Deutscher Gewerkschaftsbund

29.04.2015
DGB-Projekt Faire Mobilität

Praxistipps zum Mindestlohn für entsandte Beschäftigte

Beschäftigte aus Ost- und Südosteuropa arbeiten häufig zu Hungerlöhnen – von Mindestlöhnen in Deutschland haben die meisten nie etwas gehört. Diese Wissenslücke schließt jetzt das DGB-Projekt Faire Mobilität mit einem neuen Flyer: In sechs Sprachen erhalten entsandte Beschäftigte alle wichtigen Infos zum gesetzlichen Mindestlohn.

Älterer Mann arbeitet auf dem Feld

DGB/Simone M. Neumann

Auf Bulgarisch, Rumänisch, Slowenisch, Ungarisch, Kroatisch und auf Deutsch informiert der Flyer "Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland - Informationen für Beschäftigte aus dem Ausland" über die wichtigsten Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Denn auch wenn der Mindestlohn noch etliche Ausnahmen für bestimmten Berufe und Personengruppen vorsieht – für Beschäftigte, die von ihren Arbeitgebern nach Deutschland zum Arbeiten geschickt werden gilt er ohne Einschränkung.

Der Flyer beschreibt, für wen und für welche Beschäftigungen der Mindestlohn gilt – und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn verweigert und an wen Betroffene sich bei Problemen wenden können:

  • Was können Sie machen, wenn Ihr Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?
    Sie können den nicht gezahlten Mindestlohn innerhalb von drei Jahren bei einem deutschen Arbeitsgericht einklagen. Eine Vereinbarung über kürzere Fristen ist unwirksam. Diese Regel gilt nicht für Branchenmindestlöhne, hier müssen Sie die im jeweiligen Tarifvertrag geregelten Fristen beachten.
  • Von wem können Sie die Zahlung Ihres Lohnes verlangen?
    Sie können die Zahlung des Mindestlohnes nicht nur von Ihrem Arbeitgeberverlangen, sondern auch vom Auftraggeber Ihres Arbeitgebers. Im Falle einer Auftragskette (mehrere Unternehmen haben den Auftrag weitergegeben) haften alle Auftraggeber inklusive des Generalunternehmers für Ihren Netto-Mindestlohn.
  • Wer kontrolliert, ob Ihr Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt?
    Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Stellt diese fest, dass der Mindestlohn nicht gezahlt wurde, drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis 500.000 Euro.
Löhne von 1,09 Euro sind ein Skandal

Doch häufig umgehen die Auftraggeber den Mindestlohn, indem sie Werkverträge oder einen Auftrag auf selbstständiger Basis abschließen. Den ausländischen Beschäftigten ist das oft gar nicht klar, so wie 13 Bauarbeitern aus Rumänien, die 2013 auf der Baustelle eines Wohnquartiers Frankfurt am Main arbeiteten. Was sie nicht wussten: Offiziell waren sie nicht angestellt, sondern wurden ohne ihr Wissen als Selbstständige geführt, alle Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Transport wurden ihnen vom sowieso schon niedrigen Lohn abgezogen – am Ende blieb ihnen ein Stundenentgelt von 1,09 Euro. Hier half das Projekt Faire Mobilität, das in Zusammenarbeit mit der IG Bau mit Klage drohte und den Rumänen so zu ihrem Geld verhalf.

Auch auf solche Fälle weißt das Projekt Faire Mobilität im Flyer hin: Die Beschäftigten sollten überprüfen lassen, ob sie möglichweise eine Scheinselbstständigkeit ausüben und damit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer behandelt werden müssten. Denn gilt auch für Sie der Mindestlohn.

Schnelle Unterstützung für Gewerkschaftsmitglieder

Unterstützung geben die bundesweiten Beratungsstellen des Projekts „Faire Mobilität“. Wer bereits in seinem Heimatland Mitglied einer Gewerkschaft ist, kann bei der zuständigen deutschen DGB-Gewerkschaft nachfragen, ob diese Mitgliedschaft anerkannt wird.

Die Flyer gibt es in 6 Sprachen auf der Webseite des Projekts Faire Mobilität und gedruckt in den Beratungsstellen des Projektes.

Zum Download

Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland - Informationen für Beschäftigte aus dem Ausland (PDF, 159 kB)

Законово определена минимална работна заплата в Германия (PDF, 104 kB)

Zakonom propisana minimalna plaća u Njemačkoj (PDF, 156 kB)

Törvényes mininálbér Németországban (PDF, 163 kB)

Salariul minim pe economie în Germania (PDF, 166 kB)

Minimalna plača po zakonu v Nemčiji (PDF, 151 kB)


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