Deutscher Gewerkschaftsbund

Was Sie wissen sollten

FAQ Arbeitslosengeld I (ALG1)

Alles was Sie über das ALG 1 wissen müssen

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung und soll helfen, finanzielle Notlagen bei Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die DGB-FAQ mit den wichtigsten Fragen und Antworten.

  • Was ist Arbeitslosengeld I
  • Wer ist arbeitslos?
  • Wer bekommt ALG 1
  • Wieviel Geld gibt es bei Arbeitslosigkeit?
  • Welche Arbeit muss ich annehmen?
  • Was ist zumutbare Arbeit?

Sie haben Fragen zum Bürgergeld? Die Antworten gibt unsere FAQ zum Bürgergeld (Hartz 4)

Bundesagentur für Arbeit Logo

DGB/Simone M. Neumann

Die wichtigsten Informationen zum Arbeitslosengeld I

  • Was ist das Arbeitslosengeld I?

    Das Arbeitslosengeld 1, auch ALG I oder nur kurz ALG genannt, ist die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung. Sie soll helfen, finanzielle Notlagen bei Arbeitslosigkeit zu verhindern und wird in Abhängigkeit von Anwartschaftszeiten und Lebensalter für drei bis längstens 24 Monate gezahlt.

  • Wer ist arbeitslos?

    Arbeitslosigkeit liegt dann vor,

    • wenn tatsächlich keine Beschäftigung oder eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird (Beschäftigungslosigkeit),
    • wenn aktiv nach sozialversicherter Beschäftigung gesucht wird, um die eigene Arbeitslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen),
    • wenn Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit Folge geleistet werden kann und soll (Verfügbarkeit).

    Das bedeuten „Eigenbemühungen“ bei Arbeitslosigkeit

    Wer arbeitslos ist, muss alle Möglichkeiten nutzen, die dazu beitragen, eine neue Beschäftigung zu finden. Das heißt: Man muss sich auf eigene Initiative bewerben und darf nicht nur auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit warten.

    Das bedeutet „Verfügbarkeit“ bei Arbeitslosigkeit

    Arbeitslose müssen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Verfügbarkeit bedeutet, dass man tatsächlich arbeitsfähig ist und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ein Mensch, sobald  sie oder er eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben kann und will – und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Zur Verfügbarkeit gehört, dass man in der Lage ist, den Vorschlägen der Arbeitsagentur zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Das bedeutet auch, dass man an jedem Werktag Briefpost der Agentur für Arbeit zur Kenntnis nehmen kann.

    Will  man z.B weiter weg und für längere Zeit verreisen, so ist das bis zu drei Wochen pro Jahr möglich, wenn man das vorher mit der Arbeitsagentur regelt. Die Arbeitsagentur muss förmlich feststellen, dass durch die Ortsabwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Nach der Ortsabwesenheit durch den Urlaub muss man sich sofort bei der Agentur für Arbeit zurückmelden, da anderenfalls die Leistungen nicht weiter gezahlt werden.

    Wer wegen körperlicher oder geistiger Einschränkung tatsächlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Beschäftigung mehr ausüben kann, also kein Restleistungsvermögen mehr vorhanden ist, ist nicht verfügbar.

    Sonderfall der Verfügbarkeit:

    Es erhalten auch Personen Arbeitslosengeld, die nach Ablauf von 78 Wochen kein Krankengeld mehr von ihrer Krankenkasse erhalten (Aussteuerung), jedoch immer noch arbeitsunfähig sind. Damit das Arbeitslosengeld gezahlt wird, wird ein Restleistungsvermögen vorausgesetzt – die Personen muss noch (andere) Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können. Außerdem muss ihr Arbeitgeber dokumentieren, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er deshalb auf sein Weisungsrecht gegenüber diesen Personen verzichtet.

    Betroffene sollten in diesen Fällen bei Antragstellung darauf hinweisen, dass sie sich mit ihrem Restleistungsvermögen der Vermittlung zur Verfügung stellen.

  • Wann muss man sich arbeitssuchend melden? (Arbeitsuchendmeldung)

    Sobald bekannt ist, dass das Arbeitsverhältnis endet, besteht die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses kürzer als drei Monate, muss man sich die oder der Beschäftigte spätestens drei Tage, nachdem sie oder er vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfährt, arbeitssuchend melden. Das ist auch notwendig, um frühzeitig den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

    Die frühzeitige Meldung als arbeitsuchend soll bereits erste Schritte für eine neue Arbeitsaufnahme einleiten. Dafür wurde mit dem Qualifizierungschancengesetz das Recht auf berufliche Beratung durch die Agentur für Arbeit eingeführt. Die berufliche Beratung hat dabei zwei Ziele:

    Erstens soll herausgefunden werden, über welche Wege das Ziel einer nachhaltigen Integration in Arbeit am besten erreicht werden kann.

