Der DGB fordert in seiner Stellungnahme zum Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetz, dass die Versorgung von BeatmungspatientInnen bedarfsgerecht erfolgen muss. Keinesfalls darf es bei der Wahl der Unterbringung rein um Kostengesichtspunkte gehen. Eine gute und qualitativ hochwertige Versorgung der PatientInnen muss an jedem dafür geeigneten Ort, auch in der eigenen Häuslichkeit, möglich sein.
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Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften sind die Gewährleistung größtmöglicher Versorgungsqualität in Verbindung mit einer Ausgestaltung der Versorgungsleistungen an den Bedarfen der Versicherten und der Solidargemeinschaft GKV zentrale Prämissen möglicher Versorgungsreformen. Der Gesetzesentwurf wird diesen Erfordernissen grundsätzlich dort gerecht, wo er die Perspektive der Versicherten und Rehabilitanden primär in den Blick nimmt – dies ist insbesondere bei der angestrebten Befreiung der Versicherten von der Zuzahlungspflicht im Falle der Ausübung des Wunschrechts zur Leistungserbringung sowie bei der strukturellen Stärkung der Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen ambulanter und stationärer Behandlung von Personen in intensivpflegerischer Versorgung der Fall.
Mit dem Ansatz zur Reform der intensivpflegerischen Versorgung wird nicht eindeutig der erforderlichen Weiterentwicklung von Leistungsinhalten zur Förderung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft entsprochen. Der DGB fordert daher dringend Nachbesserungen, die eine Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung an den Bedarfen der Versicherten, an bestehenden Versorgungsrealitäten und an allgemein anerkannten Rehabilitations- und Teilhabegrundsätzen ausrichtet. Für den DGB ist es zwingend notwendig, dass die Versorgung z.B. BeatmungspatientInnen bedarfsgerecht erfolgen muss. Keinesfalls darf es bei der Wahl der Unterbringung rein um Kostengesichtspunkte gehen. Eine gute und qualitativ hochwertige Versorgung der PatientInnen muss an jedem dafür geeigneten Ort, auch in der eigenen Häuslichkeit, möglich sein. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit sind auch persönliche, familiäre und örtliche Umstände angemessen zu berücksichtigen, wie sie insbesondere bei der Versorgung von Kindern bereits vorgesehen sind. Dabei sind persönliche Härten zu vermeiden. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben muss gewährleistet sein.
Gleichzeitig stützen sich mehrere Zielsetzungen des Gesetzesentwurfs auf eine spezifische, nicht an der Lebensrealität der Versicherten orientierte Lesart von Rehabilitations- und Pflegebedarfen, was sich in der einseitigen Ausgestaltung der beabsichtigten Änderungen von Leistungsansprüchen niederschlägt. Dies ist für die betroffenen Versicherten unmittelbar nachteilig. So fließen zahlreiche bereits kodifizierte Grundsätze, die eine erfolgreiche Rehabilitation nach allgemein anerkannten Maßstäben erst ermöglichen, nicht in die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs ein. Weder die durch das SGB IX konstituierte Förderung einer selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der für eine solche notwendigen Bestandteile von Rehabilitationskonzepten noch die Berücksichtigung der UN-Behindertenkonvention und die ihr zugrunde liegenden Normen und Anforderungen werden gebührend berücksichtigt. Rehabilitation wird dadurch tendenziell vermittelt als Wiederherstellung von Körperfunktionen und (Wieder-)Befähigung zur Aktivitätsausübung, aber nicht als umfassendes Konzept zur langfristigen Teilhabe und Reintegrationsförderung, das die Vermeidung von Benachteiligungen auf allen Ebenen konsequent umsetzt.
Der DGB fordert in seiner Stellungnahme zum Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetz, dass die Versorgung von BeatmungspatientInnen bedarfsgerecht erfolgen muss. Keinesfalls darf es bei der Wahl der Unterbringung rein um Kostengesichtspunkte gehen. Eine gute und qualitativ hochwertige Versorgung der PatientInnen muss an jedem dafür geeigneten Ort, auch in der eigenen Häuslichkeit, möglich sein.