Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat im Frühjahr 2019 mit ihrem ersten Jahresbericht Bilanz zum Stand der Gleichbehandlung in Deutschland gezogen. Dabei wurde klar: Diskriminierungen im Arbeitsleben sind immer noch viel zu oft an der Tagesordnung.
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Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist unter anderem die Beratung von Menschen, die Diskriminierung erfahren. Damit hilft sie, das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umzusetzen. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft oder rassistischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen.
Im Jahr 2018 erhielt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) knapp 3.500 Beratungsanfragen – ein deutlicher Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Bei den Beratungsanfragen geht es am häufigsten um Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung und innerhalb der Beschäftigung, also Diskriminierungsfälle im Arbeitsleben. Die gestiegene Nachfrage nach Beratung und die gemischte Bilanz aus den Ergebnissen der Beratungsanfragen der ADS zeigen: Es gibt erhebliches Verbesserungspotenzial beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und auch bei seiner Umsetzung durch die Arbeitgeber.
Beispielsweise definiert das AGG sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als eine Form der Benachteiligung und schützt vor unerwünschtem sexualisiertem Verhalten. Dabei waren, so der Bericht der ADS, in der überwältigenden Mehrzahl Frauen die Betroffenen und Arbeitgeber damit überfordert, angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Betroffenen umzusetzen. Oft fehle es an klar geregelten Beschwerdestrukturen und Ansprechpersonen.
Diskriminierungspotenziale gibt es auch in Stellenanzeigen. Mehr als 5.000 Stellenanzeigen wurden für die zweite Studie der Antidiskriminierungsstelle „Diskriminierung in Stellenanzeigen“ ausgewertet. Oft wird beispielsweise außer dem Klammerzusatz (m/w) in den Anzeigentexten nur die männliche Form verwendet beziehungsweise angesprochen. Dabei geht es schon längst um mehr als nur die Berücksichtigung von „weiblich“ und „männlich“ und damit um die Verwendung von geschlechtsneutraler Sprache beim Verfassen von Stellenbeschreibungen. Als eine Folge der Anerkennung der Dritten Option im Personenstandsrecht im Arbeitsleben sind Berufsbezeichnungen in Stellenbeschreibungen nun mit „w/m/x“ beziehungsweise „w/m/div.“ oder durch die Verwendung des sogenannten Gender Gap (_) oder Gender-Sterns (*) zu ergänzen.
DGB/Simone M. Neumann
„Eines der zentralen Probleme des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist, dass Betroffene ihre Rechte gerichtlich oft nur schwer durchsetzen können“, kritisiert Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied. „Das muss endlich besser geregelt werden“, so Buntenbach weiter. Dass die Beratungsanfragen bei der ADS im Vergleich zu den Vorjahren weiter ansteigen deutet der DGB dennoch auch als positives Zeichen, denn Betroffene lassen erfahrene Diskriminierung und Ausgrenzung nicht mehr einfach über sich ergehen, sondern holen sich Hilfe und Unterstützung. „Der Gang zum Gericht ist jedoch nicht immer angemessen oder zu langwierig für Betroffene“, erklärt Annelie Buntenbach.
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Es müsse zukünftig auch die Möglichkeit eines Verbandsklagerechts für Antidiskriminierungsverbände und ein Klagerecht für Personalräte und ein erleichtertes Klagerecht für Betriebsräte geben. „Nur damit kommen wir auch an nachhaltig festgefahrene und strukturelle Formen von Diskriminierung ran“, bekräftigt Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende. „Dazu gehört beispielsweise die immer noch ungleiche Bezahlung von Frauen und Männern trotz gleicher und gleichwertiger Arbeit“, so Hannack weiter.
Neben dem Verbandsklagerecht fordern die Gewerkschaften unter anderem, die Sonderrechte kirchlicher Arbeitgeber aus dem Gesetz komplett zu streichen. Bislang können Kirchen zum Beispiel Bewerberinnen oder Bewerber ablehnen, die nicht Kirchenmitglied sind. Auch eine auf sechs Monate verlängerte Frist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kann dabei helfen, dass Betroffene ihre Rechte geltend machen oder Klage gegen eine Diskriminierung einreichen. Derzeit haben sie dafür nur zwei Monate Zeit. Daneben müssen auch die Rechte der betrieblichen Interessenvertretungen gestärkt werden.