Ein klappbarer Elektroroller mit Sattel "Eco-Fun" ist kein Hilfsmittel, das von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten ist.
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Ein 80jähriger gehbehinderter Mann beantragte bei der Krankenkasse eine Beihilfezahlung für einen klappbaren E-Roller mit Sattel. Er wollte ein Gerät, das er leicht transportieren kann, um es eingeklappt einfach in seinem Auto in den Urlaub oder auf eine Busreise mitnehmen zu können. Der eigentlich von der Krankenkasse vorgesehene Elektrorollstuhl sei dazu ungeeignet, da dieser zu groß und schwer sei. Gegen die Ablehnung der Krankenkasse klagte er ohne Erfolg.
Ein Elektroroller ist kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein sogenannter "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens". Als solcher unterfällt er nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse. Maßgeblich für diese Einordnung ist, ob das Produkt gerade für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert ist. Schon der Name "Eco-Fun" zeigt, dass es sich um ein Freizeitgerät handelt. Außerdem ist eine Geschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern für den Einsatz im Behindertenbereich zu gefährlich.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. August 2020 - L 16 KR 151/20