Deutscher Gewerkschaftsbund

26.06.2015
Die Rechtsfrage 3/2015

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt, was nicht?

Darf mein Chef mich per Vi­deo über­wa­chen? Darf der Arbeitgeber heimlich filmen? Wie kann ich mich als Beschäftigter gegen eine Überwachungskamera wehren? Gegen die Bespitzelung klagen? Bestimmt der Betriebsrat bei Videoüberwachung mit? Hier die wichtigsten Antworten:

Neben neuen Möglichkeiten digitaler Überwachung ist die Überwachung von Mitarbeitern per Videokamera immer noch eines der häufigsten Instrumente, mit dem Arbeitgeber die Tätigkeit und das Verhalten ihrer Beschäftigten beobachten.

Überwachungskamera, Überwachungsbildschirme, CCTV, Kamera, Sicherheit

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Aber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer es sich gefallen lassen, wenn ihr Arbeitgeber Überwachungskameras am Arbeitsplatz installiert? Nein, nicht in jedem Fall, wie diese Ausgabe der DGB-Rechtsfrage zeigt. Expertinnen und Experten der DGB Rechtsschutz GmbH geben Tipps und Hintergrundinfos.

29.06.2015
Die Rechtsfrage 3/2015 - Überwachungskameras

Das Wichtigste zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz auf einen Blick

Überwachungskamera

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  • Für Videoüberwachung am Arbeitsplatz gibt es diverse rechtliche Hürden. Der Arbeitgeber kann nicht "einfach so" eine Kamera anbringen.
  • Letztes Mittel: Vor einer Videoüerwachung muss der Arbeitgeber alle anderen Möglichkeiten in Betracht ziehen und gegebenenfalls ausprobieren, bevor er tatsächlich Kameras installieren kann. Dieses Mittel ist nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, ein "Problem" zu beheben, erfolglos ausgeschöpft sind.
  • Betriebsrat und Mitbestimmung: Der Betriebsrat muss bei Videoüberwachung beteiligt werden, er hat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht.
  • Keine heimliche Überwachung: Beschäftigte müssen in der Regel darüber informiert werden, ob und wo video-überwacht wird. Heimliche Überwachung ist nur in sehr seltenen Fällen und engen rechtlichen Grenzen möglich. Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts dazu gibt es auf dieser Seite unter "Urteile".
  • Sozialräume: In Sozialräumen (WC, Dusche, Waschräume, Schlafräume, Umkleideräume) ist Videoüberwachung absolut Tabu.
  • Daten speichern - Speicherfristen: Der Arbeitgeber muss die Aufnahmen aus Videoüberwachung unverzüglich wieder löschen, wenn der "Zweck der Erhebung" beendet ist oder nicht mehr vorliegt. Eine bestimmte, einheitlich verbindliche  Frist gibt es dafür aber nicht.
  • Heimlich gedrehte Videos sind kein Beweis: Vor Gericht kann der Arbeitgeber Aufnahmen aus unrechtmäßiger heimlicher Überwachung nicht gegen seine Beschäftigten verwenden.
  • Sie glauben, Sie werden unzulässig am Arbeitsplatz überwacht? Holen Sie sich rechtlichen Beistand, am besten bei Ihrer Gewerkschaft. Noch kein Mitglied? Mitglied werden!

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