Gibt es den gesetzlichen Mindestlohn auch für Beschäftigte in der Zeitarbeits-Branche, also für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter?
Auch Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter haben Anspruch auf den Mindestlohn. Für sie gilt aber die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Sie beträgt im Westen derzeit 8,50 Euro pro Stunde und im Osten (einschließlich Berlin) 7,86 Euro.
Ab 1. April 2015 steigt die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf 8,80 Euro im Westen und auf 8,20 Euro im Osten. Ab 1. Juni 2016 beträgt die Lohnuntergrenze für Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter dann 9,00 Euro im Westen und 8,50 Euro im Osten.
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die niedrigeren Entgelte der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch dann Bestand haben sollen, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro in Kraft tritt. Die Lohnuntergrenze liegt jedoch ab 1. Juni 2016 bei 9,00 Euro im Westen und 8,50 Euro im Ost. Niedrigere Entgelte für Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter sind dann rechtswidrig.