Deutscher Gewerkschaftsbund

28.09.2017
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile-Ticker

einblick Oktober 2017

Kurz und knapp: Sechs Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe Oktober 2017 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Ehrenamt: grundsätzlich beitragsfrei; Überwachung am Arbeitsplatz: Einsatz von Keylogger unzulässig; Taxifahrer: Kein 3-Minuten-Takt; Verkaufsoffener Sonntag: nur bei Sachgrund; Unfreiwilliges Tatoo: Krankenkasse zahlt Entfernung; Grobe Beleidigung: Fristlose Kündigung rechtens.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Ehrenamt: grundsätzlich beitragsfrei

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.

Bundessozialgericht, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R


Überwachung am Arbeitsplatz: Einsatz von Keylogger unzulässig

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist unzulässig. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der begründete Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16


Taxifahrer: Kein 3-Minuten-Takt

Ein Taxiunternehmen kann von seinen Taxifahrern nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um ihre Arbeitsbereitschaft nachzuweisen. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, sind Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb lohnpflichtig.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10. August 2017 – 41 Ca 12115/16


Verkaufsoffener Sonntag: Nur bei Sachgrund

Die Freigabe von Sonntag-Ladenöffnung muss sachlich begründet sein. Als Sachgrund reichen das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16


Unfreiwilliges Tatoo: Krankenkasse zahlt Entfernung

Eine Zwangsprostituierte darf sich auf Kosten der Krankenkasse ein großes Tattoo am Hals entfernen lassen. In dem Fall war die Frau von zwei Männern zur Prostitution gezwungen worden. Als Zeichen tätowierten sie ihr in großflächigen Buchstaben ihre Initialen in den Hals. Nachdem die Polizei die Frau aus der Gewalt der Täter befreien konnte, wollte sie das Tattoo entfernen lassen. Das Gericht: Die Situation ist nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen wurde und später schlichtweg nicht mehr gefalle.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 27 KR 717/16


Grobe Beleidigung: Fristlose Kündigung ist die Folge

Bei groben Beleidigungen kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Wer seinen Chef als „soziales Arschloch“ bezeichnet, muss mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechnen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16

 


Nach oben