Deutscher Gewerkschaftsbund

22.03.2021

Anhörung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Entwurf der Bundesregierung stößt im Innenausschuss auf Kritik

Der Entwurf der Bundesregierung zur Neufassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) war heute, am 22.03.2021, Gegenstand einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages. Auch die Position des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften wurde dabei erneut zur Geltung gebracht.

Reichstagsgebäude

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In der Anhörung machte Henriette Schwarz für den DGB auf Mitbestimmungslücken aufmerksam, die auch im vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/26820) nicht geschlossen werden. Dabei ist die Dringlichkeit der Novellierung offensichtlich: Das BPersVG ist 1955 in Kraft getreten und wurde zuletzt vor 47 Jahren reformiert. Seitdem gab es keine wesentlichen Anpassungen mehr, obwohl sich der öffentliche Dienst seitdem deutlich gewandelt hat. 1974 gab es in den Dienststellen Schreibmaschinen und Telefone mit Wählscheiben. In den Rechenzentren der Verwaltungen standen Lochkartenleser und Lochkartenstanzer. Die Arbeitswelt im Jahr 2021 ist eine völlig andere.
Mit Blick auf die Privatwirtschaft hat der Gesetzgeber dem Wandel der Arbeitswelt 2001 mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zumindest teilweise Rechnung getragen. Die Maßgabe, dass Personalräte über das gleiche Niveau an Mitbestimmungsrechten verfügen sollen wie Betriebsräte, wurde danach aber nicht umgesetzt. Dadurch hat die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst des Bundes den Anschluss ans BetrVG verloren. In gleichem Maße hinkt sie vielen Landespersonalvertretungsgesetzen hinterher.

Regelungsvorschläge stoßen in der Summe auf Kritik

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist aus Sicht des DGB nicht in der Lage, diese Lücke zu schließen. Denn auch wenn die frühe Einbindung der Verbände in die Diskussion um eine Novellierung von Seiten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) positiv zu bewerten ist, stoßen die vorgelegten Regelungsvorschläge in der Summe auf Kritik. Verbesserungen gibt es bisher nur im Detail. Eine übersichtlichere Systematik und die sprachliche Modernisierung des Gesetzes sind hilfreich, das alles verbessert die Anwendbarkeit und trägt zur Rechtssicherheit bei. Auch die Absenkung des Wahlalters oder die Einführung von Übergangspersonalräten bei Umstrukturierungsmaßnahmen wird begrüßt.
Daneben finden sich im Entwurf aber auch Anpassungen, die gut klingen, aber keine substantielle Verbesserung mit sich bringen. So werden zum Beispiel Mitbestimmungstatbestände teils klargestellt und ergänzt, aber erweitert wird die Mitbestimmung dadurch nicht. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die bislang schon bestehende Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte für den Informations- und Erfahrungsaustausch institutionalisiert wird. Dagegen ist nichts einzuwenden, aber die Mitbestimmungslücke bei ressortübergreifenden Angelegenheiten wird dadurch nicht geschlossen.

Explizit kritisch zu bewerten ist aus Sicht des DGB und seinen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes die Art der Umsetzung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1995. So soll die Einigungsstelle bei einer ganzen Reihe von Mitbestimmungstatbeständen nur noch Empfehlungen an die oberste Dienstbehörde abgeben können. Und auch das vorgesehene Evokationsrecht schießt über das Ziel hinaus.

Ebenfalls kritisch ist die Ausgestaltung der Option, dass Personalratsmitglieder über die Pandemie hinaus mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Personalratssitzungen teilnehmen können sollen. Hier fehlen der Regelung eine klare Zuschreibung der Verantwortlichkeiten und das eindeutige Bekenntnis, dass Präsenssitzungen der grundsätzlich einzuhaltende Standard sind.

Versprechen stringent umzusetzen

Insgesamt wäre aus Sicht des DGB förderlich gewesen, das im Gesetzesentwurf gemachte Versprechen einer Angleichung von BPersVG und BetrVG stringent umzusetzen. Im Entwurf wird dieses Ziel mehrmals genannt, aber eben nur beliebig. Dort, wo die Angleichung ans BetrVG eine wirkliche Verbesserung der Mitbestimmung bedeuten würde, etwa bei der Frage der Freistellungen, ist sie unterblieben. Auch aus den Personalvertretungsgesetzen der Länder hätten Impulse aufgegriffen werden sollen, etwa mit Blick auf den Beschäftigtenbegriff. Eine ganze Reihe von Landespersonalvertretungsgesetzen schließt arbeitnehmerähnlichen Personen wie auch andere Personen mit ein, die nicht in einem Arbeits-, Beamten- oder Ausbildungsverhältnis zum Rechtsträger der Dienststelle stehen. Der Kreis der vom Personalrat repräsentierten Beschäftigten ist also im Vergleich zum Bund andernorts oftmals größer.
Zusammengefasst lautet deshalb das Fazit: Eine echte Novellierung des BPersVG im Sinne einer umfassenden Reform und Verbesserung der Mitbestimmung im digitalen Zeitalter ist im Gesetzesentwurf nicht zu erkennen. Zentrale Baustellen bleiben bestehen.

Die Stellungnahme des DGB kann auf den Seiten des Deutschen Bundestages nachgelesen werden...


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Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

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