Deutscher Gewerkschaftsbund

21.12.2020
Aktuelle Urteile

Streikrecht hat hohen Stellenwert

Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart

Das Verkehrsunternehmen Stuttgarter Straßenbahnen (SSB AG) kann nicht verlangen, dass der von der Gewerkschaft ver.di angekündigte Warnstreik untersagt wird und die Gewerkschaft den Streikaufruf widerruft.

DGB

Der Fall:

Die Gewerkschaft ver.di hat für den 20./21. Oktober 2020 Arbeitnehmer der SSB AG in den Bereichen Fahrleitung, Zugsicherung, Infrastruktur (Gleisbau) und in verschiedenen Werkstätten zu einem Warnstreik aufgerufen. Nach Auffassung der SSB AG sei ein ordnungsgemäßer Fahrbetrieb ohne die von den Warnstreiks betroffenen Bereiche nicht möglich. Es sei mit überfüllten S-Bahnen und angesichts der Corona-Pandemie mit erhöhten Infektionszahlen zu rechnen. Dies sei nicht hinnehmbar, der Warnstreik sei unverhältnismäßig. Der Antrag auf Untersagung des Warnstreiks hatte keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht:

Ein Streik kann durch eine einstweilige Verfügung nur dann untersagt werden, wenn er offenkundig rechtswidrig ist, was vorliegend nicht zutrifft. Zwar unterliegen Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge spezifischen Einschränkungen, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Gemeinwohl zu verhindern. Es ist vorliegend aber nicht hinreichend dargetan, dass der geplante Warnstreik zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Gemeinwohl führe, dass damit - trotz der Corona-Pandemie - eine erhöhte Gesundheitsgefährdung Dritter einherginge. Bezüglich der vom Streikaufruf betroffenen Bereiche ist nicht erkennbar, dass deswegen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der gesamte Stadtbahn- und Busverkehr an beiden Tagen ganz oder großteils zum Erliegen kommt mit der Folge einer signifikanten Verlagerung des Fahrgastaufkommens auf die S-Bahnen und einer damit ggf. einhergehenden erhöhten Gesundheitsgefährdung von Fahrgästen.

Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 15 Ga  54/20


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