Deutscher Gewerkschaftsbund

21.12.2022
Ratgeber prekäre Beschäftigung

Alle Infos zur Teilzeit

Es gibt viele Gründe, warum Arbeitnehmer*innen teilzeitbeschäftigt sind. Teilzeitarbeit lässt mehr Zeit für die Familie oder für außerberufliche Interessen. Auch Pflichten wie die Pflege von Angehörigen können ein Grund für Teilzeit sein. Der DGB und die Gewerkschaften setzen sich dafür ein, dass die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt werden. Chancen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, bieten das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und die seit 2001 geltende Elternzeitregelung.

Gebäudereiniger an Fassade

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Immer häufiger bieten Arbeitgeber, zum Beispiel im Reinigungsgewerbe, nur Teilzeitarbeitsplätze an. Ihr Ziel: möglichst große personelle Flexibilität bei niedrigen Kosten.

  • Definition: Was ist Teilzeitarbeit?

    In vielen Branchen und Betrieben gelten 40 Stunden noch immer als die normale Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitstelle. Das bedeutet aber nicht, dass Teilzeit immer die Hälfte davon ist — also 20 Stunden. Jede Vereinbarung über Teilzeit ist unterschiedlich. Laut § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) handelt es sich um Teilzeitarbeit, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in eine Arbeitszeit ausgehandelt wird, die weniger Zeit als eine vergleichbare Vollzeitstelle im jeweiligen Betrieb umfasst. Die individuell vereinbarte Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag festgehalten. Auch bei Minijobs handelt es sich immer um Teilzeitbeschäftigungen.

  • Gründe für Teilzeitarbeit

    Manche Arbeitnehmer*innen sind aus freien Stücken teilzeitbeschäftigt. Teilzeitarbeit ermöglicht Arbeitnehmer*innen mehr Freiraum für andere Aktivitäten: Sie haben mehr Zeit für die Familie, können ehrenamtliche Aufgaben übernehmen und sich beruflich fortbilden. Auch der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen außerhalb des Betriebs oder mehr Zeit für das Hobby können Motive für eine Teilzeittätigkeit sein.

    Ein Grund für Teilzeitarbeit kann auch die Sorgearbeit in der Familie sein. Oft pflegen Arbeitnehmer*innen in Teilzeit pflegebedürftige Angehörige oder benötigen die Zeit, um minderjährige Kinder zu betreuen – das gaben 2021 39 Prozent der abhängig Teilzeitbeschäftigten an; in der großen Mehrzahl Frauen. Die Entscheidung für Teilzeit kann daher auch mit fehlenden Betreuungs- und Pflegeangeboten zusammenhängen.

    Nicht immer haben Arbeitnehmer*innen überhaupt die Wahl: Viele Arbeitgeber bieten nur Teilzeitarbeitsplätze an, um Kosten zu sparen und Flexibilität zu bewahren. Das ist zum Beispiel im Einzelhandel, im Reinigungsgewerbe und im öffentlichen Dienst der Fall. Menschen, die aufgrund der schwierigen Arbeitsmarktsituation dazu gezwungen sind, nehmen dann Teilzeitstellen an, obwohl sie eigentlich nach Arbeit in Vollzeit suchen. Man spricht hier von "unfreiwillig Teilzeitbeschäftigten".

  • Wer arbeitet in Teilzeit?

    2021 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamts in Deutschland rund 11 Millionen Personen in Teilzeit abhängig erwerbstätig (einschließlich Beamte und Auszubildende), 26,5 Millionen in Vollzeit. Seit den 1980er Jahren steigt die Zahl der in Teilzeit Tätigen kontinuierlich an.

    Hierzulande sind vorwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt – 2021 war fast jede zweite abhängig erwerbstätige Frau in Teilzeit tätig, aber nur rund jeder achte Mann.

