Ein Geschäftsreisender, der während eines Restaurantbesuchs Opfer eines Terroranschlags wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Der Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Arbeitnehmer zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Auf Dienstreisen besteht kein lückenloser Versicherungsschutz. Essen und Trinken sind grundsätzlich private Tätigkeiten, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Außerdem ist der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stellt ein Risiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland besteht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Mai 2020 – L 3 U 124/17