Deutscher Gewerkschaftsbund

14.04.2022
Arbeitsmarkt: Zahl des Monats

Kurzfristig Beschäftigte arbeiten 70 Tage ohne Sozialversicherungsschutz

Die kurzfristige Beschäftigung ohne Sozialversicherungsschutz war einst als Sonderregelung für Ferienjobs gedacht. Inzwischen arbeiten jährlich hunderttausende Menschen, vor allem aus dem europäischen Ausland, in Deutschland bis zu 70 Tage im Jahr ohne soziale Absicherung. Für viele ist die saisonale Beschäftigung, zum Beispiel in der Landwirtschaft, die einzige Einkommensquelle. Sie sind nur unzureichend vor Krankheitsrisiken geschützt und haben trotz monatelanger harter Arbeit keine Rentenansprüche – auch in der jetzt beginnenden Erntesaison.

 

Zahl des Monats April 2022

DGB

Insgesamt sind im Sommer rund 250.000 Menschen kurzfristig beschäftigt. Im Winter rund halb so viele (Stand 2020/2021). Für kurzfristig Beschäftigte gilt im Sozialversicherungsrecht eine Sonderregelung. Sie sind weitgehend ohne Sozialversicherungsschutz beschäftigt. Nur in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz. Ursprünglich wurde diese Regelung für Schüler*innen und Studierende eingeführt, die in der Sozialversicherung ohnehin abgesichert sind. Inzwischen wird sie aber in der Landwirtschaft, im großen Stil bei Saisonbeschäftigten (meist aus Mittel- und Osteuropa, vor allem aus Rumänien und Polen), angewandt.

Hier ist die Regelung stark missbrauchsanfällig. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Saisonbeschäftigten in der Landwirtschaft in Form kurzfristiger Beschäftigung tätig ist. Das sind auf Basis unterschiedlicher statistischer Daten zu einem gegebenen Stichtag gleichzeitig rund 74.000 Personen, über das ganze Jahr verteilt mit 274.000 rund ein Drittel aller Menschen, die in der Landwirtschaft tätig sind.

Wie ist Beschäftigung rechtlich definiert?

Die sogenannte zeitgeringfügige Beschäftigung wird gemeinsam mit der entgeltgeringfügigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung geregelt, wenngleich es zum Beispiel bei der Sozialversicherungspflicht Unterschiede gibt. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind auch als Minijobs bekannt.

Zur kurzfristigen Beschäftigung heißt es in § 8 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, eine geringfügige Beschäftigung liege auch vor, wenn „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gehen davon aus, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt, wenn die Tätigkeit eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat. Davon ist beispielsweise bei Hausmännern und Hausfrauen, Rentenbeziehenden (von Alters- und Erwerbsminderungsrenten) und Studierenden auszugehen. Allerdings werden die Merkmale zunächst nur auf Basis einer Selbsterklärung der beschäftigten Person geprüft, sodass es bei der Rechtsdurchsetzung hapert.

Wie sieht es in der Praxis aus?

Die Praxis unterscheidet sich deutlich von den rechtlichen Vorgaben. Jährlich stellt die Initiative Faire Landarbeit in ihrem Saisonarbeitsbericht die aktuellen Entwicklungen dar, wie sie sich aus den Erfahrungen der Beratungspraxis ergeben. Die Initiative Faire Landarbeit ist ein Bündnis der gewerkschaftsnahen Beratungsstellen Faire Mobilität, des Europäischen Vereins für Wanderarbeiterfragen und des Beratungsnetzwerks "Gute Arbeit" von Arbeit und Leben, der IG BAU sowie weiterer Organisationen. Ihr Ziel ist die Verbesserung der Situation von Saisonarbeiter*innen in der Landwirtschaft.

Die Erfahrungen aus der Beratungspraxis deuten darauf hin, dass ein großer Teil der Saisonbeschäftigten über keine andere Einkommensquelle verfügt als die Saisonbeschäftigung in Deutschland (oder in mehreren europäischen Ländern hintereinander), sodass von einer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung nicht die Rede sein kann. Gerade in der saisonalen Landwirtschaft werden zudem offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten genutzt.

Somit kommt es in der Rentenversicherung häufig vor, dass Beschäftigte während der kurzfristigen Beschäftigung nicht versichert sind und ihnen dadurch – vor allem bei jährlich wiederkehrender Saisonarbeit – bedeutende Lücken im Rentenversicherungsverlauf entstehen. Es droht ihnen trotz jahre- und jahrzehntelanger harter Arbeit Altersarmut. Dies schwächt zudem mittel- und langfristig die Sozialsysteme in den Herkunftsländern.

Bislang waren in vielen Fällen Beschäftigte ohne Wohnsitz in Deutschland weder in ihren Herkunftsländern noch in Deutschland krankenversichert. Im Falle einer Erkrankung mussten sie die Kosten für die Behandlung im Zweifel selbst tragen. Immer wieder wurde in den Medien über drastische Fälle berichtet.

