Deutscher Gewerkschaftsbund

23.04.2021
Bundestag beschließt BPersVG-Novelle

Mitbestimmung im öffentlichen Dienst bleibt Baustelle

Der Bundestag hat am 22. April 2021 die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beschlossen. Der DGB und die Mitgliedgewerkschaften des öffentlichen Dienstes bewerten die Novellierung zusammengefasst nicht als Fortschritt. Im Detail gibt es Verbesserungen, gerade mit Blick auf die digitale Transformation wird die Mitbestimmung allerdings an zentraler Stelle eingeschränkt.

Reichstag Berlin

DGB/andreahast/123rf.com

Im Jahr 1974 wurde das BPersVG zuletzt angepasst, das ist lange her. Mit der Novellierung setzt die Bundesregierung nun ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Der DGB hat sich im Beteiligungsverfahren sowie im Rahmen einer Anhörung des Innenausschusses des Bundestages mehrfach positioniert.

Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD

Der Gesetzentwurf wurde Mitte Dezember vom Bundeskabinett beschlossen und nach Beratung im Bundesrat befasste sich seit Ende Februar der Bundestag mit dem Entwurf. Die Koalitionsfraktionen brachten am 21.4. und damit einen Tag vor 2. und 3. Lesung einen Änderungsantrag zum Regierungsentwurf in den Innenausschuss ein, der mit den Stimmen der beiden Fraktionen beschlossen wurde. Dadurch wurde eine unbefristete Option für die Durchführung von Personalratssitzungen mittels Videokonferenz und die Möglichkeit, Videosprechstunden durchzuführen, geschaffen. Auch sollen künftig Personalversammlungen per Videokonferenz übertragen werden können. Der DGB sprach sich bereits im Vorfeld gegen diese Regelungen aus, da der Personalrat stets in der Verantwortung stehen soll, technische und organisatorische Vorkehrungen für Datenschutz und Nichtöffentlichkeit zu schaffen. Richtig wäre, dass hier die Verantwortlichkeit für die Bereitstellung der nötigen technischen Einrichtungen eindeutig dem Dienstherrn zugeschrieben wird.

BPersVG bleibt Baustelle

Zusammengefasst bewerten der DGB und die Mitgliedgewerkschaften des öffentlichen Dienstes die Novellierung also nicht als Fortschritt. Der Gesetzgeber hat eine wichtige Chance zur mitbestimmungsfreundlichen Weiterentwicklung des BPersVG vertan. Mehr noch: Die Ergebnisse der Mitbestimmung können in Zukunft gemäß § 75 Abs. 3 in den dort genannten Fällen wieder kassiert werden, die Einigungsstelle kann nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde abgeben. Das betrifft u.a. die Regelung in § 80 Abs. 1 Nr. 21, also Mitbestimmung im Zuge der Digitalisierung. Zudem findet die in der Gesetzesbegründung behauptete Angleichung an die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) allenfalls halbherzig statt. Zentrale Mitbestimmungslücken bleiben bestehen. So schließt der Beschäftigtenbegriff vieler Landespersonalvertretungsgesetze einen deutlich größeren Personenkreis ein als das BPersVG dies tut. Und die neu im BPersVG verankerte AG der Hauptpersonalräte ersetzt keine Mitbestimmung bei ressortübergreifenden Fragen. Fazit: Die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst bleibt eine Baustelle.


Nach oben

Dieser Artikel gehört zum Dossier:

Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Zum Dossier