    Zweitens, welche Maßnahmen dem Erhalt bzw. der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, z. B. durch Weiterbildung, dienen können. Diese Beratung kann immer eingefordert werden, wenn Arbeitslosigkeit droht, oder wenn berufliche Veränderungen anstehen.

    Auch wer (noch) in Beschäftigung ist, kann bei einer Weiterbildung durch die Arbeitsagentur durch Beratung und Finanzierung unterstützt werden.

  • Wie meldet man sich arbeitsuchend?

    Arbeitssuchend melden können Sie sich auf mehreren Wegen:

  • Wann meldet man sich arbeitslos (Arbeitslosmeldung)?

    Wer nicht nahtlos in neues Arbeitsverhältnis beginnt und Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich im Normalfall persönlich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Die persönliche Meldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen, da Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Antragstellung gewährt wird. Eine rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld I ist ausgeschlossen.

  • Was muss ich machen, wenn ich eine neue Arbeit habe (Beschäftigungsaufnahme)?

    Sobald eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist die Arbeitslosigkeit beendet und die Wirkung der persönlichen Meldung erlischt. Daher muss man sofort der Arbeitsagentur mitteilen, wenn man eine neuen Beschäftigung aufnimmt, und nach dem Ende einer Beschäftigung muss die Arbeitslosmeldung unverzüglich erneuert werden.

    Wenn man eine – auch eine nur kurzfristige – Beschäftigung nicht meldet und weiter Arbeitslosengeld bezieht und die Arbeitsagentur das erfährt, können erhebliche Rückforderungen entstehen. Denn nicht nur das Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung muss zurückgezahlt werden, sondern für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten Arbeitslosmeldung.

  • Wie hoch ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

    Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen die dafür notwendigen Anwartschaftszeiten erfüllt sein.

    Anwartschaftszeiten und Rahmenfrist

    Arbeitslosengeld erhält nur, wer die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Aktuell bedeutet das, dass innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und somit für diese mindestens zwölf Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

    Bis zum 31. Dezember 2022 kann in Ausnahmefällen auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei sechs Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bestehen. Dies gilt für Beschäftigte, die immer wieder mit kurzen Befristungen eingestellt werden.

    Rahmenfrist

    Die Rahmenfrist, innerhalb der die Anwartschaftszeit erfüllt sein muss, beträgt 30 Monate.  Sie beginnt mit dem Tag vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

    Wird z.B. ab 1. April 2020 Arbeitslosengeld beantragt, umfasst die Rahmenfrist den Zeitraum vom 31. März 2020 bis 1. Oktober 2017.

    Eine besondere Vorschrift regelt die Rahmenfrist, wenn von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld bezogen wurde.

    Anspruchsdauer

    Wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, richtet sich nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses bevor der Anspruch entstanden ist. Es müssen mindestens zwölf Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein für einen Anspruch von sechs Monaten. Nur in Ausnahmefällen genügen sechs Monate Beitragszahlung für drei Monate Anspruchsdauer.

    Für ältere Arbeitnehmer ergibt sich folgende Staffel:

    • Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 30 Monate Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung: 15 Monate Arbeitslosengeld
    • Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 26 Monate Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung: 18 Monate
    • Vollendung des 58. Lebensjahres und mindestens 48 Monate Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung: 24 Monate Arbeitslosengeld

    Verbleibt bei Aufnahme einer Beschäftigung ein nicht verbrauchter Anspruch, kann der Restanspruch bei erneuter Arbeitslosigkeit innerhalb von vier Jahren in Anspruch genommen werden, ohne dass ein neuer Anspruch entstanden sein muss. Der Vierjahreszeitraum beginnt am Tag, wenn der Anspruch entsteht. Das ist in der Regel der Tag der ersten Arbeitslosmeldung, also des ersten Zeitraums der Arbeitslosigkeit. Entsteht zum Beispiel der Anspruch mit der ersten Arbeitslosmeldung am 1. April 2020, dann muss eine Restanspruchsdauer spätestens am 31. März 2024 gegenüber der Agentur für Arbeit (Eingang) geltend gemacht werden.

