Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert, wie es bei einem Programmierer der Fall ist.
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Ein Bauingenieur und Programmierer war mehrere Jahre bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig war. Die Firma war der Auffassung, dass er als Heimarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig war. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Der Programmierer ist als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen. Heimarbeiter sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten. Die Heimarbeiter sind gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erfordern.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2020 - L 8 BA 36/19