Aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise ergibt sich die Verpflichtung des Jobcenters, die einem Leistungsbezieher in einer Notlage tatsächlich entstandenen Mietkosten zu übernehmen.
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Die alleinerziehende Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder beziehen Hartz IV-Leistungen. Im Juli 2019 hatte das Jobcenter ihnen mitgeteilt, dass die Bruttowarmmiete von 990 Euro für ihre 79 qm große Dreizimmerwohnung in Berlin-Steglitz unangemessen hoch sei. Ab April gewährte das Jobcenter nur dann nur noch die als angemessen erachteten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 794,92 Euro. In einem Eilverfahren ging die Frau dagegen vor. Mit Erfolg.
Das Jobcenter wird vorläufig verpflichtet, ab April und bis Ende September 2020 die tatsächlich anfallenden Mietkosten in voller Höhe weiter zu übernehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der zum 28. März 2020 eingeführten gesetzlichen Vorschrift zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie gilt für alle Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 beginnen. Danach müssen die Jobcenter grundsätzlich die jeweils tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gewähren.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020 - S 179 As 3426/20 ER