Deutscher Gewerkschaftsbund

16.01.2019
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

Hartz-IV-Sanktionen dürfen nicht die Existenz gefährden

Sind Leistungskürzungen verfassungswidrig?

Die Jobcenter können Hartz-IV-Empfängern, die ihren Pflichten nicht nachkommen, die Leistungen kürzen. Das Bundesverfassungsgericht ist jetzt der Frage nachgegangen, ob diese Kürzungen beim Regelsatz das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzen. Der DGB war als Sachverständiger geladen.

Münzen und Geldscheine auf einem Hartz-IV Antrag

DGB/Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com

Kann es dann noch ein Minimum unter dem Minimum geben? Dieser Frage ist das Bundesverfassungsgericht am 15. Januar nachgegangen.

Annelie Buntenbach, Mitglied im DGB-Vorstand, sagt ganz klar: Nein. „Weil die Regelbedarfe schon auf Kante genäht sind, führen die Sanktionen häufig zu extremen materiellen Notlagen. Betroffene können sich dann mitunter ganz grundlegende Bedürfnisse wie Lebensmittel, Medikamente oder Miete, Strom und Heizung nicht mehr leisten – von gesellschaftlicher Teilhabe ganz zu schweigen. Das wird existenzgefährdend, wenn der Regelbedarf um 60 Prozent oder sogar komplett gekürzt wird“, so die Gewerkschafterin.

Dies widerspricht aus Sicht der Gewerkschaften der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip, die jeder und jedem ein Recht auf Gewährung des Existenzminimums garantieren. „Das Minimum hat der Gesetzgeber mit der Höhe der Regelbedarfe und dem Anspruch auf die Kosten der Unterkunft ja bereits festgelegt. Mit den Sanktionen wird in dieses Minimum weiter eingegriffen. Das ist nicht zu rechtfertigen und erzeugt eine krasse Unwucht zwischen Fördern und Fordern“, so Buntenbach weiter.

Stärker fördern statt überzogen fordern

Gemeinsam mit den Sozialverbänden hat der DGB in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass hinter den Sanktionsregeln ein überzogenes Forderungskonzept steht. Eine erfolgversprechendere Lösung, um Arbeitslosen den Weg aus Hartz-IV zurück in den Arbeitsmarkt zu ebnen, ist eine verstärkte Förderung, zum Beispiel durch bessere und mehr Qualifikationsangebote.

Buntenbach machte zusätzlich deutlich, dass selbst vermeintlich erfolgreiche Vermittlungen auf eine neue Arbeitsstelle eine Abwärtsspirale in den Erwerbsbiographien Betroffener in Gang setzen können. „Hartz-IV-Empfänger haben die Pflicht, jede Arbeit anzunehmen – selbst wenn sie schlecht entlohnt ist und sie davon nicht leben können. Das vergrößert den Niedriglohnsektor immer weiter und führt dazu, dass Menschen trotz Vollzeitarbeit ihr Einkommen mit Hartz-IV aufstocken müssen, sie also keinen Weg aus dem System finden.“

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in einigen Monaten zu rechnen.


DGB-Stellungnahme_Sanktionen_BvL7-16 (PDF, 343 kB)

Stellungnahme des DGB zu der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2016 in dem Verfahren 1 BvL 7/16 zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Hartz IV-Sanktionen vom 31. März 2017.


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