Deutscher Gewerkschaftsbund

29.10.2019
Ausbildung: Berufsbildungsgesetz

BBiG-Reform: Von Mindestausbildungsvergütung bis Freistellung an Berufsschultagen

Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Bundestag ein wichtiges Gesetz beschlossen, mit dem die berufliche Bildung und Ausbildung in Deutschland gestärkt wird. Es hat viele Pluspunkte, dennoch sieht der DGB in einzelnen Punkten weiter Handlungsbedarf. Eine Übersicht.

ÜBERSICHT

Mindestausbildungsvergütung ("Azubi-Mindestlohn")

Anpassung der Mindestausbildungsvergütung ab 2024

Freistellung von Azubis vor und nach der Berufsschule

Lernmittelfreiheit in der Ausbildung

Prüfungen in der Ausbildung: Ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer

Duales Studium

Neue Fortbildungstitel

Bezeichnungen für die Mindestausbildungsvergütung

Azubi (junge Frau) mit Maßband an Holz-Werkstatt; im Hintergrund der Ausbilder

Colourbox.de

Mindestausbildungsvergütung ("Azubi-Mindestlohn")

Ein absolutes Novum ist die Mindestausbildungsvergütung (oft auch "Mindestlohn für Azubis" genannt). Wer profitiert und wie funktioniert sie?

Künftig darf in den 326 Ausbildungsberufen der dualen Ausbildung grundsätzlich keine Vergütung unterhalb der Mindestgrenze gezahlt werden. Rund 115.000 Azubis bekommen laut Bundesagentur für Arbeit zurzeit weniger als 500 Euro brutto im Monat. Das sind rund 7 Prozent der Azubis. Die Mindestvergütung ist ab 2020 verpflichtend. Sie wird bis 2023 in mehreren Stufe eingeführt (siehe Tabelle).

Tabelle: Höhe der Mindestausbildungsvergütung (Wie hoch ist der "Mindestlohn für Azubis"?)
  1. Ausbildungsjahr 2. Jahr
(+18% im Vergleich zum 1. Jahr)
3. Jahr
(+35% im Vergleich zum 1. Jahr)
4. Jahr
(+40% im Vergleich zum 1. Jahr)
im Jahr 2020 515 Euro 608 Euro 695 Euro 721 Euro
im Jahr 2021 550 Euro 649 Euro 743 Euro 770 Euro
im Jahr 2022 585 Euro 690 Euro 790 Euro 819 Euro
im Jahr 2023 620 Euro 732 Euro 837 Euro 868 Euro
Grafik, die die Höhe der Mindestausbildungsvergütung ("Azubi-Mindestlohn") in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 zeigt - jeweils fürs 1. Lehrjahr, 2. Lehrjahr, 3. Lehrjahr, 4. Lehrjahr

Ab 2020 wird die Mindestausbildungsvergütung ("Azubi-Mindestlohn") stufenweise eingeführt. Im Jahr 2020 startet sie mit 515 Euro im 1. Ausbildungsjahr bis zu 721 Euro im 4. Ausbildungsjahr. Die Mindestausbildungsvergütung steigt danach für alle Ausbildungsjahre stufenweise bis 2023 an. Ab 2024 wird sie nach dem Durchschnitt aller Ausbildungsvergütungen automatisch erhöht. DGB

Wie sieht es mit Tarifverträgen und der Mindestausbildungsvergütung aus?

Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt. Sie sind Maßstab und Garant für eine ordentliche Ausbildungsvergütung - und bieten daneben noch viele weitere Vorteile für Auszubildende und Beschäftigte. Nahezu alle Tarifverträge, in denen Ausbildungsvergütungen geregelt sind, liegen schon heute deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung. Das ist auch gut so. Die Mindestvergütung hilft vor allem dort, wo es bisher keine Tarifverträge gab.

Bekommen Auszubildende jetzt den Mindestlohn?

Auch wenn die Mindestausbildungsvergütung manchmal auch "Mindestlohn für Azubis" genannt wird: Den gesetzlichen Mindestlohn (2019: 9,19 Euro; 2020: 9,35 Euro) erhalten Azubis nicht. Mehr dazu auch unter "Bezeichnungen für die Mindestausbildungsvergütung". Azubis erhalten seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung - der gesetzliche Mindestlohn für Beschäftigte ist etwas anderes.

Außerbetriebliche Ausbildung und Mindestausbildungsvergütung

Jugendliche in außerbetrieblicher Ausbildung zählen ebenfalls zu den Gewinnern der BBiG-Reform. Auch sie bekommen seit 2020 die Mindestvergütung. Diese Jugendlichen hatten bisher nur 391 Euro im Monat erhalten.

Menschen mit Behinderung und Mindestausbildungsvergütung

Auch Menschen mit einer Behinderung, die zum Beispiel eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk machen, profitieren. Ihr Ausbildungsgeld wir auch auf das Niveau der Mindestvergütung angehoben.

Erzieherinnen und Erzieher und die Mindestausbildung

Bei der Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Erzieherin sieht es anders aus – sie fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz. Ändern könnten das die Bundesländer, die bei diesen Ausbildungsformen zuständig sind. Der DGB und die Gewerkschaften wollen aber, dass die Mindestvergütung auch in diesen Berufen die Untergrenze ist. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.


Anpassung der Mindestausbildungsvergütung ab 2024

Müssen denn Azubis ab 2024 mit jahrelangen Nullrunden bei der Vergütung rechnen, ähnlich wie es Studierenden beim BAföG ergeht?

