Kurz und knapp: Ein Urteil zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe November 2017 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Kündigung: Hitlers „Mein Kampf“ im Dienst verboten.
Die Kündigung eines Mitarbeiters eines Berliner Ordnungsamts, weil er während der Arbeitszeit die Originalausgabe von „Adolf Hitler, Mein Kampf“ gelesen hatte, ist rechtmäßig. Das gilt vor allem, weil dabei das Hakenkreuz, ein verfassungswidriges Symbol, öffentlich gezeigt wurde.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – 10 Sa 899/17