Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ im sozialen Netzwerk Xing kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.
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Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ im sozialen Netzwerk Xing kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. .
Der Fall: Der Arbeitnehmer war in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt. Der Arbeitgeber und er vereinbarten in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Der Arbeitgeber sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben und Mandanten habe abwerben wollen. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der aktuelle berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 7. Februar 2017 – 12 Sa 745/16