Wer sich bei der Arbeit mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, beziehungsweise an COVID-19 erkrankt, sollte dies bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeits-, oder Wegeunfall, beziehungsweise Berufskrankheit anzeigen. Die Leistungen sind hier deutlich besser als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist vor allem wichtig, weil bislang wenig über Spätfolgen bekannt ist.
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"Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus infiziert, sollte das unbedingt seinem Arbeitgeber melden. Wenn der sich weigert, die Unfallanzeige entgegen zu nehmen, dann kann man sich auch selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden", sagt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel. "Es gilt: Nicht abwimmeln lassen, denn die gesetzliche Unfallversicherung bietet bei Arbeitsunfällen optimale Leistungen, die über die der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. Und im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht Anspruch auf eine Unfallrente."
DGB/Joanna Kosowska
Das Robert-Koch-Institut meldet mehr als 29 Millionen COVID-19 Fälle in Deutschland seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020. Infektionen geschehen nicht nur im privaten Bereich. Die Ausbreitung des Virus geschieht auch bei der Arbeit. Aus Sicht des DGB müssen alle Fälle als Berufskrankheit oder Arbeits-, bzw. Wegeunfall angezeigt und von dem zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden, die bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin entstanden sind.
Mehrere Berufsgruppen sind durch ihre Tätigkeiten einer höheren Gefährdung ausgesetzt, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Dazu zählen insbesondere diejenigen, die in einem direkten, längeren bzw. sehr nahen Kontakt zu Menschen stehen, die an COVID-19 erkrankt bzw. mit SARS-CoV-2 infiziert worden sind. Neben den Berufsgruppen, die schon immer einer erhöhten Gefährdung hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten ausgesetzt waren, wie Beschäftigte des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien, muss man auch weitere Berufsgruppen näher betrachten.
Dazu zählen beispielsweise Lehrer*innen, Erzieher*innen, Polizist*innen (bei bestimmten Einsätzen), Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsdienst und die Beauty-Branche. Darüber hinaus gab es immer wieder Hot Spots in andersartigen Betrieben. Das prominenteste Beispiel kommt aus der fleischverarbeitenden Industrie. Bei Tönnies waren mehr als 2.000 Beschäftigte infiziert. Aber auch Post- und Logistikzentren (DHL, DPD, Amazon) und landwirtschaftliche Betriebe haben mit Massenausbrüchen zu kämpfen.
Hier ist es offensichtlich, dass zum Einen durch die beengten Arbeits- und Wohnverhältnisse und zum Anderen durch mangelhafte bzw. fehlende Schutzvorkehrungen im betrieblichen Setting, die Ansteckungen im Kontext mit der Arbeit einzustufen sind. Zudem weist eine Auswertung der Daten der BARMER darauf hin, dass Leiharbeiter*innen im produzierenden Bereich häufiger an COVID-19 erkranken und auch häufiger im Krankenhaus behandelt werden müssen.
Eine SARS-CoV-2-Infektion bzw. eine COVID-19 Erkrankung kann als Arbeits-, bzw. Wegeunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aus:
(Quelle: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp)
Allerdings liegen derzeit nur gut 300.000 Anzeigen auf Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit bei den Unfallversicherungsträgern vor. Es liegt auf der Hand, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt. Uns erreichten mehrere Berichte, dass Arbeitgeber und Dienstherrn Unfall- und Berufskrankheits-Anzeigen blockieren wollen und Beschäftigte abwimmeln. Viele Unfallversicherungsträger informieren entweder gar nicht oder nur sehr unzureichend auf ihrer Homepage.
