Deutscher Gewerkschaftsbund

03.04.2019
Beamtenversorgung

DGB erreicht Aufwertung der Kindererziehungszeiten

Bundesbeamtinnen und -beamte, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, können sich freuen. Die langjährige Forderung des DGB nach einer Aufwertung der Kindererziehungszeiten wird von Bundesinnenminister Horst Seehofer aufgegriffen.

junge Familie mit Kind

DGB/Simone M. Neumann

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden 2014 die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit der so genannten Mütterrente I von 12 auf 24 Monate erhöht. 2019 kam mit der so genannten Mütterrente II ein weiteres halbes Jahr dazu. Damit werden in der Rentenversicherung 30 Monate berücksichtigt. Dies entspricht 2,5 Entgeltpunkten.

Erziehungsleistung unabhängig vom Beschäftigtenstatus wertschätzen

Der DGB hatte sich für eine Übertragung der Verbesserung auf die Beamtenversorgung eingesetzt, da hier für den Zeitraum vor 1992 eine andere Berechnungssystematik greift. Reiner Hoffmann, Vorsitzender des DGB, und Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende, hatten im November 2018 bei einem Treffen mit Innenminister Seehofer erneut darauf aufmerksam gemacht, dass eine einheitliche Wertschätzung der Erziehungsleistung unabhängig vom Beschäftigtenstatus des Elternteils angebracht ist.

Seehofer teilte dem DGB jetzt mit, der Kindererziehungszuschlag, wie er für vor 1992 geborene Kinder im Sozialgesetzbuch Buch VI geregelt ist, soll inhalts- und wirkungsgleich auf Bundesbeamtinnen und -beamte übertragen werden.

Die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen würden in den Referentenentwurf zum Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz aufgenommen. Dieser befindet sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung.

Hintergrund

Das Versorgungsrecht sieht für Beamtinnen und -beamte mit einem vor 1992 geborenen Kind eine andere Systematik vor: Bei der Berechnung ihres Versorgungssatzes werden maximal sechs Monate als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Längere Zeiten der Beurlaubung aus Gründen der Kindererziehung ziehen daher Verluste bei der Versorgung nach sich. Die Kindererziehungszeit für ab 1992 geborene Kinder ist für Bundesbeamtinnen und -beamte analog zum Rentenrecht mit 36 Monaten und nach der finanziellen Höhe gemäß SGB VI geregelt.

 


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