Deutscher Gewerkschaftsbund

17.03.2015
Die Rechtsfrage 1/2015

Was muss ich bei einer Änderungskündigung beachten?

Änderungskündigung erhalten? Was tun? Unterschreiben? Auf den alten Arbeitsvertrag bestehen? Um Bedenkzeit bitten? Klagen? Widerspruch einlegen? Hier die wichtigsten Antworten:

Mit einer Änderungskündigung will ein Arbeitgeber das alte Arbeitsverhältnis beenden, um es anschließend zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Nicht selten bedeutet das Verschlechterungen für die betroffenen Beschäftigten. Viele Arbeitnehmer erhalten aktuell Änderungskündigungen mit Verweis auf die Mindestlohn-Einführung. Wir geben Infos, worauf Beschäftigte achten sollten.

Frau mit Papier in der Hand

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Änderungskündigung erhalten, sind verunsichert und fühlen sich unter Druck gesetzt. Wir fassen in unserer "Rechtsfrage" die wichtigsten Informationen zusammen und sagen, wo Beschäftigte weitere Infos bekommen Colourbox

Die Rechtsfrage 1/2015 - Änderungskündigungen

Das Wichtigste zu Änderungskündigungen auf einen Blick

  • Auch Änderungskündigungen sind "normale Kündigungen".
  • Eine Änderungsschutzklage mit gleichzeitiger Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt ist möglich: Geht die Klage verloren, ist die Stelle nicht verloren.
  • Lassen Sie die zuständige Gewerkschaft den Fall überprüfen.
  • Wegen des gesetzlichen Mindestlohns muss kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Wenn ein Arbeitgeber behauptet, ein neuer Vertrag sei wegen des Mindestlohns notwendig, ist das falsch: Der Verdacht des Missbrauchs einer Änderungskündigung liegt dann nahe.
Kündigungsfrist gilt auch bei Änderungskündigung

Das Wichtigste vorab: Auch eine Änderungskündigung ist eine ganz "normale" Kündigung. Das heißt, dass der Arbeitgeber einer/m Beschäftigten nicht einfach ein Schreiben als Änderungskündigung vorlegen kann, das dann von einem Tag auf den anderen unterschrieben werden muss. Auch für eine Änderungskündigung muss der Arbeitgeber dieselben Regeln und Pflichten einhalten, wie bei einer regulären Kündigung. Zum Beispiel muss er sich an die jeweils geltenden Kündigungsfristen halten.

Richterhammer auf Tisch

Colourbox

Betriebsrat muss gehört werden

Das Gleiche gilt für die Rechte eines Betriebsrats bei Kündigungen: Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehört werden. Hat der Arbeitgeber das vor einer Änderungskündigung nicht getan, ist diese allein schon deshalb unwirksam. Auch beim Sonderkündigungsschutz gelten die Regeln einer "normalen" Kündigung: Besteht für den Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, muss der Arbeitgeber für eine Kündigung die erforderliche behördliche Zustimmung einholen. Hat er das nicht getan, ist die Kündigung unwirksam.

Es gibt also viele Fälle, in denen eine Änderungskündigung von vornherein unwirksam sein kann. Deshalb sollten Beschäftigte eine Änderungskündigung am besten von Experten überprüfen lassen. Ihre Gewerkschaft hilft Ihnen weiter. Für Gewerkschaftsmitglieder gibt es einen kostenfreien Rechtsschutz. Er hilft bei juristischen Auseinandersetzungen. Noch kein Gewerkschafts­mitglied? Jetzt Mitglied werden!

Wie eine Änderungskündigung abläuft: Entweder annehmen oder Job weg?

Eine Änderungskündigung ist, wie gesagt, eine ganz "normale" Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig legt der Arbeitgeber ein neues Angebot vor, dass Änderungen gegenüber dem bisherigen Arbeitsverhältnis enthält. Falls der Beschäftigte sich mit der Arbeitsvertragsänderung einverstanden erklärt, wird das Arbeitsverhältnis zu diesen geänderten Bedingungen fortgesetzt. Lehnt der Beschäftigte das Angebot ab, besteht kein Arbeitsverhältnis mehr.

Was Beschäftigte bei einer Änderungskündigung tun können

Keine vom Arbeitgeber geforderte Änderung des Arbeitsverhältnisses sollte einfach so unterschrieben werden: weder Änderungskündigungen, noch ein "einvernehmlicher" Änderungsvertrag oder eine sonstige Änderungsvereinbarung.

Beschäftigte sollten sich in jedem Fall eine Überlegungsfrist einräumen lassen und die zuständige Gewerkschaft den Fall überprüfen lassen! Noch kein Gewerkschaftsmitglied? Jetzt Mitglied werden!

Wer eine Änderungskündigung erhält, hat mehrere Möglichkeiten darauf zu reagieren. Eine Möglichkeit ist eine Änderungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Mit der Änderungsschutzklage wird überprüft ob die Änderung der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt und die Änderungskündigung wirksam ist. Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, so ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Arbeitsplatz nicht ganz aufs Spiel setzen: Annehmen "unter Vorbehalt"

Eine weitere Möglichkeit ist die Annahme der neuen Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt – eine Möglichkeit, die vielen Arbeitnehmern nicht bekannt ist. Wer also an seinem Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen, festhalten will, sollte die Annahme der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Betracht ziehen. Gleichzeitig müsste trotzdem eine Änderungsschutzklage eingereicht werden. Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, so besteht das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fort. Hier empfiehlt sich auf jeden Fall eine rechtzeitige Beratung durch die zuständige Gewerkschaft, da unterschiedliche Fristen eingehalten werden müssen.

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