Darüber hinaus muss diskutiert werden, die Berufskrankheit-Nr. 3101 „Infektionskrankheiten“ um weitere Berufsgruppen zu ergänzen. Orientiert werden könnte sich an epidemiologischen Erkenntnissen (z.B. an entsprechend ausgewerteten Statistiken der GKV und PKV) sowie an Österreich. Dort werden bei der Berufskrankheit „Infektionskrankheiten“ folgende weitere Bereiche genannt, die in Deutschland bislang nicht vollumfänglich abgebildet werden: Einrichtungen in der öffentlichen/privaten Fürsorge, in Schulen und Kindertagesstätten, Justizanstalten und Hafträume der Verwaltungsbehörden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen. Eine solche Pflicht gilt aber auch für den Durchgangsarzt bzw. die Durchgangsärztin, den verunfallte Beschäftigte zwecks Erfassung des Unfallgeschehens und des Körperschadens tunlichst aufsuchen sollten. Es ist bei Aufnahme des Unfallgeschehens darauf zu achten, dass es sehr genau beschrieben wird; dies dient der Sicherung des Unfallgeschehens und ist oft eine wichtige Frage, ob das Unfallgeschehen verantwortlich ist für die Unfallfolge, den Gesundheitsschaden. Unabhängig davon kann jede*r Beschäftigte selbst den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall anzeigen. Ein entsprechendes Formular ist hier zu finden: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen sowie jeder Arzt/Zahnarzt und jede Ärztin/Zahnärztin, der/die Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Berufskrankheit sieht.
Ein entsprechendes Formular ist hier zu finden: https://www.dguv.de/bk-info/index.jsp
Die Berufskrankheit "Infektionskrankheiten" (BK-Nr. 3101) nennt explizit Beschäftigte des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege und von Laboratorien.
Zum Gesundheitswesen zählen insbesondere folgende Bereiche:
Zur Wohlfahrtspflege zählen insbesondere folgende Bereiche:
Darüber hinaus kommt eine Anerkennung der Berufskrankheit "Infektionskrankheiten" für Beschäftigte in Betracht, die in ähnlichem Maße der Gefahr ausgesetzt waren. Dazu zählen insbesondere Tätöwiererinnen/Tätowierer, Fußpflegerinnen/Fußpfleger, Kosmetikerinnen/Kosmetiker und Optikerinnen/Optiker. Demnach wenn Tätigkeiten "am Menschen" mit einem unmittelbaren Körperkontakt oder eine gesichtsnahe Tätigkeit ausgeführt wird.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Ist die Erwerbsfähigkeit gemindert, beispielsweise durch schwere Verläufe oder Spätfolgen, kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation sind umfangreicher als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanzielle Entschädigungsleistungen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht. Daher ist es wichtig, SARS-CoV-2 Infektionen bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Die Rehabilitationsleitungen und Rentenzahlungen folgen einem identischen Muster – sie sind also im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung identisch. Diesbezüglich gibt es leistungsrechtlich keinen Unterschied zwischen einem anerkannten Arbeitsunfall und einer anerkannten Berufskrankheit.
Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Haben sie im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Unabhängig davon kann jede*r Beschäftigte selbst den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall anzeigen. Ein entsprechendes Formular findet sich hier: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp
Es besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, indem der/die Beschäftigte Widerspruch erhebt. Kommt es nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu einem negativen Widerspruchsbescheid, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.
Auf jeden Fall ist es geboten, bei Erhalt eines Bescheids umgehend die eigene Gewerkschaft aufzusuchen, damit dort eine Einschätzung über die Rechtmäßigkeit abgegeben werden kann und ggf. fristwahrende Schritte eingeleitet werden können. I.d.R. wird im Falle, dass ein Widerspruchsverfahren oder ein Klagverfahren geführt werden soll, die DGB Rechtsschutz GmbH eingeschaltet. Für das Gewerkschaftsmitglied entstehen in diesem Fall keine Kosten, weder der Vertretung noch des Verfahrens.
Eine gute Orientierung gibt die Aufzählung der Bereiche, die unter die Berufskrankheit-Nr. 3101 ("Infektionskrankheit") fallen (siehe oben). Letztlich hat es keinen negativen Einfluss, wenn die „falsche“ Kategorie ausgewählt wurde, da im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens der Unfallversicherung eine Richtigstellung vorgenommen würde. Oder es werden sowohl eine Arbeitsunfall- als auch eine Berufskrankheitenverdachtsanzeige gestellt.
Grundsätzlich ist der zuständige Unfallversicherungsträger verpflichtet, die genauen Umstände im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens zu klären. Dabei sind selbstverständlich Hinweise und Anhaltspunkte der Betroffenen von großer Bedeutung. Wir raten dazu, Verstöße gegen Schutzvorkehrungen, beispielsweise fehlende persönliche Schutzausrüstung (Masken) oder die Nicht-Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, zu dokumentieren.