Deutscher Gewerkschaftsbund

30.10.2019
Arbeitsrecht: Gesetzliche Feiertage in Deutschland

Gesetzliche Feiertage 2020 und 2021

An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem es einige Ausnahmen gibt. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt sich nach den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Hier finden Sie eine Übersicht der gesetzlichen Feiertage 2020 und 2021 in Deutschland.

Gesetzliche Feiertage 2020 und 2021 in Deutschland

Feiertag Datum 2020

Datum
2021

Gesetzlicher Feiertag in folgenden Bundesländern:
Neujahr 01.01.2020  01.01.2021 bundesweit
Heilige Drei Könige 06.01.2020  06.01.2021 Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
Internationaler Frauentag 08.03.2020  08.03.2021 Berlin
Karfreitag 10.04.2020  02.04.2021 bundesweit
Ostersonntag 12.04.2020  04.04.2021 Brandenburg
Einzig das Land Brandenburg behandelt den Ostersonntag explizit als gesetzlichen Feiertag.
Ostermontag 13.04.2020  05.04.2021 bundesweit
Tag der Arbeit 01.05.2020  01.05.2021 bundesweit
Christi Himmelfahrt 21.05.2020  13.05.2021 bundesweit

Jetzt vormerken: Brückentage 2020

Familie mit Boot auf dem Wasser
Pfingstsonntag 31.05.2020  23.05.2021 Brandenburg
Pfingstmontag 01.06.2020  24.05.2021 bundesweit
Fronleichnam 11.06.2020  03.06.2021 Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland
In Sachsen nur teilweise.* 
In Thüringen nur teilweise.**
Augsburger Friedensfest 08.08.2020  08.08.2021 Nur im Stadtgebiet von Augsburg
(nicht jedoch im angrenzenden Umland).
Tipps für Arbeitnehmer rund um den Urlaub
Mariä Himmelfahrt 15.08.2020  15.08.2021 Saarland
In Bayern nur teilweise.***
Weltkindertag 20.09.2020  20.09.2021 Thüringen
Tag der deutschen Einheit 03.10.2020  03.10.2021 bundesweit
Reformationstag 31.10.2020  31.10.2021 Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,Thüringen
Tipps für Arbeitnehmer rund um den Urlaub
Allerheiligen 01.11.2020  01.11.2021 Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland
Buß- und Bettag 18.11.2020  17.11.2021 Sachsen
1. Weihnachtsfeiertag 25.12.2020  25.12.2021 bundesweit
2. Weihnachtsfeiertag 26.12.2020  26.12.2021 bundesweit

- alle Angaben ohne Gewähr -

 

*In Sachsen nur in folgenden katholisch geprägten Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes im Landkreis Bautzen: Bautzen (nur in den Ortsteilen Bolbritz und Salzenforst), Crostwitz, Göda (nur im Ortsteil Prischwitz), Großdubrau (nur im Ortsteil Sdier), Hoyerswerda (nur im Ortsteil Dörgenhausen), Königswartha (nicht im Ortsteil Wartha), Nebelschütz, Neschwitz (nur in den Ortsteilen Neschwitz und Saritsch), Panschwitz-Kuckau, Puschwitz, Räckelwitz, Radibor, Ralbitz-Rosenthal und Wittichenau. Entscheidend ist dabei der Arbeitsort, nicht der Wohnort eines Arbeitnehmers.

**In Thüringen nur im im Landkreis Eichsfeld sowie in folgenden Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises:
Anrode (nur in den Ortsteilen Bickenriede und Zella), Brunnhartshausen (nur in den Ortsteilen Föhlritz und Steinberg), Buttlar, Dünwald (nur in den Ortsteilen Beberstedt und Hüpstedt), Geisa, Rodeberg (nur im Ortsteil Struth), Schleid, Südeichsfeld und Zella/Rhön.

***In Bayern nur in den derzeit ca. 1700 Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung, in den restlichen ca. 350 bayerischen Gemeinden kein gesetzlicher Feiertag.

 


Informationen für Arbeitnehmer rund ums Thema Feiertage

An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), von dem es allerdings einige Ausnahmen gibt. Ausnahmen gelten etwa für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Gaststätten (§ 10 ArbZG).

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt sich nach den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Nur der 3. Oktober, der Tag der deutschen Einheit, ist bundesgesetzlich festgelegt.

Neun Feiertage sind in allen Bundesländern einheitlich geregelt: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Tag der deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

Heiligabend und Silvester sind normale Arbeitstage. ArbeitnehmerInnen müssten sich für diese Tage jeweils einen Tag Urlaub nehmen. Von dieser Regelung wird allerdings häufig zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen abgewichen.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Der Arbeitgeber muss den/die ArbeitnehmerIn für die Arbeitszeiten bezahlen, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt.

Für den Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen ist es egal, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht oder wie viele Stunden der/die ArbeitnehmerIn in der Regel arbeitet. Alle ArbeitnehmerInnen, auch Teilzeitkräfte, haben Anspruch auf Feiertagsvergütung.

Allerdings besteht ein Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen nur dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn an dem betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wenn es sich um einen regulären Arbeitstag gehandelt hätte (Lohnausfallprinzip).

Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeit sowieso aus anderen Gründen ausgefallen wäre, z.B. wegen eines Streiks oder einer Freischicht.

Ebenfalls keinen Anspruch auf Bezahlung des Feiertags haben ArbeitnehmerInnen, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Arbeitszeit feste Bezüge erhalten.

Der Lohnanspruch entfällt außerdem für ArbeitnehmerInnen, die am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben.

Grundsätzlich gilt: Der/die ArbeitnehmerIn soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden.

Krankheit

Wenn ein/e ArbeitnehmerIn an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, dann enthält er Entgeltfortzahlung nach dem Feiertagsgesetz.

Urlaub

Ein Feiertag darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Wenn also ein Feiertag in den Zeitraum des Erholungsurlaubes eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin fällt, hat er/sie Anspruch auf Freistellung und Feiertagsbezahlung. Die Arbeitszeit an diesem Tag fällt ausschließlich wegen des Feiertags aus.


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