Deutscher Gewerkschaftsbund

13.05.2019
Arbeitsrecht

Arbeitszeit genau dokumentieren: Bald Pflicht für alle?

Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird mit Spannung erwartet

Verpflichten europäische Regelungen auch deutsche Unternehmen dazu, jede einzelne Arbeitsstunde exakt zu dokumentieren? Darüber entscheidet in dieser Woche der Europäische Gerichtshof (EuGH). Bislang gilt bei uns die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nur für Minijobber und bestimmte Branchen. Wir haben Hintergründe und mögliche Folgen des Urteils zusammengestellt.

Zwei Miniaturfiguren im Anzug stehen auf einem Kalenderblatt

DGB/TAKASHI HONMA/123rf.com

Worum geht es?

Sowohl das deutsche Arbeitsrecht als auch das Recht der EU enthalten Vorgaben zur Begrenzung der Arbeitszeit sowie zu täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten. Das deutsche Recht muss dabei die Grenzen des Unionsrechts ("EU-Recht") beachten. Das Unionsrecht bildet somit die äußersten Schranken der zulässigen Arbeitszeitgestaltung ab. Es dient in erster Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern und ist für alle EU-Mitgliedstaaten in der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geregelt. Die Europäische Grundrechtecharta erkennt in ihrem Art. 31, Abs. 2 den Arbeitszeitschutz sogar als Menschenrecht an. Dort heißt es: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub“.

Am 14. Mai 2019 wird der EuGH über die Frage entscheiden, ob aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie eine Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit resultiert. Diese Verpflichtung ist in der Richtlinie nicht ausdrücklich geregelt. Wohl aber folgt aus der Richtlinie eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sorge dafür zu tragen, dass die unionsweiten Vorgaben zur Begrenzung der Arbeitszeit in der Arbeitswelt eingehalten werden. In dem vom EuGH behandelten Fall (Rechtssache "CCOO gegen Deutsche Bank SAE" (C‑55/18) fordert der spanische Gewerkschaftsbund CCOO die Deutsche Bank auf, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Dies sei nach Auffassung des CCOO zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit erforderlich. Die Verpflichtung leitet die Gewerkschaft aus der bereits genannten Charta der Grundrechte der EU sowie der EU-Arbeitszeitrichtlinie ab.

Welche Entscheidung ist zu erwarten?

Nach Auffassung des Generalanwalts, also der Person, die das Verfahren für den EuGH vorbereitet, dem Gericht berichtet und einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet, sei die Arbeitszeiterfassung eine unabdingbare Voraussetzung, um die Arbeitszeitregeln einzuhalten und überprüfen zu können. Der Generalanwalt spricht sich für eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus und schlägt dem EuGH vor, über eine solche Verpflichtung zu entscheiden. Es ist allerdings nicht sicher, wie der EuGH entscheiden wird. Bislang ist der Gerichtshof in einer überwiegenden Zahl der Fälle den Anträgen des Generalanwalts gefolgt. Aber eben nicht immer.

Was bedeutet das für Deutschland? Was wären die Folgen?

Wenn der EuGH dem Vorschlag des Generalanwalts folgt, könnten alle EU-Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, verpflichtet werden, die generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gesetzlich zu regeln. Damit könnte eine derzeit bestehende Regelungslücke geschlossen werden: In Deutschland sind Arbeitgeber gesetzlich lediglich zur Erfassung von Arbeitszeiten verpflichtet, die über acht Stunden täglich hinausgehen. Diese Regelung ist nicht praktikabel und wird deshalb von den Gewerkschaften seit Jahren kritisiert. Denn was nützt eine Verpflichtung zur Erfassung der neunten, zehnten oder elften Arbeitsstunde, wenn die ersten acht Stunden nicht erfasst werden müssen? Kein Wunder daher, dass für 1/5 der Beschäftigungsverhältnisse keinerlei Arbeitszeiterfassung stattfindet – in über 30 Prozent der Fälle erfassen die Beschäftigten ihre Arbeitszeiten selbst, nur in 47 Prozent der Betriebe wird dies betrieblich organisiert. Damit fehlt in vielen Beschäftigungsverhältnissen jegliche Kontrolle darüber, ob und wie viele Überstunden anfallen und ob die für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten notwendige Begrenzung der Arbeitszeit eingehalten wird.

Wer würde von einer allgemeinen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung profitieren?

Profitieren würden alle Beschäftigten, die derzeit auf eine Arbeitszeiterfassung verzichten müssen. In Betrieben und Dienststellen, wo Arbeitszeiterfassung stattfindet, ist sie in der Regel in kollektiven oder individuellen Vereinbarungen geregelt – das ist gut und wichtig, reicht aber nicht aus. Gerade in den Branchen, in den besonders flexibel gearbeitet wird, Arbeitgeber aber eine Regelung zur Arbeitszeiterfassung nicht für notwendig halten, wo eine Interessenvertretung fehlt oder eine entsprechende Vereinbarung nicht durchsetzen kann, blieben die Beschäftigtenrechte auf der Strecke. Das geht oft mit unbezahlter Mehrarbeit und ausufernden Arbeitszeiten einher. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ist gerade für den Schutz der Beschäftigten, die flexibel arbeiten, dringender denn je.

In der Debatte über den Rahmen von mobiler Arbeit wäre eine Entscheidung im Einklang mit dem Vorschlag des Generalanwalts wichtig und sehr hilfreich. Man darf nun gespannt sein, wie das oberste europäische Gericht am kommenden Dienstag entscheidet.


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