Deutscher Gewerkschaftsbund

19.03.2019

Wer nicht hören will, muss fühlen - Globale Wertschöpfungsketten: jetzt aber fair!

Noch 2013 brannten die Fabriken deutscher Textilhersteller in Bangladesch ab, ohne dass dies zu nennenswerten Konsequenzen führte. Nun, sechs Jahre später, wurde Mitte Februar 2019 ein Entwurf für ein Gesetz zur Regelung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in globalen Wertschöpfungsketten (kurz: Sorgfaltspflichtengesetz) bekannt. Bemerkenswert sind dabei nicht nur Titel und Inhalt des Gesetzes, sondern auch die Tatsache, dass dieser Entwurf aus dem CSU-geführten Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) stammt. Es scheint, als ob der Glaube an freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft zur Einhaltung von Menschenrechten schwindet und nun der Weg für eine gesetzliche Regelung eingeschlagen wird.

Noch heißt es, dass dieser Entwurf eine erste Überlegung ist, wie die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen gesetzlich geregelt werden könnten, wenn bis 2020 nicht mehr als die Hälfte der Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten eben diesen Pflichten freiwillig nachkommen. Allerdings spricht der Gesetzesinhalt eine deutliche Sprache, die sich mit den Forderungen der Gewerkschaften, aber auch von Nichtregierungsorganisationen nach gesetzlichen Lösungen weitgehend deckt.

Asiatische Frauen arbeiten an Nähmaschinen in Textilfabrik

DGB/hxdbzxy/123rf.com

Der Gesetzesinhalt

Ginge es nach dem Entwurf, würde das Gesetz alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, 40 Millionen Euro Umsatz und/oder 20 Millionen Euro Bilanzsumme umfassen. Unabhängig von ihrer Größe, fallen alle Unternehmen unter dieses Gesetz, die in einem Hochrisikosektor oder in Konfliktgebieten operieren.

Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen zur Einhaltung aller relevanten Menschenrechte. Genannt werden hier unter anderen der UN Zivil- wie auch der Sozialpakt, die das Streikrecht, Recht auf gute Arbeit, Gesundheitsschutz und vieles mehr gewährleisten sollen. Zudem wird auf die Kernarbeitsnormen der ILO Bezug genommen, also z.B. das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, Gleichheit des Entgelts und Mindestalter für eine Beschäftigung. Zu den ökologischen Anforderungen ist das Gesetz noch recht dünn.

Der Sorgfaltspflicht sollen die Unternehmen nachkommen, indem sie ein Risikomanagement einführen, bestehend aus:

  • Einer Risikoanalyse, mit der potentielle Risiken von Menschenrechtsverletzungen ermittelt und gewichtet werden sollen. Gegebenenfalls müssen auftretende Risiken vertieft analysiert werden. Die Analyse ist jährlich zu wiederholen und im Falle besonderer Risiken fortlaufend zu aktualisieren.
  • Präventionsmaßnahmen, mit denen schon bei der Anbahnung von Geschäften und Investitionen ein Risikocheck erfolgen soll.
  • Abhilfemaßnahmen, die umgehend ergriffen werden müssen, wenn Menschenrechtsverletzungen drohen oder bereits eingetreten sind.

Mit der verpflichtenden Berufung eines Compliance-Beauftragten soll innerhalb der Unternehmensleitungen die Einhaltung von Menschenrechten klar verortet werden. Damit dürfte die bisherige Politik der Unternehmensverantwortung (Corporate Social Responsibility) eine neue, verbindlichere Richtung einschlagen.

Zudem ist ein Beschwerdemechanismus einzurichten, der für jeden Betroffenen zugänglich sein soll. Dabei können die Unternehmen wählen, ob sie diesen unternehmensintern einrichten oder sich an einem nicht-staatlichen oder einer Multi-Stakeholder-Initiative mit gemeinsamem Beschwerdemechanismus beteiligen. Zu diesem Punkt gehört auch der Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower).

Das Gesetz verfügt über sehr klare Sanktionen bei Nichteinhaltung oder Verstößen. Unternehmen, die z.B. keine Risikoanalyse vorlegen können oder auf einen Beschwerdemechanismus verzichten, können mit Bußgeldern bis zu einer Million Euro belegt werden.

Wurden Risiken festgestellt, aber keine Präventivmaßnahmen ergriffen, kann das Bußgeld auf bis zu fünf Millionen Euro ansteigen. In Fällen grober Verstöße gegen das Gesetz, die in der Folge die Verletzung oder den Tod von Betroffenen verursachen, können der Compliance-Beauftragte oder der zuständige Geschäftsführer mit Haft bestraft werden. Zudem kann ein Gesetzesverstoß zum Ausschluss aus der öffentlichen Auftragsvergabe führen.

Für die Durchführung des Gesetzes sollen die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz zuständig sein. Die Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung berichtet jährlich über die Umsetzung des Gesetzes.

Klare Vorgaben statt freiwilliger Selbstverpflichtung

Für einen ersten Entwurf ist das Gesetz sehr weitgehend. Auffallend ist, dass kein Wert mehr auf eine Grundsatzerklärung gelegt wird, mit der sich Firmen zur Einhaltung von Menschenrechten verpflichten. Dies war in der Vergangenheit immer das Aushängeschild für eine freiwillige Selbstverpflichtung. Mit dem Gesetz wird den Unternehmen eine klare Vorgabe gegeben, wie sie zu verfahren haben.

Mit der Verpflichtung zu Risikomanagement und zur Einrichtung eines Beschwerdemechanismus folgt das Gesetz den Vorgaben der UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Damit gibt es nicht nur Leitlinien für die Verantwortung der Geschäftsführungen und des eigens dafür verantwortlichen Beauftragten vor, sondern auch die Sanktionierung von Verstößen bereits bei grober Fahrlässigkeit.

Damit geht der Gesetzentwurf weit über das hinaus, was im Rahmen des Prozesses zu Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans (NAP) in der politischen Debatte für maximal möglich gehalten wurde.

Mit einer Unternehmensgröße von über 250 Beschäftigten und der klaren Struktur dürfte dieser Gesetzentwurf auch über das französische Sorgfaltspflichtengesetz von 2017 hinausgehen und könnte eine sehr gute Vorlage für eine europäische Initiative im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft sein.

Vom Papier zur Realität: Ein weiter Weg

Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt. Eine wesentliche Schwäche ist aber seine Umsetzung. Die zur Kontrolle vorgesehenen Gewerbeaufsichtsämter sind schon heute so ausgedünnt, dass sie bereits ihren derzeitigen Kontrollaufgaben kaum nachkommen können.

Innerhalb der Wirtschaftsverbände formiert sich dennoch erheblicher Widerstand gegen den Entwurf. Offensichtlich ist man hier überrascht, dass der langwierige Prozess der NAP-Umsetzung nicht erst abgewartet wird. So hätten sie möglicherweise eine weitere Legislaturperiode Zeit gewonnen, die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Wertschöpfungsketten mit Selbstverpflichtung nach Gutdünken umzusetzen.

Der DGB unterstützt daher den Gesetzesentwurf, den er schon bei der Erstellung des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte gefordert hatte. Abgesehen davon ist dieser Entwurf ein sehr deutliches Signal, dass es kein uneingeschränktes Vertrauen mehr in die freiwillige Selbstverpflichtung gibt. Gerade deswegen sollte dieser Entwurf bei der weiteren Behandlung der Einhaltung von Menschenrechten in globalen Wertschöpfungsketten prominent und engagiert genutzt werden.

Der Gesetzentwurf in voller Länge.

Frank Zach, DGB BVV


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