    Nicht alle Teilzeitbeschäftigten arbeiten freiwillig verkürzt. Rund 10 Prozent der teilzeitbeschäftigten Männer und rund 6 Prozent der teilzeitbeschäftigten Frauen gaben als Grund für die Teilzeitarbeit an, dass sie keinen ganztägigen Arbeitsplatz finden konnten. Da Frauen jedoch sehr viel häufiger in Teilzeit arbeiten, ist die absolute Zahl der Frauen deutlich höher als die der Männer. Der Anteil der sogenannten "unfreiwillig Teilzeitbeschäftigten" ist in den letzten Jahren wieder gesunken. Dennoch lässt sich in manchen Branchen ein starker Trend zur Teilzeit ausmachen: Im Einzelhandel waren beispielsweise im Jahr 2000 noch 48,8 Prozent der Beschäftigten in Teilzeit (einschließlich Minijobs) tätig, 2019 60,3 Prozent. Dabei spielen auch Flexibilisierungswünsche auf Seite der Arbeitgeber eine Rolle.

  • Welche Vor- und Nachteile hat eine Teilzeittätigkeit?

    Vorteile für Arbeitnehmer*innen

    Teilzeitbeschäftigte haben mehr Raum für außerberufliche Tätigkeiten. Sie können sich intensiver einem Ehrenamt oder ihrem Hobby widmen. Teilzeitarbeit ermöglicht Arbeitnehmer*innen, nebenberuflich selbständig zu arbeiten, sich privat fortzubilden oder mehr Freizeit, um sich zu erholen.

    Nachteile für Arbeitnehmer*innen

    Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt in der Regel weniger Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld als die in Vollzeit beschäftigten Kolleg*innen. Das niedrigere Einkommen bedeutet weniger Rentenbeiträge, was letztlich zu einer kleineren Rente im Alter führen kann. Das sind deutliche Nachteile. Teilzeitbeschäftigte bekommen zudem oft weniger Zugang zu beruflichen Fortbildungen, wodurch sich ihre Aufstiegschancen im Beruf verringern. Das Diskriminierungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz bietet Abhilfe, wenn Teilzeitbeschäftigte schlechter gestellt sind (siehe unten). 

    Insbesondere für unfreiwillig Teilzeitbeschäftigte hat die Teilzeit Nachteile. Das geringe Einkommen und wachsende Unsicherheit, wenn die Teilzeitstelle zusätzlich sogar befristet ist, bedeutet für viele Menschen geringere Teilhabe an der Gesellschaft. Es entfällt der Schutz vor materieller und sozialer Unsicherheit, wie ihn eine Vollzeitbeschäftigung oder ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis mit existenzsichernden Einkommen bietet. 

  • Wann habe ich Anspruch auf Teilzeittätigkeit?

    Der Anspruch auf Teilzeitarbeit ist in § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben:

    • Im Betrieb müssen mindestens 15 Beschäftigte arbeiten.
    • Arbeitnehmer*innen, die ihren Anspruch auf Teilzeit geltend machen wollen, müssen seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten.
    • Ein Antrag auf verringerte Arbeitszeit muss schriftlich mit bevorzugter Stundenzahl und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung bei den Arbeitgeber gestellt werden.
    • Es gibt keine betrieblichen Gründe, die gegen die Verringerung der Arbeitszeit sprechen. Verweigert der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit, muss er nachweisen, dass gewichtige Gründe vorliegen. An diese Gründe legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an.

    Das TzBfG erleichtert Beschäftigten, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden, wieder auf einen Vollzeitarbeitsplatz zurückzukehren. Damit haben Beschäftigte bessere Chancen, ihre Arbeitszeitinteressen zu verwirklichen als früher. Ein Hilfsmittel, um aus der Teilzeit zurück in eine Vollzeittätigkeit zu wechseln, bietet die sogenannte Brückenteilzeit.

  • Was ist Brückenteilzeit?

    Seit 2019 gibt es eine weitere Regelung im TzBfG für eine im Voraus zeitlich begrenzte Teilzeittätigkeit. Beschäftigte, die für einen bestimmten Zeitraum und nicht dauerhaft in Teilzeit gehen wollen, können die sogenannte Brückenteilzeit beantragen. Dafür gelten gesetzlich festgelegte Bedingungen. Voraussetzungen für Brückenteilzeit sind:

    • Der Zeitraum für die reduzierte Arbeitszeit muss zwischen einem Jahr und fünf Jahren betragen. Tarifverträge können abweichende Regelungen beinhalten.
    • Arbeitnehmer*innen, die Anspruch auf Brückenteilzeit geltend machen wollen, müssen seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten.
    • Im Betrieb müssen in der Regel mindestens 45 Arbeitnehmer*innen beschäftigt sein.
    • Eine vorher genommene Brückenteilzeit liegt nicht weniger als ein Jahr zurück.
    • Es gibt keine betrieblichen Gründe, die gegen eine Brückenteilzeit sprechen. Verweigert der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit, muss er nachweisen, dass gewichtige Gründe vorliegen. An diese Gründe legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an.

