Deutscher Gewerkschaftsbund

08.12.2017

Streikrecht für Beamte!

Am 17. Januar 2018 findet vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung zur Frage statt, ob das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen und zwei Fälle aus Niedersachsen liegen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Die GEW fordert gemeinsam mit dem DGB die vollen Koalitionsrechte – und damit das Streikrecht – auch für Beamtinnen und Beamte.

Rückenseite einer orangenen Warnweste mit der Aufschrift "Wir streiken"

DGB

Ein Gastbeitrag von Daniel Merbitz, GEW-Vorstandsmitglied Tarif- und Beamtenpolitik

Brauchen wir wirklich das Streikrecht für Beamtinnen und Beamte? Diese Frage wurde mir in jüngster Zeit öfter gestellt. In ihr schwingen Sorgen mit, die ernst genommen werden müssen. Die Forderung nach dem Streikrecht für Beamte ist keine Funktionärsdebatte, wie häufig von Kritikern der GEW behauptet. Nein, die verbeamteten GEW-Mitglieder selbst setzen sich für ihre Arbeitskampfrechte ein.

Besoldung und Tarif

Die GEW hat gewichtige Sachargumente, sich für das Beamtenstreikrecht stark zu machen, sie will für das Thema sensibilisieren: Nachdem durch die Föderalismusreform die letzten bundeseinheitlichen Klammern nicht nur gelockert, sondern – bis auf das Beamtenstatusgesetz – gnadenlos entsorgt wurden, hat es eine höchst bedenkliche und höchst problematische Entwicklung gegeben.

Die Besoldung in den Ländern ist deutlich auseinandergelaufen. Früher gab es den Grundsatz: Die Besoldung folgt dem Tarif. Nach Abschluss der Tarifverhandlungen war es üblich, dass die jeweilige Erhöhung auf die Landesbesoldungsgesetze übertragen wurde. Doch mittlerweile wollen die „Sparminister“ der Länder auch hier noch den einen oder anderen Euro wegdrücken. Mal werden Tariferhöhungen nur zeitversetzt übernommen, mal wird die Erhöhung bei der Übertragung gesenkt.

Beamtinnen und Beamte wehren sich

Vor einigen Jahren rief die GEW auch Beamtinnen und Beamte zum Streik auf. Die Dienstherren sind danach gegen die streikenden Kolleginnen und Kollegen vorgegangen. Sie sprachen Ermahnungen und Disziplinarstrafen aus, in mehreren Bundesländern wurden die Beamtinnen und Beamten sogar zur Kasse gebeten. Natürlich standen wir den GEW-Mitgliedern zur Seite und haben ihnen Rechtsschutz gegeben.

Nach vorherrschender juristischer Meinung in der Bundesrepublik dürfen Beamte nicht streiken. Doch aus Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich schließen, dass ein Streikverbot allenfalls mit der Funktion, nicht aber mit dem Status eines Beschäftigten begründet werden darf. Diesen Grundsatz will die GEW endlich auch in Deutschland durchsetzen!

Spaltung schwächt

Die verbeamteten GEW-Mitglieder unterstützen ihre angestellten Kolleginnen und Kollegen während der Tarifrunden. Denn in der Regel ruft die Bildungsgewerkschaft auch zu Demonstrationen und Aktionen auf. An diesen nehmen die Beamtinnen und Beamten teil und protestieren Seite an Seite mit den Tarifbeschäftigten. Doch bei Streikaktionen in Tarifauseinandersetzungen können derzeit nur die angestellten Lehrkräfte – ohne Disziplinarmaßnahmen fürchten zu müssen – einbezogen werden. Allein diese Spaltung schwächt die Kampfkraft der Gewerkschaften.

Es ist außerdem zu bedenken, dass die zentralen Arbeitsbedingungen – wie Eingruppierung und Pflichtstunden – sowohl für angestellte als auch verbeamtete Lehrkräfte unmittelbar am Beamtenrecht der Länder dran hängen. Die Folge: Für diese Themen kann nicht gestreikt werden. Damit gibt es in den Auseinandersetzungen mit den Ländern ein echtes Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Zu Lasten der Beschäftigten.

