Der Gesamtbetriebsrat kann nicht gezwungen werden, eine Sitzung als Video- bzw. Telefonkonferenz durchzuführen.
DGB/Simone M. Neumann
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und diesen auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie bestünden Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte. Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt. Sein Antrag hatte Erfolg.
Die geplante Präsenzsitzung ist vom Arbeitgeber hinzunehmen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheidet der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Zudem kann der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach dem Gesetz mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, wenn geheim durchzuführende Wahlen anstehen, da dies im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich ist. Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 - 12 TaBVGa 1015/20