    Wenn Betriebe bis zu 200 Beschäftigte haben, ist der Anspruch auf Brückenteilzeit je nach Gesamtzahl der Beschäftigten gedeckelt. Arbeitgeber dürfen den Wunsch nach Brückenteilzeit dann ablehnen, wenn schon zu viele andere Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeit verringert haben. Das ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des angestrebten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmer*innenzahl von in der Regel

    • mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier,
    • mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf,
    • mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs,
    • mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben,
    • mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht,
    • mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun,
    • mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn,
    • mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf,
    • mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf,
    • mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,
    • mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14

    andere Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeit verringert haben.

  • Gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz auch für geringfügig Beschäftigte?

    Ja. Das Gesetz erfasst auch geringfügig Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte. Damit sind geringfügig Beschäftigte in sogenannten Minijobs genauso zu behandeln wie andere Teilzeitbeschäftigte auch. Dasselbe gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich ("Midijobs"). Siehe auch Ratgeber "Was ist ein Minijob?".

  • Welche Rechte habe ich als Teilzeitbeschäftigte in der Sozialversicherung und was ist mit Steuern?

    Für Teilzeitbeschäftigte gelten dieselben Regeln bei der Sozialversicherung wie für Vollzeitbeschäftigte. (Achtung: das gilt nicht für sogenannte Mini- und Midijobs.) Die Steuern und Abgaben werden anteilig errechnet.

  • Welche Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber Teilzeitbeschäftigten?

    Die Höhe des Arbeitsentgelts und der Anspruch auf geldwerte Leistungen einer Teilzeitstelle müssen sich an einer vergleichbaren Vollzeitstelle orientieren. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Beschäftigten in Teilzeit denselben Stundenlohn zahlen müssen wie den Beschäftigten in Vollzeit. Sollten in dem Betrieb keine vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen arbeiten, müssen Arbeitgeber einen in der Branche anwendbaren Tarifvertrag als Vergleichsbasis heranziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb nicht tarifgebunden ist.

  • Diskriminierungsverbot

    Laut §4 des TzBfG haben Mitarbeiter*innen in Teilzeit dieselben Rechte wie ihre Kolleg*innen in Vollzeit. Teilzeitbeschäftigte dürfen im Betrieb nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Diese Regelungen sollen Schutz vor Diskriminierung fördern und vermeiden, dass Arbeitnehmer*innen in Teilzeit von Qualifikationen und Aufstieg im Betrieb ausgeschlossen werden.

  • Mir wird die Beförderung verweigert - mit der Begründung, ich würde "nur" Teilzeit arbeiten. Ist das rechtens?

    Nein, denn die Gleichbehandlung gilt auch bei beruflichem Aufstieg über die Frage des Entgelts hinaus. Die Teilzeitbeschäftigung darf kein Argument dafür sein, Arbeitnehmer*innen von Beförderungen auszuschließen. Um berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten, verpflichtet das Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitgeber dazu, dafür Sorge zu tragen, dass auch Teilzeitbeschäftigte an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Dieser Anspruch ist allerdings wieder durch ein Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eingeschränkt. Gibt es keine solchen Gründe, müssen Teilzeitkräfte die gleichen Möglichkeiten erhalten wie ihre Kolleg*innen mit Vollzeitverträgen.

  • Gilt das Recht auf Gleichbehandlung auch noch für andere Bereiche?