Kein Selbstläufer

Häufig sagen Beschäftigte zu Beginn einer Tarifauseinandersetzung, dass sie nicht streiken könnten oder sich nicht trauten. Doch ist ein Arbeitskampf erst einmal angelaufen, ändert sich das sofort. Trotzdem ist das Thema Beamtenstreikrecht kein Selbstläufer. Gemeinsam mit dem DGB und ver.di hat die GEW schon viel Kraft und Zeit investiert. In der GEW ist das Streikrecht für Beamtinnen und Beamte bereits seit 1971 ein Thema. Der GEW-Kongress in Kiel hatte sich damals klar und deutlich für ein Streikrecht ausgesprochen:

„Der Hauptvorstand wird beauftragt, gemeinsam mit dem DGB die alsbaldige Reform des Beamtenrechts und seine Aufgliederung in ein Status- und Folgerecht zu betreiben. Für das Folgerecht, das die materiellen Arbeitsbedingungen des Beamten künftig beinhalten soll, ist die volle Tarifautonomie unter Inanspruchnahme des uneingeschränkten Koalitionsrechts (also einschließlich des Streikrechts) gemäß Artikel 9 Grundgesetz schnellstens durchzusetzen.“

Stellungnahme für Karlsruhe

In der Stellungnahme von DGB, GEW und ver.di vom 29. Februar 2016 zu den Verfassungsbeschwerden heißt es: „Nach Auffassung von DGB, GEW und ver.di lässt sich ein generelles Streikverbot für Beamte in Deutschland aufgrund der Entwicklung des Völkerrechts und dessen Auslegung in Deutschland nicht aufrechterhalten. Das Streikverbot für alle Beamten ist kein Ergebnis praktischer Konkordanz, sondern eine – völkerrechts- und verfassungswidrige – Erhebung eines vorkonstitutionellen Prinzips zum Rang einer verfassungsimmanenten Schranke. Das Streikverbot selbst ist durch Auslegung der Treuepflicht entstanden und somit einer erneuten Auslegung zugänglich. Da es sich dabei nicht um einen tragenden Verfassungsgrundsatz handelt, kann es  völkerrechtsfreundlich interpretiert werden.“

Das Beamtenrecht, so die Gewerkschaften, müsse nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz weiterentwickelt werden, dabei seien die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Bei diesen handelt es sich teils um bis weit ins 19. Jahrhundert zurückreichende Traditionen, die nicht von einem Parlament beschlossen, sondern von Richtern und Rechtsgelehrten weiterentwickelt wurden.

Von zentraler Bedeutung sind die „besondere Treuepflicht“ sowie die „amtsangemessene Alimentation“. Dahinter verbirgt sich das Verständnis, dass Beamtinnen und Beamte nicht für eine bestimmte Leistung, die sie zu erbringen haben, bezahlt, sondern zu Monatsanfang der Würde ihres Amtes entsprechend ausreichend alimentiert werden, um sich unabhängig und frei von Existenzsorgen ganz der Amtsführung hingeben zu können. Aus der Verbindung dieser beiden Grundsätze wird von konservativen Juristen bis heute das Streikverbot abgeleitet: Wer verbeamtet ist, darf und muss nicht streiken.

Um die Eingangsfrage klar zu beantworten: Ja, wir brauchen das Beamtenstreikrecht! Wir sind gespannt, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Am 17. Januar 2018 findet erst einmal die mündliche Verhandlung statt.


Nach oben

Finde deine Gewerkschaft

Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter halten Fahnen hoch: Grafik
DGB
Rechtsschutz, tarifliche Leistungen wie mehr Urlaubstage und Weihnachtsgeld, Unterstützung bei Tarifkonflikten und Weiterbildung – dies sind 4 von 8 guten Gründen Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft zu werden.
weiterlesen …

Der DGB-Tarifticker

Ge­werk­schaf­ten: Ak­tu­el­le Ta­rif­ver­hand­lun­gen und Streiks
Gewerkschafter*innen auf Demonstration für besseren Tarif
DGB/Hans-Christian Plambeck
Aktuelle Meldungen zu Tarifverhandlungen, Tariferfolgen und Streiks der acht Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).
weiterlesen …

RSS-Feeds

RSS-Feeds: Un­se­re In­hal­te – schnell und ak­tu­ell
RSS-Feed-Symbol im Hintergrund, im Vordergrund eine Frau, die auf ihr Handy schaut
DGB
Der DGB-Bundesvorstand bietet seine aktuellen Meldungen, Pressemitteilungen, Tarifmeldungen der DGB-Gewerkschaften sowie die Inhalte des DGB-Infoservices einblick auch als RSS-Feeds.
weiterlesen …

Direkt zu deiner Gewerkschaft

Zu den DGB-Gewerkschaften

DGB