Deutscher Gewerkschaftsbund

01.09.2022
Tariftreue

Pflegebeschäftigte nicht gegen Pflegebedürftige ausspielen

Mit dem 1. September 2022 entfaltet die Tariftreueregelung in der Pflege ihre Wirkung. Leistungen dürfen dann nur noch mit den Kassen abgerechnet werden, wenn Tariflöhne oder ein regionales Durchschnitts-Entgelt gezahlt werden. Die Kosten dürfen aber nicht den Pflegebedürftigen und ihren Familien aufgebürdet werden. Um das zu verhindern, muss die Koalition die versprochenen Strukturreformen zur Finanzierung der Pflege schnellstmöglich angehen.

Ältere Dame im Rollstuhl mit weiblicher Pflegekraft

DGB/Alexander Raths/123RF.com

Anja Piel, Geschäftsführendes Mitglied im DGB-Bundesvorstand sagte dazu:

„Tariftreue ist eine gute Nachricht für die Beschäftigten in der Pflege, die schon viel zu lange auf faire Löhne gewartet haben. Die Kosten dafür jetzt den Pflegebedürftigen und ihren Familien anzulasten, ist aber ein Skandal. Preissteigerungen von mehreren hundert Euro pro Monat plus steigende Energie- und Lebensmittelkosten im Pflegeheim bedeuten für viele Menschen existenzielle Not.

Dazu darf es aber nicht kommen. Dafür muss die Koalition die versprochenen Strukturreformen zur Finanzierung der Pflege jetzt zügig angehen. Pflegebedürftige brauchen Entlastung. Dazu muss endlich der Knoten durchschlagen werden, das heißt: Sämtliche pflegerische Kosten müssen zukünftig von der Pflegeversicherung übernommen werden. Keinesfalls dürfen berechtigte Ansprüche der Beschäftigten nach einer fairen Entlohnung gegen ebenso berechtigte Ansprüche der Pflegebedürftigen nach einer guten und bezahlbaren Versorgung ausgespielt werden.“

 

Hintergrund:

Die Zulassungsbedingungen zur Pflege durch Versorgungsvertrag (§72 Abs. 3a-f SGB XI) ändern sich für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen zum 1. September 2022.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflege:

1. Es dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von pflegebedürftigen Menschen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

2. Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn sie diesen Beschäftigten eine Entlohnung zahlen, die

  • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
  • die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, oder
  • die Höhe der Entlohnung einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet.
  • hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der drei Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus und hinsichtlich der pflegetypischen die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge in der veröffentlichten Höhe nicht unterschreitet.

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