Nein, die Mindestvergütung wird nach der Einstiegsphase ab 2024 immer mit nach dem Durchschnitt aller Ausbildungsvergütungen automatisch erhöht. Die Datenbasis dafür erhebt das Statistische Bundesamt. Nullrunden sind damit nicht möglich. Das ist auch ein Vorteil gegenüber dem Studierenden-BAföG, für das Gewerkschaften und Studentenwerke seit fast 50 Jahren eine automatische Anpassung fordern.


Freistellung von Azubis vor und nach der Berufsschule

Vor oder nach der Berufsschule noch in den Ausbildungsbetrieb?

Künftig nicht mehr, denn die Freistellung für die Berufsschule ist jetzt klar im Berufsbildungsgesetz geregelt. Hat der Berufsschultag mehr als fünf Schulstunden, müssen die Azubis vorher oder nachher nicht mehr in den Betrieb. Sie haben jetzt Zeit für die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts. bisher galt diese Regelung nur für minderjährige Azubis, jetzt für alle.

Profitieren davon viele Azubis?

Ja, das Durchschnittsalter eines Jugendlichen zu Beginn der Ausbildung liegt bei 20 Jahren. Deshalb wird der Großteil dieser Jugendlichen von der Freistellung profitieren.

Bekommen die Azubis jetzt vor der Prüfung frei?

Ja, auch das ist neu. Für einen Lerntag vor den Prüfungen werden die Azubis jetzt bezahlt freigestellt.


Lernmittelfreiheit in der Ausbildung

Bislang musste Fachliteratur von den Azubis oft selbst bezahlt werden. Und künftig?

Auch das ist ein Pluspunkt für die Azubis. Im neuen Berufsbildungsgesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass Fachliteratur unter die Lernmittelfreiheit fällt und von den Auszubildenden nicht bezahlt werden muss.


Prüfungen in der Ausbildung: Ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer

Die Prüfungen in der beruflichen Prüfung werden von Ehrenamtlichen aus der betrieblichen Praxis abgenommen. Was ändert sich hier?

Die Ehrenamtlichen sind das Rückgrat der beruflichen Bildung. Das Prinzip „Praxis prüft Praxis“ zählt zu den Qualitätsmerkmalen der dualen Ausbildung. Wir stehen bei den Prüferinnen und Prüfern in den kommenden Jahren vor einem echten Generationenwechsel. Doch schon heute fällt es schwer, Männer und Frauen noch für dieses Ehrenamt zu gewinnen. Aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung werden viele Prüfer/-innen nicht mehr freigestellt. Sie nehmen oft Urlaub für die Prüfungen oder sie prüfen am Wochenende. So wird das Ehrenamt unattraktiv. Es ist daher gut, dass im Gesetz jetzt auch die Freistellung dieser Prüferinnen und Prüfer geregelt ist. Wir wollten aber die bezahlte Freistellung, damit es auch keinen Verdienstausfall gibt. Darauf konnten sich die Koalitionäre nicht einigen. Der DGB und die Gewerkschaften werden hier am Ball bleiben.


Duales Studium

Immer mehr Jugendliche absolvieren ein Duales Studium. Dieses Format kombiniert ein Studium mit Praxisphasen im Betrieb. Zurzeit gibt es rund 100.000 solch dual Studierender. Was bringt das neue Gesetz für sie?

Zunächst leider nichts. Der DGB und die Gewerkschaften wollten, dass auch für die dual Studierenden die Schutzrechte und Qualitätsstandards des Berufsbildungsgesetzes gelten. Das wäre über Nacht möglich, wenn die betrieblichen Phasen des Dualen Studiums in das BBiG aufgenommen würden. Dabei wäre auch die Hochschulautonomie und die Freiheit der Lehre nicht angetastet. Für Studierende und Betriebe gäbe es damit transparente, einheitliche Spielregeln – und zwar die gleichen, wie für die betrieblichen Auszubildenden auch. Doch die Bundesregierung konnte sich hier nicht einigen. Jetzt soll ein gemeinsamer Prozess von Bund, Ländern und Sozialpartnern starten, um diese Frage zu klären. Auch hier werden der DGB und die Gewerkschaften hartnäckig bleiben.


Neue Fortbildungstitel

Jetzt soll es auch Fortbildungstitel wie „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ geben. Macht das die Fortbildungen attraktiver?

Nur weil ein Bäckermeister sich künftig auch „Bachelor Professional“ nennen darf, wird die Fortbildung nicht attraktiver. Es reicht nicht, den Abschlüssen neue Etiketten aufzukleben. Um die Qualität der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu verbessern, sind verbindliche Inhaltspläne für die Lernprozesse wichtig. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.

 

Arbeiter bei Evonik

DGB/Simone M. Neumann

Weitere Hintergrundinfos

Bezeichnungen für die Mindestausbildungsvergütung

"Azubi-Mindestlohn" / "Mindestlohn für Azubis"

Eigentlich ist diese Bezeichnung für die Mindestausbildungsvergütung nicht korrekt. Denn Auszubildende erhalten keinen "Lohn", da sie keine regulären Beschäftigten sind, sondern sich noch in der Ausbildung befinden. Entsprechend können sie auch keinen Mindestlohn erhalten. Die korrekte Bezeichnung für das Einkommen von Auszubildenden lautet "Ausbildungsvergütung". Dementsprechend heißt der Mindestbetrag für die Ausbildungsvergütung "Mindestausbildungsvergütung".

MiAV

MiAV ist eine der gängigen Abkürzungen für die Mindestausbildungsvergütung.



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