    Ja, das Recht auf Gleichbehandlung gilt nicht nur beim Lohn, sondern auch bei Aufstieg und Qualifizierung. Um mehr Akzeptanz für Teilzeit zu erreichen, legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz gleich in mehreren Paragraphen die Pflicht zur Gleichbehandlung von Mitarbeiter*innen auf Teilzeitstellen mit vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten fest. Das betrifft die Höhe des Arbeitsentgelts genauso wie die Berücksichtigung bei Aufstieg und Beförderung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Zu rechtfertigen ist eine unterschiedliche Behandlung nur dann, wenn sie nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt, sondern aus sachlichen Gründen, zum Beispiel wegen geringerer Qualifikation oder Berufserfahrung. Arbeitgeber dürfen ihre teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen aber besserstellen. Das kann zum Beispiel der Fall bei Sonderzahlungen sein. Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen Anspruch auf Sonderzahlungen wie ihre in Vollzeit arbeitenden Kolleg*innen, wenn die Sonderzahlung von einem Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag abhängt. Allerdings kann es im Betrieb geltende Regelungen zur Sonderzahlung geben, die nur eine anteilige Leistung vorsehen.

  • Welchen Urlaubsanspruch habe ich bei Teilzeit?

    Man könnte denken: "wer in Teilzeit arbeitet, hat auch weniger Urlaubsanspruch". Das stimmt so pauschal aber nicht. Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus den Tagen, die ein*e Arbeitnehmer*in pro Woche arbeitet — unabhängig davon, wie viele Stunden er*sie dafür aufwendet. Arbeitet eine teilzeitbeschäftigte Person 20 Stunden pro Woche, aber aufgeteilt auf fünf Werktage, so hat sie den gleichen Anspruch auf Urlaubstage wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleg*innen. Sind die 20 Stunden auf zum Beispiel nur drei Arbeitstage verteilt, verringert sich der Urlaubsanspruch dementsprechend.

  • Ich möchte aus einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung herauskommen. Was kann ich tun?

    Um berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu befördern, ist es immer sinnvoll – möglichst nach Beratung – die Arbeitgeber anzusprechen und die eigenen Wünsche und Vorstellungen vorzutragen. Auf sich allein gestellt, kann es schwerfallen, sich gegenüber Arbeitgebern durchzusetzen. Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat oder Ihrer zuständigen Gewerkschaften. Sie können hier helfen und bieten die nötige Beratung. Arbeitgeber nutzen Teilzeitbeschäftigung vermehrt, um Kosten zu senken. Dagegen sind gesellschaftliche, gewerkschaftliche und betriebliche Gegenstrategien wichtig.

  • Habe ich in Teilzeit Anspruch auf Elternzeit? Und wie sieht das mit dem Kündigungsschutz aus?

    Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Elternzeit, also unbezahlte Freistellung von der Arbeit (ggf. kann in dieser Zeit Anspruch auf Elterngeld bestehen). Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte — unabhängig davon, ob sie in einem Minijob oder anderweitig in Teilzeit arbeiten. Elternzeit von bis zu drei Jahren können alle in Anspruch nehmen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und ein Kind betreuen möchten.

    Elternzeit muss innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen werden. Ein Anteil von 24 Monaten kann jedoch auch bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs genommen werden. Arbeitgeber können Vollzeitbeschäftigte nicht zwingen, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Arbeitnehmer*innen eine Kündigung auszusprechen, wenn sie einem solchen Wechsel nicht zustimmen, ist unzulässig (§ 11 TzBfG).

    Eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche ist möglich. Neben einer kompletten Freistellung kann auch eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden. Dabei soll die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden verringert werden. Der Anspruch besteht ab sechs Monaten Beschäftigungsdauer und neben weiteren Voraussetzungen nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen beschäftigt und wenn keine betrieblichen Gründen entgegenstehen. Vielen Arbeitgebern ist jedoch unbekannt, dass während der Elternzeit Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit besteht. Mit dieser Regelung haben junge Eltern die große Chance, Familie und Beruf in den Anfangsjahren zu vereinbaren. Der Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung muss allerdings rechtzeitig vorher angekündigt werden.

  • Mein Arbeitgeber möchte, dass ich während der Elternzeit in einen Minijob wechsele. Muss ich das akzeptieren?

