Deutscher Gewerkschaftsbund

08.01.2013
Arbeitsrecht

50 Jahre Bundesurlaubsgesetz: Erholung und Freizeit - ein gesetzlicher Anspruch

Vor 50 Jahren, am 8. Januar 1963, wurde das Bundesurlaubsgesetz verkündet: Seitdem haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf mindestens 24 Tage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Doch häufig gibt es Streit um die freien Tage. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Die Rechtsgrundlage zum Thema Urlaub ist das so genannte Bundesurlaubsgesetz, eigentlich Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer. Dort ist festgelegt, dass alle ArbeitnehmerInnen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr haben. Dabei gelten als Werktage alle Kalendertage, die keine Sonn- und gesetzliche Feiertage sind, also die Wochentage Montag bis Samstag.

Das Gesetz zum Nachlesen

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Kalenderblatt: Das Bundesurlaubsgesetz wird verkündt

Auf die Fünf-Tage-Woche gerechnet stehen jeder ArbeitnehmerIn also lediglich 20 Urlaubstage zu. Allerdings ist in Tarifverträgen Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen in der Regel mehr als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart.

Anspruch auf Urlaub/Teilurlaub

Der volle Urlaubsanspruch wird laut Bundesurlaubsgesetz erst dann erworben, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate  besteht. Das bedeutet aber keineswegs, dass in den ersten sechs Monaten kein Urlaub genommen werden kann – nur besteht eben noch kein Anspruch auf alle Urlaubstage.

Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, steht ArbeitnehmerInnen für jeden vollen Monat, der gearbeitet wurde, ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches zu. Kündigt also jemand mit Anspruch auf 24 Tage Jahresurlaub zum 1. April, stehen ihm für das erste Quartal davon sechs Tage zu (24 Tage/12 Monate = 2 Tage x 3 Monate).

Scheidet jemand aus dem Unternehmen aus, nachdem sie oder er bereits mehr Urlaub hatte, als der ArbeitnehmerIn eigentlich zusteht, so kann der Arbeitgeber den zuviel gewährten Urlaub nicht zurückgefordern.

Übertragung des Urlaubsanspruchs und Verfall von Urlaub

Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich an das Urlaubsjahr gebunden. Das heißt: Nur unter engen Voraussetzungen können Urlaubsansprüche auf das jeweils nächste Kalenderjahr übertragen werden. Diese Voraussetzungen können entweder dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe haben. Dazu zählt zum Beispiel Krankheit.

In diesem Fall muss die Urlaubsübertragung von einem Kalenderjahr in das nächste förmlich beantragt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt worden, kann der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres genommen werden.

Wird der Antrag nicht gestellt, erfolgt auch keine Übertragung des Urlaubs - er verfällt. Der Urlaub verfällt ebenfalls, wenn zwar der Antrag gestellt wurde, der Resturlaub dann aber, beispielsweise weil die Krankheit noch über den 31.03. hinaus andauert, nicht genommen werden kann.

Urlaub bei Krankheit

Trotz Krankheit entsteht der Urlaubsanspruch für das ganze Jahr, wenn im Laufe des Jahres die Arbeitnehmerin wieder gesund wird. Das gilt auch dann, wenn es erst im Dezember oder gar erst in den ersten drei Monaten des Folgejahres zur Gesundung kommt.

Urlaub und Erwerbstätigkeit

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keiner dem Urlaubszweck entgegenstehenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Erlaubt ist beispielsweise dem Nachbarn beim Hausbau zu unterstützen oder die einmalige Aushilfe im Biergarten - jedoch keine Dauertätigkeit, die den Erholungszweck, den der Urlaub hatte, vereiteln könnte.

Bezahlung während des Urlaubs und Urlaubsgeld

Während des Urlaubs hat die ArbeitnehmerIn Anspruch auf die Bezahlung dessen, was er verdienen würde, wenn er arbeiten würde. Darüber hinaus sehen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge auch Sonderzahlungen aus Anlass des Urlaubs in unterschiedlicher Höhe vor.


Nach oben

Thema Urlaub

Ur­laubs­geld: Mit Ta­rif­ver­trag ist mehr drin
Rückansicht einer jungen Familie auf tropischen Strand
DGB/travnikovstudio/123rf.com
Tarifverträge lohnen sich auch in Sachen Urlaub: So erhalten Tarifbeschäftigte deutlich häufiger Urlausgeld als Beschäftigte ohne Tarifvertrag. Laut Analyse der Hans-Böckler-Stiftung verdoppelt sich die Wahrscheinlichkeit auf Urlaubsgeld mit einem Tarifvertrag.
weiterlesen …

An­spruch auf Min­dest­lohn: Auch an Fei­er­ta­gen und im Ur­laub
Urlauberinnen am Strand
Xavier Donat/CC BY-NC-ND 2.0
Auch im gesetzlichen Urlaub haben Beschäftige Anspruch auf ihren vollen Lohn. Entsprechende vertragliche Regelungen sind ungültig, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
weiterlesen …

Ur­laubss­per­re ver­häng­t: Muss ein Be­schäf­tig­ter das hin­neh­men?
Strandkörbe
DGB/Simone M. Neumann
Müssen Mitarbeiter eine "Urlaubssperre" des Arbeitgebers hinnehmen? Und können sie sich den Urlaubsanspruch alternativ auszahlen lassen? DGB-Arbeitsrechtsexpertin Marta Böning gibt die Antworten.
weiterlesen …

Weitere Themen

1. Mai 2024: Mehr Lohn, mehr Frei­zeit, mehr Si­cher­heit
1. Mai 2024. Mehr Lohn. Mehr Freizeit. Mehr Sicherheit.
DGB
Tag der Arbeit, Maifeiertag oder Kampftag der Arbeiterbewegung: Am 1. Mai rufen wir Gewerkschaften zu bundesweiten Kundgebungen auf. 2024 steht der 1. Mai unter dem Motto „Mehr Lohn, mehr Freizeit, mehr Sicherheit". Das sind unsere 3 Kernversprechen. Wir geben Antworten auf die zunehmende Verunsicherung in der Gesellschaft.
weiterlesen …

#Ta­rif­wen­de: Jetz­t!
Infografik mit Kampagnenclaim "Eintreten für die Tarifwende" auf roten Untergrund mit weißen Pfeil, der leicht nach oben zeigt.
DGB
Immer weniger Menschen arbeiten mit Tarifvertrag. Die Tarifbindung sinkt. Dadurch haben Beschäftigte viele Nachteile: weniger Geld und weniger Sicherheit. Wir sagen dieser Entwicklung den Kampf an – zusammen mit unseren Gewerkschaften – und starten für dich und mit dir die Kampagne #Tarifwende!
weiterlesen …

Mit dem neu­en Qua­li­fi­zie­rungs­geld Ar­beitsplät­ze si­chern!
Mehrere Menschen vor Computern bei einer Weiterbildung
DGB/Cathy Yeulet/123rf.com
Seit dem 1. April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld. Bekommen können es Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch die Transformation wegfallen könnte. Ziel ist, ihnen mit Weiterbildungen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen zu ermöglichen. Alle Infos dazu findest du hier.
weiterlesen …

ein­blick - DGB-In­fo­ser­vice kos­ten­los abon­nie­ren
einblick DGB-Infoservice hier abonnieren
DGB/einblick
Mehr online, neues Layout und schnellere Infos – mit einem überarbeiteten Konzept bietet der DGB-Infoservice einblick seinen Leserinnen und Lesern umfassende News aus DGB und Gewerkschaften. Hier können Sie den wöchentlichen E-Mail-Newsletter einblick abonnieren.
zur Webseite …