dienstleistungsauftrag der Stadt Dortmund die bundeseigene Bundesdruckerei. Sie wollte den Dienstleistungsauftrag in Polen durch ihre dort ansässige hundert-prozentige Tochtergesellschaft ausführen lassen. Die Bundesdruckerei sah sich nicht in der Lage, gegenüber dieser Nach-Unternehmerin durchzusetzen, dass diese ebenfalls die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnes (in NRW derzeit 8,62 Euro pro Stunde) abgibt. Es kam zum Rechtsstreit, weil die Bundesdruckerei nach Ansicht der Stadt Dortmund den Auftrag deshalb nicht erhalten soll. Die Vergabekammer Arnsberg hatte wegen europarechtlicher Bedenken einen Vorlagebeschluss an den EuGH gerichtet.

Prof. Dr. Wolfgang Däubler hatte in einem Gutachten zu diesem Fall festgestellt, dass das nordrhein-westfälische Tariftreuegesetz europarechtskonform ist: Weder die Entsenderichtlinie noch die Dienstleistungsfreiheit seien verletzt. Darüber hinaus macht Däubler deutlich, dass auch das Übereinkommen Nr. 94 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Regelungen wie die im TVgG NRW ausdrücklich legitimiere.

Das Gutachten im Wortlaut finden sie hier.


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