Deutscher Gewerkschaftsbund

17.03.2015
Die Rechtsfrage 1/2015

Was muss ich bei einer Änderungskündigung beachten?

Änderungskündigung erhalten? Was tun? Unterschreiben? Auf den alten Arbeitsvertrag bestehen? Um Bedenkzeit bitten? Klagen? Widerspruch einlegen? Hier die wichtigsten Antworten:

Mit einer Änderungskündigung will ein Arbeitgeber das alte Arbeitsverhältnis beenden, um es anschließend zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Nicht selten bedeutet das Verschlechterungen für die betroffenen Beschäftigten. Viele Arbeitnehmer erhalten aktuell Änderungskündigungen mit Verweis auf die Mindestlohn-Einführung. Wir geben Infos, worauf Beschäftigte achten sollten.

Frau mit Papier in der Hand

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Änderungskündigung erhalten, sind verunsichert und fühlen sich unter Druck gesetzt. Wir fassen in unserer "Rechtsfrage" die wichtigsten Informationen zusammen und sagen, wo Beschäftigte weitere Infos bekommen Colourbox

Die Rechtsfrage 1/2015 - Expertentipp

Änderungskündigung und Mindestlohn

Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Auszug aus einem Beitrag vom DGB-Rechtsschutz-Experten Hans-Martin Wischnath

Anfang März urteilte das Berliner Arbeitsgericht: Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung wie das "Weihnachtsgeld" nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin zuvor eine entsprechende Änderungskündigung erhalten. Hans-Martin Wischnath vom DGB-Rechtsschutz erklärt die Hintergründe.

LINK: Den kompletten Beitrag unseres Experten gibt's auf den Seiten der DGB-Rechtsschutz GmbH

Hans-Martin Wischnath, DGB-Rechtsschutz

Hans-Martin Wischnath, DGB-Rechtsschutz DGB-Rechtsschutz GmbH

Unser Rechtsexperte in dieser Ausgabe der "Rechtsfrage": Hans-Martin Wischnath vom DGB-Rechtsschutz

 

Zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung sind nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Der Fall: Mindestlohn sollte es geben, aber Urlaubsgeld gestrichen werden

Der konkrete Fall, den das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden hatte: Eine Arbeitnehmerin wurde vom Arbeitgeber vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Des Weiteren erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld und  eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Nachdem feststand, dass ab Januar 2015 der Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto zu zahlen ist, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bot der Beschäftigten an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Das Berliner Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam.

Klares Signal durch das Arbeitsgericht

Als eines der ersten Gerichte hat das Arbeitsgericht Berlin damit klar Stellung zu der Frage bezogen, ob Leistungen, die bisher außerhalb der vereinbarten und unter 8,50 EUR liegenden Bruttostundenvergütung gezahlt wurden, wie zum Beispiel Sonderzahlungen und Urlaubsgeld, nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns wegfallen können, um durch die hierdurch ersparten Kosten den Mindestlohn zu zahlen. Es bleibt nun abzuwarten, ob der Arbeitgeber in Berufung geht.

"Taschenspielertricks" dürften vor Gericht keine Chance haben

Die Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts setzt ein Zeichen. Sie ist durchaus geeignet, den Arbeitgebern, die meinen, bisher außerhalb des vereinbarten Stundenlohns gemachte Sonderzahlungen kürzen oder streichen zu können, um den maßgebenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, klar zu machen: Derartige „Taschenspielertricks“ werden im Rahmen gerichtlicher Überprüfungen keine Chance haben. Änderungskündigungen, die aus Anlass der Einführung des Mindestlohns ausgesprochen werden, sollten gerichtlich überprüft werden.

Änderungskündigung, um als Arbeitgeber Mindestlohn-Kosten zu sparen? Nein, nicht möglich, meint unser Experte. Änderungskündigungen, die aus Anlass der Einführung des Mindestlohns ausgesprochen werden, sollten gerichtlich überprüft werden.

Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, bisher gezahltes Urlaubsgeld, jährliche Sonderzahlungen oder Zulagen zu streichen, um mit den eingesparten Kosten einen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegenden Bruttostundenlohn auf 8,50 EUR brutto zu erhöhen, dürfte nicht möglich sein.

Den kompletten Beitrag unseres Experten gibt's auf den Seiten der DGB-Rechtsschutz GmbH

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