Nach einem langen Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands angehörige Gewerkschaft DHV keine Tarifverträge abschließen und damit die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich regeln darf.
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Auf Antrag der DGB-Gewerkschaften ver.di, IG Metall und NGG und der Bundesländer Berlin und Nordrhein-Westfalen hat nach mehrjährigem Rechtsstreit das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands angehörige Gewerkschaft DHV nicht tariffähig ist.
Das bedeutet, dass die DHV keine Tarifverträge abschließen und damit die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich regeln darf.
Es fehlt der DHV, auch wenn man ihren eigenen Angaben folgt, an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern – sie hat nicht genügend Mitglieder in den von ihr organisierten Branchen (u. a. private Banken und Bausparkassen, Versicherungsgewerbe, Einzel- und Binnengroßhandel, Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform, Rettungsdienste, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter, Textilreinigung, Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte). Die DHV gab an, 66.826 Mitglieder in ihrem satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich zu haben; dieser erfasse um die 6,3 Mio. Arbeitnehmer, was einem Gesamtorganisationsgrad von etwa einem Prozent entspricht; je nach Bereich liegt der DHV-Organisationsgrad zwischen 0,3 und 2,4 %. Bloße Teilnahme am Tarifgeschehen ist für Tariffähigkeit nicht ausreichend.
Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor. Die DHV hat bereits Verfassungsbeschwerde dagegen angekündigt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 -, Pressemitteilungen