Deutscher Gewerkschaftsbund

06.01.2011

Hartz IV: Was nicht in den Regelsatz eingeht

Vor fast einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Hartz-IV-Regelleistung für verfassungswidrig erklärt. Doch was gehört alles zu dieser Leistung - und was nicht?

Die Regelleistung wird auf Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) ermittelt.  Diese misst das Konsumverhalten einkommensschwacher Haushalte.

Zwar darf der Gesetzgeber laut Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 9.2.2010 die Leistungen kürzen. Doch Abzüge müssen transparent  und statistisch-empirisch begründet werden.  "Schätzungen ins Blaue hinein" sind damit unzulässig, der Gesetzgeber muss sich auf nachweisbare Fakten stützen.

Einiges, was in der Regelsatzberechung fehlt, ist unstrittig. Dazu gehören zum Beispiel die Rundfunkgebühren, denn Hartz-IV-Empfänger können sich jederzeit von der Gebührenpflicht befreien lassen. Dass die Ausgaben für Haustiere hingegen nicht in die ALG 2-Leistungen einfließen, hält der DGB für willkürlich und damit verfassungswidrig.

In der folgenden Tabelle hat die Hans-Böckler-Stiftung aufgelistet, was von den Aufwendungen des täglichen Lebens im Regelsatz derzeit nicht berücksichtigt wird. Alle Angaben sind in Euro.

Im Schnitt gaben die Alleinstehenden mit den niedrigsten Einkommen* ohne Miet- und Heizkosten im Monat aus:

Euro

535,33

Davon werden bei der Regelsatzberechnung nicht berücksichtigt:
Verkehrsmittel** -36,48
Versicherungen -25,85
Speisen und Getränke in Restaurants und Cafés -21,00
Tabak und Alkohol -19,27
Pauschalreisen -10,14
Kommunikation, vor allem Mobilfunk** -6,91
Studien-, Schul- und Prüfungsgebühren -6,44
Ausgaben für Haustiere -5,07
Garten und Blumen -4,73
Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen -4,12
Sonstige Dienstleistungen** -3,75
Glücksspiele -3,60
Übernachtungen -2,99
Sonstige Übertragungen, z.B. Spenden -1,85
Häusliche Dienstleistungen -1,73
Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände -1,31
Schmuck -1,22
Fotoausrüstungen -1,00
Chemische Reinigung, Waschsalon etc. -0,69
Kinderkleidung -0,46
Gartengeräte -0,34
Leihgebühren TV- und Videogeräte -0,11
Weitere Kleinbeträge -0,71
Nicht berücksichtigt werden zudem Ausgaben, die bei Grundsicherungsempfängern nicht anfallen oder ersetzt werden:
Gesundheit** -10,72
Rundfunkgebühren -10,66
Strom für elektrische Heizungen -2,52
Gesamte Abzüge -183,67
Zuschläge als Ausgleich für die Abzüge bei alkoholischen Getränken und Auswärtsverpflegung
Alkoholfreie Getränke +2,99
Speisen und Getränke +7,16
Gesamte Zuschläge +10,15
Regelsatz*** +361,81

*unterste 15 Prozent ohne Grundsicherungsempfänger
**Ausgaben dieser Kategorie sind im Regelsatz nur teilweise berücksichtigt
***Nach Anpassung an die Preisentwicklung: 364 Euro.

Quelle: Böckler Impuls 16/2010

 


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