Zwar gilt seit dem 1.1.2022 eine Nachweispflicht für Arbeitgeber gemäß § 28a Abs. 9a SGB IV. Doch formuliert das Gesetz lediglich, der Arbeitgeber habe nachzuweisen „wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind“. Oft schließen Landwirte private Gruppen-Krankenversicherungen für Saisonbeschäftigte ab, die deutlich hinter dem Leistungsumfang der gesetzlichen Pflichtversicherung zurückbleiben. Dennoch werden diese Versicherungen in der Verwaltungspraxis von der Deutschen Rentenversicherung – die Minijobzentrale ist der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angegliedert – bislang ausdrücklich anerkannt. Kosten, die nicht von der Krankenversicherung gedeckt sind, verbleiben daher weiterhin bei den Beschäftigten, sodass sie entweder auf medizinisch notwendige Behandlungen verzichten müssen oder aber erheblichen finanziellen Forderungen ausgesetzt sind. Der Koalitionsvertrag sieht nun den vollen Krankenversicherungsschutz ab dem ersten Euro vor. Dies ist nur über die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet. Zwischen den beteiligten Ministerien ist dennoch umstritten, ob auch private Gruppen-Krankenversicherungen dem Anspruch des Koalitionsvertrags genügen können.

Wie hat sich die Regelung im Zeitverlauf verändert?

Für Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigter fallen neben den Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung nur minimale Kosten an. Sie haben deshalb ein starkes Interesse, die Sonderregelungen für kurzfristige Beschäftigung beizubehalten und auszuweiten. Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung sind auf Druck der Landwirtschaftslobby mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz 2014 befristet von 50 auf 70 Tage erweitert worden. Mit dem Qualifizierungschancengesetz 2019 sind sie für 70 Tage entfristet und von März bis Oktober 2020 sogar auf 115 Tage sowie von März bis Oktober 2021 auf 102 Tage erhöht worden. Bislang gibt es für 2022 keine vergleichbaren Ausweitungspläne. Doch auch die aktuelle Grenze von 70 Tagen hat für den sozialen Schutz der Beschäftigten fatale Folgen, weil die Regelung faktisch auch auf Menschen ohne anderweitige soziale Absicherung angewendet wird.

Was fordert der DGB?

DGB und IG BAU fordern die kurzfristige Beschäftigung auf ihre ursprüngliche Funktion zurückzuführen, die unbürokratische Anmeldung kleiner Gelegenheitsjobs zu ermöglicht. Die zulässige Maximaldauer der kurzfristigen Beschäftigung muss auf eine echte Bagatellgrenze reduziert werden. Bis 2015 lag diese Grenze bei 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Das ist die durchschnittliche Dauer der Sommerferien in Deutschland.

Außerdem müssen die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit vor allem bei einem ausländischen Wohnort sorgfältiger als bisher geprüft werden, damit die Beschäftigten nicht um ihre rechtmäßige Absicherung gebracht werden. Statt pauschaler Annahmen müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand definierter Kriterien individuell geprüft werden.

In der saisonalen Landwirtschaft stellt die kurzfristige Beschäftigung keine Ausnahme dar. Sie wird vielmehr systematisch genutzt, um zu Lasten der Beschäftigten Kosten zu minimieren. DGB und IG BAU setzen sich daher für eine volle Absicherung in der deutschen Sozialversicherung kurzfristig Beschäftigter in der Landwirtschaft ein.

Dass der Koalitionsvertrag zumindest den vollen Krankenversicherungsschutz für Saisonbeschäftigte gewährleisten will, ist zu begrüßen. Doch nur das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung genügt diesen Anforderungen.


Nach oben

Finde deine Gewerkschaft

Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter halten Fahnen hoch: Grafik
DGB
Rechtsschutz, tarifliche Leistungen wie mehr Urlaubstage und Weihnachtsgeld, Unterstützung bei Tarifkonflikten und Weiterbildung – dies sind 4 von 8 guten Gründen Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft zu werden.
weiterlesen …

Aktuellste Meldungen

Der DGB-Tarifticker

Ge­werk­schaf­ten: Ak­tu­el­le Ta­rif­ver­hand­lun­gen und Streiks
Gewerkschafter*innen auf Demonstration für besseren Tarif
DGB/Hans-Christian Plambeck
Aktuelle Meldungen zu Tarifverhandlungen, Tariferfolgen und Streiks der acht Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
weiterlesen …

RSS-Feeds

RSS-Feeds: Un­se­re In­hal­te – schnell und ak­tu­ell
RSS-Feed-Symbol im Hintergrund, im Vordergrund eine Frau, die auf ihr Handy schaut
DGB
Der DGB-Bundesvorstand bietet seine aktuellen Meldungen, Pressemitteilungen, Tarifmeldungen der DGB-Gewerkschaften sowie die Inhalte des DGB-Infoservices einblick auch als RSS-Feeds.
weiterlesen …

Direkt zu deiner Gewerkschaft

Zu den DGB-Gewerkschaften

DGB