Deutscher Gewerkschaftsbund

27.11.2015
klartext 47/2015

Mindestlohn: Keine neuen Ausnahmen!

Der Mindestlohn wirkt und hilft denjenigen, die ihn besonders brauchen: Un- und Angelernten, Beschäftigten in klassischen Niedriglohnbranchen, Minijobbern. Für den DGB ist klar: Weitere Ausnahmen, wie sie aktuell für Flüchtlinge gefordert werden, darf es nicht geben. Denn Ausnahmen vom Mindestlohn diskriminieren und sorgen für einen Zwei-Klassen-Arbeitsmarkt. Der DGB-klartext.

Zoll bei der Kontrolle einer Baustelle

DGB/Claudia Falk

Auch, wenn es noch immer schwarze Schafe unter den Arbeitgebern gibt, die den Mindestlohn zu umgehen versuchen, auch, wenn es noch an Kontrollen mangelt: Der Mindestlohn hilft denjenigen, die ihn besonders brauchen: Un- und Angelernten (siehe Grafik), Beschäftigten in klassischen Niedriglohnbranchen, darunter ganz besonders Minijobbern und vor allem Frauen. Dagegen ist schwer zu argumentieren.

Aber dann kamen die Flüchtlinge. Und lange, bevor sie überhaupt auf Jobsuche gehen können, springen die Mindestlohn-Gegner wieder hinter dem Busch hervor: Man müsse „Flexibilitätselemente innerhalb des Mindestlohns für Gruppen von Zuwanderern“ (Hüther, Institut der deutschen Wirtschaft) nutzbar machen, um mehr Menschen in Beschäftigung zu bringen. Sprich: Flüchtlinge müssten halt billig für Arbeitgeber sein, dann finde sich vielleicht ein Betätigungsfeld. Dass die Ausnahmen kein Beschäftigungswunder auslösen, zeigt sich bei den Langzeitarbeitslosen: Trotz sechsmonatiger Ausnahme werden sie kaum eingestellt. Das interessiert diese „Experten“ nicht. Man meint es nur gut, als Beitrag zur Integration. Die Differenz zwischen kargem Lohn und Existenzminimum kann ja der Steuerzahler aufbringen; also aufstocken. Neuauflage des Kombilohns?

Grafik Veränderung durchschnittlicher Bruttostundenverdienst in der Gruppe der ungelernten

Veränderung durchschnittlicher Bruttostundenverdienst in der Gruppe der ungelernten im 2. Quartal 2015 Quelle: Statistisches Bundesamt, Vierteljährliche Verdiensterhebung - Fachserie 16

Es darf keinen Zweiklassen-Arbeitsmarkt geben

Damit es auch der Letzte versteht: Das Mindestlohngesetz steht nicht zur Disposition, es darf keinen Zweiklassen-Arbeitsmarkt geben. Wer in Deutschland arbeitet, hat Anspruch auf die Anstandsgrenze nach unten: den Mindestlohn. Und zwar egal, woher er oder sie kommt, egal, welche Arbeit er oder sie verrichtet. Auch mangelnde Sprachkenntnisse dürfen kein Vorwand dafür sein, Menschen zu Dumpinglöhnen zu beschäftigen. Hier geht es nicht um Luxus-Löhne, sondern um die Sicherung der Existenz. Schlimm genug, dass es noch Ausnahmen gibt für Langzeitarbeitslose, Minderjährige ohne Berufsausbildung, Zeitungszusteller/-innen sowie bestimmte Praktikanten/-innen. Wer aber Absenkungen oder Ausnahmen auch für Flüchtlinge fordert, trägt nicht zur Integration, sondern zur Diskriminierung bei und schürt Unfrieden unter allen Beschäftigten. Er spaltet unsere Gesellschaft.

DGB warnt vor Aushebelung des Mindestlohns

Der DGB warnt auch davor, Einstiegsqualifizierungen und Praktika als Einfallstor zur Aushebelung des Mindestlohns zu nutzen. Einstiegsqualifizierungsjahre (EQJ) sollten nur jungen Menschen angeboten werden, die große Schwierigkeiten auf dem Ausbildungsmarkt haben. Dazu gibt es schon entsprechende tarifvertragliche Regelungen. Nur zur Erinnerung: Diese haben die Arbeitgeber mit unterschrieben! Und für freiwillige Praktika gibt es klare Regeln im Mindestlohngesetz: Dauern sie länger als drei Monate, ist der Mindestlohn vom ersten Tag an fällig.

Der Mindestlohn schützt vor Schmutzkonkurrenz

Fakt ist: Einige Arbeitgeberverbände und Wirtschaftsinstitute versuchen offenbar Kapital zu schlagen aus der Flüchtlingssituation. Es gibt aber auch andere: Sie wissen, dass der Mindestlohn für alle auch vor Schmutzkonkurrenz schützt. Auch deshalb darf es keine neuen Ausnahmen geben!


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