Deutscher Gewerkschaftsbund

27.10.2020
Aktuelle Urteile

Frage nach Religionszugehörigkeit unzulässig

Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe

Die Aufforderung zur Angabe der Konfession bei der Bewerbung um eine Sekretariatsstelle beim Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche ist unzulässig. Sie begründet die Vermutung der Diskriminierung wegen der Religion.

Holzkreuz vor Wolkenhimmel

DGB/vladischern/123RF.com

Der Fall:

Die Frau bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Sekretärin der Geschäftsführung des evangelischen Oberkirchenrats in K. Sie gab an, konfessionslos zu sein, betonte aber zugleich, keine Vorbehalte gegen die Kirche zu haben. Sie wurde nicht genommen. Die Frau nahm nun an, wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden zu sein und klagte gegen die Kirche auf Zahlung einer Entschädigung. Ihre Klage hatte Erfolg.

Das Arbeitsgericht:

Durch die Aufforderung der potenziellen Arbeitgeberin zur Angabe der Religionszugehörigkeit hat diese gegenüber Bewerbern signalisiert, dass diese Information für sie wichtig ist und bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann. Anderenfalls wäre die Aufforderung zur Angabe der Konfessionszugehörigkeit nicht nachvollziehbar. Die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche ist für die ausgeschriebene Sekretariatsstelle nicht wichtig. Dass die Tätigkeit in der obersten Dienstbehörde der evangelischen Landeskirche erbracht werden sollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die zu Recht erwarteten Anforderungen an Diskretion, Loyalität und Zuverlässigkeit setzen nicht zwingend voraus, dass die Bewerber einer Religionsgemeinschaft angehören. Diese Anforderungen können in gleichem Maße von konfessionslosen Bewerbern erwartet und erbracht werden. Wegen dieser Benachteiligung steht der Frau nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehälter zu.

Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. September 2020 – 1 Ca 171/19


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