    Davon zu unterscheiden ist die Regelung bei verbliebenem Restanspruch, wenn durch die Beschäftigung ein neuer Anspruch entstanden ist (regelmäßig nach zwölf Monaten Beschäftigung). Dem neu entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld wird der Restanspruch auf Arbeitslosengeld hinzugerechnet, wenn seit dem Entstehen des alten (nicht verbrauchten) Anspruchs noch keine fünf Jahre vergangen sind. Jedoch längstens bis zur dann altersabhängigen Höchstdauer. Entstand der erste Anspruchszeitraum z.B. am 1. April 2020 im 52. Lebensjahr, betrug die Anspruchsdauer zu diesem Zeitpunkt 15 Monate. Verbleibt bei Beginn einer neuen Beschäftigung ein Restanspruch von sieben Monaten, muss der neue Anspruch auf Arbeitslosengeld (zweiter Anspruchszeitraum) spätestens am 31. März 2025 entstanden sein, also die Arbeitslosmeldung erfolgt sein.

    Sofern der Dauer des neuen (zweiten) Anspruchs 24 Monate Beschäftigung zugrunde liegen, ergeben sich zwölf Monate neue Anspruchsdauer. Dazu werden dann von den sieben Monaten Restanspruch jedoch nur sechs Monate hinzugerechnet, da die Höchstanspruchsdauer mit dann (mindestens) vollendetem 55. Lebensjahr 18 Monate beträgt. Bei kürzerer neuer Anspruchsdauer werden bei diesem Sachverhalt die vollen sieben Monate Restanspruch hinzugerechnet.

  • Wie viel Arbeitslosengeld erhalte ich?

    Mit dem Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit können Sie selbst die Höhe des  Anspruchs und die Dauer des Arbeitslosengeldzahlungen berechnen.

    Zum ONLINE-Rechner Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit

    Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt); das in den letzten zwölf Monaten (Bemessungszeitraum) vor Antragstellung (Entstehung des Anspruchs) bezogenen wurde. Einmalige Zuwendungen, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, müssen in die Bemessung mit einbezogen werden. Können nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt innerhalb eines auf zwei Jahre verlängerten Bemessungszeitraumes festgestellt werden, z. B. wegen Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder Erziehungszeiten, wird das Bemessungsentgelt fiktiv berechnet.

    Ansonsten wird grundsätzlich das ermittelte Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) pauschal um die Abzüge gemindert, also um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

    Das so ermittelte pauschalierte Nettoarbeitsentgelt heißt "Leistungsentgelt", und zur Auszahlung kommt der Leistungsbetrag (das Arbeitslosengeld). Dieser beträgt bei Arbeitslosen mit Kindern 67 Prozent dieses Leistungsentgelts, bei Arbeitslosen ohne Kinder 60 Prozent.

    Sonderregelungen des Bemessungsentgelts gelten dann, wenn aus gesundheitlichen oder tatsächlichen Gründen, z.B. Betreuung eines Kindes, nicht mehr die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche geleistet werden kann.

  • Welche Arbeit ist zumutbar?

    Zumutbar sind alle Beschäftigungen, die den Fähigkeiten des Arbeitslosen entsprechen. Es gibt jedoch allgemeine oder personenbezogene Gründe, die diese Zumutbarkeit einschränken.

    Grundsätzlich nicht zumutbar ist jede Beschäftigung,

    • die gegen gesetzliche tarifliche Bestimmungen verstößt
    • die gegen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen verstößt
    • die gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

    Eine Beschäftigung ist aus personenbezogenen Gründen ist dann nicht zumutbar, wenn das erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes. Jedoch gelten hier zeitliche Einschränkungen:

    • In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent des zuvor erzielten Arbeitsentgeltes nicht zumutbar.
    • Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens müssen die Aufwendungen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung anfallen, z. B. Fahrtkosten.
    • Lange tägliche Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sind nicht zumutbar, wenn
      • die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt und die Pendelzeiten insgesamt 2,5 Stunden überschreiten oder
      • die tägliche Arbeitszeit sechs oder weniger Stunden beträgt und die Pendelzeiten mehr als zwei Stunden betragen.
    • Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie befristet ist.

    Ein Umzug ist zumutbar, wenn nicht erwartet werden kann, dass innerhalb des Pendelbereichs eine Beschäftigung gefunden wird. Der Umzug kann allerdings aus einem wichtigen Grund unzumutbar sein. Ein wichtiger Grund sind z.B. familiäre Bindungen.


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