An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem es einige Ausnahmen gibt. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt sich nach den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Hier finden Sie eine Übersicht der gesetzlichen Feiertage 2020 und 2021 in Deutschland.
Feiertag | Datum 2020 |
Datum |
Gesetzlicher Feiertag in folgenden Bundesländern: |
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Neujahr | 01.01.2020 | 01.01.2021 | bundesweit |
Heilige Drei Könige | 06.01.2020 | 06.01.2021 | Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt |
Internationaler Frauentag | 08.03.2020 | 08.03.2021 | Berlin |
Karfreitag | 10.04.2020 | 02.04.2021 | bundesweit |
Ostersonntag | 12.04.2020 | 04.04.2021 | Brandenburg Einzig das Land Brandenburg behandelt den Ostersonntag explizit als gesetzlichen Feiertag. |
Ostermontag | 13.04.2020 | 05.04.2021 | bundesweit |
Tag der Arbeit | 01.05.2020 | 01.05.2021 | bundesweit |
Christi Himmelfahrt | 21.05.2020 | 13.05.2021 | bundesweit |
Jetzt vormerken: Brückentage 2020
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Pfingstsonntag | 31.05.2020 | 23.05.2021 | Brandenburg |
Pfingstmontag | 01.06.2020 | 24.05.2021 | bundesweit |
Fronleichnam | 11.06.2020 | 03.06.2021 | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland In Sachsen nur teilweise.* In Thüringen nur teilweise.** |
Augsburger Friedensfest | 08.08.2020 | 08.08.2021 | Nur im Stadtgebiet von Augsburg (nicht jedoch im angrenzenden Umland). |
Tipps für Arbeitnehmer rund um den Urlaub | |||
Mariä Himmelfahrt | 15.08.2020 | 15.08.2021 | Saarland In Bayern nur teilweise.*** |
Weltkindertag | 20.09.2020 | 20.09.2021 | Thüringen |
Tag der deutschen Einheit | 03.10.2020 | 03.10.2021 | bundesweit |
Reformationstag | 31.10.2020 | 31.10.2021 | Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,Thüringen |
Tipps für Arbeitnehmer rund um den Urlaub | |||
Allerheiligen | 01.11.2020 | 01.11.2021 | Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
Buß- und Bettag | 18.11.2020 | 17.11.2021 | Sachsen |
1. Weihnachtsfeiertag | 25.12.2020 | 25.12.2021 | bundesweit |
2. Weihnachtsfeiertag | 26.12.2020 | 26.12.2021 | bundesweit |
- alle Angaben ohne Gewähr -
*In Sachsen nur in folgenden katholisch geprägten Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Landkreis Bautzen: Bautzen (nur in den Ortsteilen Bolbritz und Salzenforst), Crostwitz, Göda (nur im Ortsteil Prischwitz), Großdubrau (nur im Ortsteil Sdier), Hoyerswerda (nur im Ortsteil Dörgenhausen), Königswartha (nicht im Ortsteil Wartha), Nebelschütz, Neschwitz (nur in den Ortsteilen Neschwitz und Saritsch), Panschwitz-Kuckau, Puschwitz, Räckelwitz, Radibor, Ralbitz-Rosenthal und Wittichenau. Entscheidend ist dabei der Arbeitsort, nicht der Wohnort eines Arbeitnehmers. **In Thüringen nur im im Landkreis Eichsfeld sowie in folgenden Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises: ***In Bayern nur in den derzeit ca. 1700 Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung, in den restlichen ca. 350 bayerischen Gemeinden kein gesetzlicher Feiertag. |
An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), von dem es allerdings einige Ausnahmen gibt. Ausnahmen gelten etwa für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Gaststätten (§ 10 ArbZG).
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt sich nach den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Nur der 3. Oktober, der Tag der deutschen Einheit, ist bundesgesetzlich festgelegt.
Neun Feiertage sind in allen Bundesländern einheitlich geregelt: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Tag der deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Heiligabend und Silvester sind normale Arbeitstage. ArbeitnehmerInnen müssten sich für diese Tage jeweils einen Tag Urlaub nehmen. Von dieser Regelung wird allerdings häufig zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen abgewichen.
Der Arbeitgeber muss den/die ArbeitnehmerIn für die Arbeitszeiten bezahlen, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt.
Für den Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen ist es egal, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht oder wie viele Stunden der/die ArbeitnehmerIn in der Regel arbeitet. Alle ArbeitnehmerInnen, auch Teilzeitkräfte, haben Anspruch auf Feiertagsvergütung.
Allerdings besteht ein Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen nur dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn an dem betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wenn es sich um einen regulären Arbeitstag gehandelt hätte (Lohnausfallprinzip).
Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeit sowieso aus anderen Gründen ausgefallen wäre, z.B. wegen eines Streiks oder einer Freischicht.
Ebenfalls keinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertags haben ArbeitnehmerInnen, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Arbeitszeit feste Bezüge erhalten.
Der Lohnanspruch entfällt außerdem für ArbeitnehmerInnen, die am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben.
Grundsätzlich gilt: Der/die ArbeitnehmerIn soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden.
Wenn ein/e ArbeitnehmerIn an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, dann enthält er Entgeltfortzahlung nach dem Feiertagsgesetz.
Ein Feiertag darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Wenn also ein Feiertag in den Zeitraum des Erholungsurlaubes eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin fällt, hat er/sie Anspruch auf Freistellung und Feiertagsbezahlung. Die Arbeitszeit an diesem Tag fällt ausschließlich wegen des Feiertags aus.