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Die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit mit den Arbeitgeberverbänden in der Leiharbeit (iGZ und BAP).
Direkt zum Download der Tarifverträge und zur Lohntabelle DGB/iGZ/BAP:
Tarifverträge Zeitarbeit / Leiharbeit (Download)
Die Tarifverträge Zeitarbeit gelten für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe).
Die Tarifverträge finden keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden;
Die Tarifverträge gelten für die Arbeitnehmer (Mitarbeiter), die von dem Zeitarbeitsunternehmen (Arbeitgeber) einem Entleiher (Kundenbetrieb) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden und Mitglieder einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag (mit Anlagen)
Der Entgelttarifvertrag Zeitarbeit gilt fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit gilt fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Der Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit gilt fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Verhandlungsergebnis vom 18. Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Mitgliedervorteilsregelung (Mitgliedervorteil) vereinbart. Mit dieser Verfahrensvereinbarung sollen für Arbeitgeber und Beschäftigte die rechtssichere und einheitliche Antragsstellung, Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs ermöglicht werden.
nach § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019.
Der Tarifvertrag über Mindeststundenentgelte in der Zeitarbeit wurde geschlossen zwischen BAP, iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft. Er gilt für Betriebe, die als Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen und für alle Arbeitnehmer, die von einem Verleiher an einen Entleiher im
Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlassen werden.
Branchen- und Haustarifverträge, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, gehen den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vor.
Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit zwischen BAP, iGZ und DGB-Tarifgemeinschaft
Die aktuelle Entgelttabelle zur Zeitarbeit. Sie gilt für die Tarifverträge Zeitarbeit, abgeschlossen von Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP), Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft.
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