    Nein! Arbeitgeber können weder Teilzeit- noch Vollzeitbeschäftigte zu einem Minijob zwingen, wenn sie in Elternzeit gehen wollen oder bereits in Elternzeit sind. Allergrößte Vorsicht ist auch angebracht bei arbeitgeberseitigen "Angeboten", während der Elternzeit zu kündigen und als Minijobber*in oder per Werkvertrag in der gleichen Firma weiter zu arbeiten. Viele Arbeitnehmer*innen sehen hier aus ihrer augenblicklichen Situation heraus zunächst nur die Vorteile – wie z. B. einen anscheinend größeren Geldbetrag für einen Werkauftrag oder die vermeintlich höhere Flexibilität mit einem Minijob. Über die Konsequenzen sind sich jedoch viele Beschäftigte nicht im Klaren – zum Beispiel den Verlust des Krankenversicherungsschutzes (Minijob) oder den Verlust des Rechts auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Werkvertrag).

    Unterschreiben Sie hier nichts, ohne sich vorher arbeitsrechtlich beraten zu lassen, denn hier soll ohne Not ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werden.

  • Gibt es Beratungsangebote, wenn ich Elternzeit beanspruchen möchte?

    Wer sein Recht auf Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, sollte sich in jedem Fall vom Betriebs- oder Personalrat beraten und gegebenenfalls durch die einzelnen Phasen des Verfahrens begleiten lassen. Das beginnt bereits mit der Antragsstellung. Dabei müssen der Termin und die Gestaltung der künftigen Arbeitszeit vorgeschlagen werden. Die nächsten Phasen sind die Gespräche mit den Arbeitgebern, bei denen die beiderseitigen Interessen abgewogen werden und Absprachen zum Gehalt bzw. geldwerten Leistungen getroffen werden müssen – bis hin zum endgültigen Bescheid über die Arbeitsaufnahme mit verringerter Arbeitszeit.

    Wird der Antrag abgelehnt, kann mit Hilfe der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsrat/Personalrat) vielleicht noch erfolgreich interveniert werden, zum Beispiel in Bezug auf die im Gesetz vage bezeichneten "betrieblichen Gründe", mit denen die Ablehnung möglicherweise begründet wird. Als letzter Weg bleibt sonst nur noch die Klage vor dem Arbeitsgericht.

  • Was fordert der DGB?

    Der DGB fordert, dass Teilzeitregelungen den Bedürfnissen der Arbeitnehmer*innen Rechnungtragen. Seit gut 20 Jahren wissen wir, dass in Deutschland der überwiegende Teil der Frauen gerne vollzeitnah Teilzeit arbeiten würde – und damit mehr Wochenstunden, als dies derzeit der Fall ist. Männer würden dagegen durchschnittlich gerne weniger arbeiten. Zwischen den Bedarfen der Frauen und Männer und den Strukturen am Arbeitsmarkt, am Arbeitsplatz sowie bei der Infrastruktur klaffen also immer noch große Lücken.

    Der DGB fordert bessere Rahmenbedingungen, um Familie und Beruf miteinander zu vereinen und die eigenständige Existenzsicherung vor allem von Frauen zu fördern. Teilzeitarbeit ist in Deutschland häufig der einzige Weg, Familie und Beruf zu vereinbaren. Dies ist vor allem für Frauen ein deutlicher finanzieller Nachteil: 39 Prozent der Frauen zwischen 30 und 50 Jahren hatten 2015 ein eigenes Nettoeinkommen unter 1.000 Euro; weitere 14 Prozent gar kein eigenes Einkommen. Mehr als die Hälfte der Frauen in dieser Altersgruppe erwartete 2015 trotz Erwerbstätigkeit, im Alter nicht von der eigenen Rente leben zu können. Bei Männern war der Anteil nur halb so hoch. Bei alleinerziehenden Frauen lag er hingegen bei fast 70 Prozent. Angesichts der Entwicklungen am Arbeitsmarkt, sich wandelnder Rollenbilder und instabiler Haushaltskonstellationen sind diese Befunde erschreckend.

    Der DGB lehnt Flexibilisierungsstrategien am Arbeitsmarkt ab, die auf dem Rücken von Arbeitnehmer*innen ausgetragen werden. Es braucht mehr vollzeitnahe Teilzeit, um den Bedürfnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen und langfristig Altersarmut zu vermeiden.


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